Berufskraftfahrer-Schulung
Hier erfahren Sie, für welche Qualifikationsprüfungen Sie Schulungen benötigen, wenn Sie als Berufskraftfahrer arbeiten möchten.
Inhalt
Grundqualifikation
Für die Zulassung zur Prüfung „Grundqualifikation“ ist keine Schulung erforderlich.
Beschleunigte Grundqualifikation
Für die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ ist eine Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte erforderlich. Inhalte der Schulung sind u.a. die Kenntnisbereiche der Anlage 1 BKrFQV. Zusätzlich kann gemäß §2 Abs. 5 BKrFQV eine abgeschlossene Ausbildung für Gefahrgutfahrer (Basiskurs/Auffrischungsschulung) und/oder eine abgeschlossene Schulung gemäß der Verordnung (EG) Nr.1/2005 des Rates vom 22.Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport im Umfang von jeweils 7 Unterrichtseinheiten angerechnet werden. Informationen zur Zulassung finden Sie hier.
Weiterbildung
Die Weiterbildung kann nur bei einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG absolviert werden. Zusätzlich kann gemäß §4 Abs. 4 BKrFQV eine abgeschlossene Ausbildung für Gefahrgutfahrer (Basiskurs/Auffrischungsschulung) und/oder eine abgeschlossene Schulung gemäß der Verordnung (EG) Nr.1/2005 des Rates vom 22.Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport im Umfang von jeweils 7 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
Anerkannte Ausbildungsstätten
Die nach Landesrecht zuständige Behörde (für Bayern die Regierung der Oberpfalz) erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
- geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.