IHK Ratgeber

Ladenschluss: Was gilt in Bayern im Einzelhandel?

Frau probiert im Einzelhandelsgeschäft eine weiße Bluse
© Arina Krasnikova by pexels

Wo hat der Einzelhandel wann und wie lange geöffnet? In Deutschland ist diese Frage nicht einfach zu beantworten, weil Ladenschluss Ländersache ist. Bayern hat bisher kein eigenes Ladenschlussgesetz, weshalb das Gesetz des Bundes gilt. Was müssen die Einzelhändler im Freistaat beachten? Welche Regelungen gibt es für Sonn- und Feiertage?

Inhalt

Rechtsgrundlagen

In Bayern gilt weiterhin das Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) des Bundes. Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Zuständigkeit für die Ladenschlusszeiten vom Bund auf die Länder übertragen. Eine bayerische Regelung wurde allerdings bisher noch nicht erlassen.

Was gilt in Bayern?

Neben dem Ladenschlussgesetz des Bundes gilt in Bayern die Ladenschlussverordnung (LadSchlV) sowie das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz − FTG) zu beachten.

Hier finden Sie die Vorschriften:

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Allgemeine Regeln für den Ladenschluss in Bayern

Nach § 3 LadSchlG gilt hinsichtlich der allgemeinen Ladenschlusszeiten für den Einzelhandel Folgendes:

„Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  • an Sonn- und Feiertagen,
  • montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

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Ausnahmen im Ladenschlussgesetz

Verkaufsstellen (nach § 1 LadSchlG: Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein.

Dienstleistungs- sowie Gaststättenbetriebe (z.B. Reisebüros, handwerkliche Reparaturstellen, Fitnessstudios) werden nicht als Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes eingeordnet und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich.

Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen,

  • die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken),
  • auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen)
  • oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse, Blumen, Zeitungen) abgestellt sind (siehe §§ 3 ff. Ladenschlussgesetz).

Was hat es mit "öffentlichem Interesse" sowie dem "verkaufsoffenen Sonntag" auf sich?

Es können befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten nur in den engen Grenzen des § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Derzeit ist eine derartige Ausnahme erweiterter Ladenöffnungszeiten unter folgenden Voraussetzungen einmal jährlich pro Kommune möglich:

  • Veranstaltung findet werktags statt
  • Es liegt ein Ausnahmeersuchen der jeweiligen Kommune vor
  • Eine kulturelle Veranstaltung und nicht der „Shoppingcharakter“ steht im Vordergrund,

Nach § 14 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Zuständige Stellen sind in Bayern die Gemeinden.

Die Festsetzung einer Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag anlässlich eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung setzt voraus, dass beispielsweise die Veranstaltung von der zuständigen Stelle festgesetzt ist und einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen (§ 69 GewO).

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Was gilt beim Ladenschluss für Digitale Supermärkte oder Direktvermarktung?

Digitale Kleinstsupermärkte

Sog. Digitale Kleinstsupermärkte (ohne Verkaufspersonal und max. 100 qm) werden in Bayern grundsätzlich nicht als Verkaufsstelle im Sinne des Ladenschlussgesetzes angesehen und sind nicht an die allgemeinen Ladenöffnungszeiten gebunden.

Sie können an Werktagen somit auch zwischen 20 bis 6 Uhr bzw. 24 Stunden geöffnet haben.

Dies beruht auf einem Vollzugshinweis des StMAS,

Was gilt an Feiertagen für digitale Kleinstsupermärkte?

Darüber hinaus ist allerdings das Bayerische Feiertagsgsgesetz (FTG) zu beachten und vom Ladenschlussgesetz zu unterscheiden. Eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen für digitale Kleinstsupermärkte ist in Bayern ausdrücklich untersagt.

Welche Abgrenzung gibt es zu Automatenkiosken?

Für Warenautomaten, z.B. „Automatenkioske“ oder „Automaten-Minimärkte“ gilt das Ladenschlussgesetz nicht.

  • Etwa in Form von Lebensmittelautomaten oder Automaten mit einem supermarktähnlichen Warensortiment, die nur vom Personal zum Auffüllen betreten werden
  • Die Kunden kaufen die Waren – vor dem Minimarkt stehend – ein, indem sie im Display die Waren auswählen, die von außen sichtbar in Haltevorrichtungen abgelegt sind und nach Abschluss des Bezahlvorgangs einem Ausgabefach entnommen werden können.
  • Gewerberechtlich greift wiederum die Sonderregelung für die Aufstellung von Automaten nach § 14 Abs. 3 GewO
  • Diese stellen keine „Verkaufsstelle“ i.S.d. LadSchlG dar
  • Beim Warenautomaten wird im Zeitpunkt des Verkaufs allein der Kunde tätig, eine Begegnung mit Verkaufspersonal findet nicht statt (kein unmittelbarer Kundenkontakt)
  • Allerdings dürfen Arbeitnehmer außerhalb der allg. Ladenöffnungszeiten Warenautomaten nicht befüllen (§ 17 Abs. 5 LadSchlG)

Was gilt für Hightech-Supermärkte?

  • Wiederum zu unterscheiden sind „Hightech-Supermärkte“, die das
    • Warenangebot eines Supermarkts enthalten und
    • vollständig auf Personal im Verkauf und an den Kassen verzichten
  • Die Kunden werden videoüberwacht, müssen die ausgewählten Waren selbst einscannen und den Bezahlvorgang abwickeln
  • Sofern diese Verkaufsräume größer als 100 qm sind, gilt nicht die oben genannte Regelung, d.h. es sind die allgemeinen Ladenöffnungszeiten zu beachten.

Welche Regelungen gibt es für die Direktvermarktung und den Landewirtschaftlichen Verkauf aus der Scheune oder vom Hof?

In der Regel müssen die Ladenschlusszeiten nicht eingehalten werden:

  • Verkauf ohne besondere Verkaufsvorrichtungen ist ohne Einhaltung der Ladenschlusszeiten möglich, sofern die angebotenen Waren zu mindestens 90 % aus der Urproduktion des Verkäufers stammen. Mehr Infos zur Direktvermarktung gibt es beim Bayerischen Landwirtschaftsministerium.
  • Dies gilt auch, wenn der Verkauf von Erzeugnissen nur vorübergehend vom Hof aus oder am Straßenrand, etwa während der Erntesaison bei Obst, Spargel, anderem Gemüse und Kartoffeln, erfolgt
  • Für Lebensmittelautomaten, die ergänzend zur Direktvermarktung mit unmittelbar selbst gewonnenen Erzeugnissen befüllt werden, kann eine Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 3 GewO) erforderlich sein, sobald der Automat räumlich nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden kann.

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Womit müssen Sie bei Verstößen rechnen?

Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften sind neben den Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.

Bitte beachten Sie:
Ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher von der Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.

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