IHK Ratgeber

Gewerbeabfall

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Allgemeine Informationen zum Gewerbeabfall

Änderung der Gewerbeabfallordnung

Am 27. November 2024 hat die Bundesregierung einer Änderung der Gewerbeabfallverordnung zugestimmt. Ob EU, Bundestag und Bundesrat diesen Änderungen noch vor der Bundestagswahl bestätigen, bleibt abzuwarten.
Folgende Änderungen wären die Folge:

  • Kennzeichnungspflichten für Sammelbehältnisse
  • erweiterte Getrennthaltungspflichten für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle
  • Einbeziehung von Sachverständigen bei der Prüfung der getrennten Sammlung
  • behördliche Überwachungspläne zur Kontrolle der Einhaltung
  • Streichung der 90 Prozent-Getrenntsammlungsquote als Ausnahme der Vorbehandlungspflicht
  • ein bundesweit einheitliches elektronisches Register für alle Vorbehandlungsanlagen
  • stichprobenartige Kontrollen der Anlieferungen durch Anlagenbetreiber von Verbrennungsanlagen

Den bisherigen Entwurf können sie auf den Seiten des Bundestags abrufen.

Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung

Das Wichtigste im Überblick

Dieser Leitfaden soll Ihnen dabei helfen, die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung zu verstehen und umzusetzen. Die sieben wichtigsten Empfehlungen dieses Leitfadens sind deshalb an dieser Stelle für Sie zusammengefasst:

1. Informieren Sie sich! Lesen Sie diesen Leitfaden und nutzen Sie die Angebote Ihrer Industrie-und Handelskammer oder Ihres Entsorgungsunternehmens.

2. Trennen Sie Ihre Abfälle! Das gilt für alle Abfälle soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.

3. Bestimmen Sie die Verantwortlichkeiten in Ihrem Betrieb! Details hierzu finden Sie im Praxistipp 6 auf Seite 20. Wenn Sie einen Schritt weiter gehen möchten: Denken Sie über die Installation eines Umweltmanagementsystems (EMAS, ISO 14001) nach!

4. Nehmen Sie Ihren Entsorgungspartner in die Pflicht! Dieser hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter. Ziehen Sie die Beauftragung eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebs in Betracht!

5. Dokumentieren Sie: Legen Sie eine aussagefähige Dokumentation über Ihre
Entsorgungsvorgänge an und halten Sie diese aktuell!

6. Suchen Sie sich zuverlässige Geschäftspartner, insbesondere bei Bau- und Abbrucharbeiten, und klären Sie vorab mit diesen die Fragen zur Abfalltrennung! Ziehen Sie die Vergabe an einen Generalauftragnehmer in Betracht. Beachten Sie, dass Sie als Abfallerzeuger auch in diesem Fall für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich sind! Bitten Sie Dienstleister, die bei Ihnen tätig sind, ihre Abfälle wieder mitzunehmen.

7. Fragen Sie Ihre Behörde oder einen Berater! Es kann unter Umständen bei speziellen Fragen hilfreich sein, Ihre Behörde, d. h. das Landratsamt oder das Umweltamt von kreisfreien Städten, oder einen externen Berater zu kontaktieren.

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Warum ein Infopaket zur Gewerbeabfallverordnung?

Rohstoffe sind die Basis der gesamten Wertschöpfungskette in der deutschen Wirtschaft. Die Förderung heimischer Rohstoffe wie Kiese, Sande oder Salze bildet ein wichtiges Versorgungsstandbein für viele Betriebe. Bei anderen Rohstoffen – wie zum Beispiel Metallen – ist Deutschland zum großen Teil auf den Import angewiesen. Aus diesem Grund besteht seit vielen Jahren das Bestreben, Materialkreisläufe zu schließen und Abfälle weitgehend zu vermeiden oder stofflich zu verwerten.

Die Verantwortung für die Rohstoffversorgung liegt in erster Linie bei den Unternehmen. Hochwertiges Recycling kann nicht nur ein Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit beim Umgang mit Rohstoffen sein, sondern auch wirtschaftliche Anreize geben. Konsequente Trennung der Abfallströme und hohe Verwertungsquoten können bei gängigen Stoffströmen das Aufkommen gemischter Restmüllfraktionen deutlich reduzieren. Die Gewerbeabfallverordnung hat das Ziel, den Anteil der stofflichen Verwertung zu erhöhen und legt dazu Anforderungen an gewerbliche Abfallerzeuger fest. In der Praxis zeigen sich jedoch verschiedene Probleme bei der Umsetzung dieser Anforderungen.

Zur Beantwortung der wichtigsten Fragen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall („LAGA“) im Frühjahr 2018 eine Mitteilung veröffentlicht. Diese Vollzugshilfe (M34) enthält Hinweise zur Gewerbeabfallverordnung, die sich in erster Linie an Behörden richten und für viele Abfallerzeuger nicht oder nur schwer verständlich sind.

Unsere IHK-Mitgliedsunternehmen wünschen sich bei der Umsetzung der Gewerbeabfall-verordnung Unterstützung und benötigen Hilfe. Vorhandene Informationen sind oft nicht umfassend genug, um alle auftretenden Fragen ausreichend zu klären. Mit dem vorliegenden Leitfaden schließen wir diese Lücke. Er richtet sich vor allem an die Abfallerzeuger, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. Fragen, die vor allem die Abfallentsorger oder die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen betreffen, werden in diesem Leitfaden nur am Rande behandelt, da für diese Gruppe andere Informationsquellen zur Verfügung stehen, wie z. B. der Leitfaden des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE).

Der vorliegende Leitfaden will den Akteuren in unseren Mitgliedsbetrieben, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, auf verständliche und anschauliche Art und Weise aufzeigen, welche Anforderungen mit der Gewerbeabfallverordnung verbunden sind und welche Möglichkeiten bestehen, diese umzusetzen. Dazu werden Beispiele anhand von Musterunternehmen beschrieben, damit die Zusammenhänge besser nachvollzogen werden können.

Die Herausgeber und die mit dem Leitfaden beauftragte OmniCert Consulting GmbH möchten Ihnen Rat und Hilfe geben, wünschen eine interessante Lektüre und viel Erfolg beim Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen.

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Die Gewerbeabfallverordnung im Überblick

  • Abfallerzeuger und -besitzer haben gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle soweit möglich getrennt zu sammeln und zu befördern.
  • Die getrennte Sammlung und der Verbleib der Abfälle sind zu dokumentieren.
  • Wenn Abfälle nicht getrennt gesammelt werden können, ist dies zu begründen und zu dokumentieren. Für die Begründung existieren deutliche Hürden.
  • Abfälle, die nicht getrennt entsorgt werden können, müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, können andere Wege beschritten werden.
  • Für Kleinmengen gibt es eine Ausnahmeregelung.
  • Wer bereits sehr gut trennt und dies über eine entsprechende Dokumentation und Prüfung nachweisen kann, darf die übrigen gemischten Abfälle ohne Vorbehandlung (thermisch) verwerten lassen. Wer Abfälle einer Vorbehandlungsanlage über-gibt, muss sich bestätigen lassen, dass die Anlage hierfür geeignet ist.

Die Gewerbeabfallverordnung in der Fassung von August 2017 umfasst 15 Paragraphen in vier Abschnitten. Sie kann hier abgerufen werden.

Im ersten Abschnitt der Gewerbeabfallverordnung findet sich eine Beschreibung darüber, für was und für wen sie gilt (§ 1). Ebenfalls im ersten Abschnitt werden wichtige Begriffe definiert (§ 2), wie z. B. „Was ist gewerblicher Siedlungsabfall?“. Für Abfallerzeuger sind die wichtigsten Vorgaben im zweiten Abschnitt enthalten. Sie stellen den Fokus dieses Leitfadens dar. Die Kernaussagen der Gewerbeabfallverordnung sind – vereinfacht dargestellt im blauen Kasten oben.

Der zweite Abschnitt der Verordnung umfasst die §§ 3-7 mit Vorgaben für die getrennte Sammlung von Siedlungsabfällen und zur Vorbehandlung von Siedlungsabfällen, die nicht getrennt werden können, sowie eine Ausnahmeregelung für Kleinmengen.

Der dritte Abschnitt der Verordnung umfasst die §§ 8 und 9 und damit die getrennte Sammlung bestimmter Bau- und Abbruchabfälle und ihrer Vorbehandlung und Aufbereitung.

Der vierte und letzte Abschnitt umfasst die §§ 10-15 mit Vorgaben zur Eigen- und Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen sowie zum Betriebstagebuch von Vorbehandlungsanlagen. Informationen zu Ordnungswidrigkeiten, zu Übergangsvorschriften und zum Inkrafttreten der Verordnung finden Sie ebenfalls in diesem Abschnitt.

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Schema zur Trennung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen

Allgemeine Fragen zur Gewerbeabfallverordnung

Musterfall 1: Herr Schreiber

Berechnung der Getrenntsammlungsquote und Verbesserung der Abfalltrennung

Musterfall 2: Herr Neumann

Getrennte Sammlung in Mietsgebäuden

Musterfall 3: Frau Sattler

Umsetzung der Dokumentationspflichten

Musterfall 4: Frau Winter

Bestätigung der Getrenntsammlungsquote und separate Sammlung von Bioabfällen

Musterfall 5: Herr Valentino

Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen

Bau- und Abbruchabfälle