Erstinformationen für Gründer: Unternehmensgründung "step-by-step"
Der Schritt in die Selbstständigkeit erfordert Mut, Ehrgeiz und viel Durchhaltevermögen. Damit die Unternehmensgründung erfolgreich verläuft, ist eine umfassende Vorbereitung unerlässlich. Denn von der Geschäftsidee bis zum endgültigen Schritt in die Existenzgründung ist es ein langer Weg. Hier erfahren Sie, welche Überlegungen wichtig und welche Amtsgänge unerlässlich sind!
Inhalt
- Wichtige Entscheidungen vor der Unternehmensgründung
- 1. Existenzgründung: haupt- oder nebenberuflich?
- 2. Gewerbe oder freier Beruf?
- 3. Die Wahl der Rechtsform bei der Gründung
- 4. Erlaubnispflichten des Gewerbes beachten
- 5. Die Unternehmensgründung beim Finanzamt anmelden
- 6. Ist das Unternehmen bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet?
- 7. Betrifft die Firma (juristische Personen) die Meldepflicht zum Transparenzregister?
- 8. Gründung aus der Arbeitslosigkeit
- 9. Wie finde ich eine gute Geschäftsidee
- 10. Angebotskalkulation: Wie kann ich einen passenden Angebotspreis ermitteln?
- 11. Unternehmensgründung als Franchise-Partner?
- 12. Welche Fördermöglichkeiten für die Unternehmensgründung gibt es?
- 13. Welche Finanzierungen gibt es zur Unternehmensgründung?
- 14. Versicherungen: Privater und betrieblicher Schutz
- 15. Standortwahl & -sicherung oder Coworking?
- 16. Internationalisierung
- 17. Unternehmensübernahme und Nachfolge antreten
- 18. Gründung aus dem Ausland
- 19. Woran scheitern Unternehmensgründer
Wichtige Entscheidungen vor der Unternehmensgründung
Gute Geschäftsideen gibt es viele. Doch im Detail der Vorbereitung stecken zum Teil komplizierte und langwierige Verfahren. Gründer, die ohne große Vorüberlegungen das Gewerbe anmelden, scheitern oftmals. Daher sind durchdachte Lösungen bereits bei der Vorbereitung der Unternehmensgründung wichtige Meilensteine für einen erfolgreichen Marktauftritt. Neben umfassenden Fachkenntnissen in der gewählten Branche benötigen Gründer auch Wissen in Bereichen wie Steuern, Recht und Buchführung. Im Download-Bereich finden Sie nützliche Tipps in unserer Broschüre "Erfolgreich gründen".
1. Existenzgründung: haupt- oder nebenberuflich?
Viele Arbeitnehmer wünschen sich ihr eigener Chef zu sein, die tatsächliche Unternehmensgründung wurde bisher nicht gewagt. Der Schritt aus dem gesicherten Angestelltenverhältnis mit dem Schutz der Sozialversicherungen erscheint zu gewagt-nebenberuflich selbständig ist anders. Sie erhalten weiterhin den gewohnten Lohn und bleiben in den Bereichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung geschützt. Verfolgen Sie Ihre Geschäftsidee nebenberuflich oder als Hausfrau/-mann, müssen Sie den Betrieb trotzdem anmelden. Freiberufler wie Künstler, Autoren oder Lehrer wenden sich an das zuständige Finanzamt. Gewerbetreibende melden den Betrieb beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde an. Das Finanzamt meldet sich dann von selbst. Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Punkte:
- Arbeitgeber: Abhängig Beschäftigte dürfen sich nebenberuflich selbstständig machen. Der Arbeitgeber darf die Unternehmensgründung nur untersagen, wenn Sie Ihrem Chef Konkurrenz machen oder Ihre Arbeit unter der Selbstständigkeit leidet.
- Krankenkasse: Das Einkommen, das Sie durch die Unternehmensgründung zusätzlich generieren, ist bei einer nebenberuflichen Unternehmensgründung von den Beiträgen ausgenommen. Es erhöht nur Ihr zu versteuerndes Einkommen. Allerdings müssen Sie der Krankenkasse nachweisen, dass Sie Ihr Unternehmen nicht im Hauptberuf führen. Solange Sie als angestellter Arbeitnehmer mehr verdienen als als Selbstständiger und nicht mehr als 18 Stunden pro Woche im eigenen Unternehmen arbeiten, laufen die Sozialversicherungen weiterhin über Ihr reguläres Beschäftigungsverhältnis. Die Einnahmen erhöhen die Sozialversicherungsbeiträge nicht. Sind Sie nicht hauptberuflich tätig und über den Partner familienversichert, dürfen Sie nicht mehr als 18 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten und pro Monat nicht mehr als 470 Euro verdienen. Ansonsten müssen Sie sich selbst krankenversichern.
- Kleinunternehmerregelung: Mit dieser Ausnahme für Unternehmer mit kleinen Umsätzen versucht der Staat, den Aufwand zu reduzieren. Als Kleinunternehmer profitieren Sie von vereinfachten Buchführungspflichten, müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und genießen bei Privatkunden einen Preisvorteil gegenüber Mitbewerbern, weil Sie keine Mehrwertsteuer ausweisen. Im Gegenzug dürfen Sie aber auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Die Kleinunternehmerreglung gilt, solange der Brutto-Umsatz des Vorjahres unter 22.000 Euro und der Umsatz im aktuellen Jahr unter 50.000 Euro liegen. Bitte beachten Sie, dass der Umsatz zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer den Grenzwert nicht überschreiten darf.
Die Vorteile der nebenberuflichen Existenzgründung
Nach den Erhebungen im Gründungsmonitor der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) erfolgen mittlerweile mehr als die Hälfte aller Unternehmensgründungen nebenberuflich. Mit dieser Entscheidung sind Sie in guter Gesellschaft.
- Sie behalten die Sicherheit eines regelmäßigen Einkommens und sind ohne Mehrkosten krankenversichert.
- Fehler oder gar das Scheitern Ihrer Gründungsideen wirken sich nicht existenzgefährdend aus.
- Außerdem stehen Sie weniger stark unter dem Druck, erfolgreich zu sein, und können in Ruhe Erfahrungen sammeln und Ihre selbstständige Tätigkeit langsam, aber stetig ausbauen.
- Bleiben die Umsätze entsprechend gering, profitieren Sie zudem von den Erleichterungen durch die Kleinunternehmerregelung.
Die Nachteile der nebenberuflichen Unternehmensgründung
Die Vorteile der Unternehmensgründung im Nebenberuf können sich auch zu deutlichen Nachteilen umkehren.
- Einige Menschen benötigen einen entsprechend hohen Druck, um dauerhaft ambitioniert, engagiert und damit erfolgreich zu sein.
- Außerdem kann die Tatsache, dass Sie nur nebenberuflich selbstständig sind, potenzielle Kunden und Auftraggeber abschrecken. Viele Unternehmen erwarten, dass sich ihre Geschäftspartner zu 100 Prozent einbringen und nicht die meiste Zeit an einen Hauptberuf gebunden sind.
- Auch der Hinweis auf die Kleinunternehmerreglung kann sich negativ auswirken und dazu führen, dass Kunden Sie nicht als professionellen Partner auf Augenhöhe wahrnehmen.
- Dazu kommt, dass einige Unternehmensgründungen in Teilzeit zum Scheitern verurteilt sind, weil sie Ihre gesamte Arbeitskraft und viel Einsatz erfordern.
Überlegen Sie vor der Existenzgründung daher genau, ob Sie sich haupt- oder nebenberuflich selbstständig machen möchten.
2. Gewerbe oder freier Beruf?
Bevor Sie mit Ihrer Geschäftsidee durchstarten, informieren Sie sich, ob die zukünftig von Ihnen selbstständig ausgeübte Tätigkeit zu den freien Berufen gehört oder ob Sie ein Gewerbe anmelden müssen.
Definition: Was ist ein freier Beruf?
§ 2, Abs.2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes definiert die freien Berufe folgendermaßen: „Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ Weiter führt das Gesetz aus, dass „die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher“ zu den freiberuflichen, selbstständigen Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes gehören. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Neben diesen sogenannten Katalogberufen, die unbestritten zu den freien Berufen gehören, gibt es viele selbstständige Tätigkeiten, die ähnlich anspruchsvoll sind und ebenso als freier Beruf vom Finanzamt anerkannt werden[s1] .
- Als Freiberufler melden Sie die Unternehmensgründung direkt beim Finanzamt an, den Weg zum Gewerbeamt können Sie sich sparen.
- Sie profitieren von einer vereinfachten Buchführung, eine EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) genügt und sie zahlen keine Gewerbesteuer.
- Möchten Sie sich mit mehreren Freiberuflern zusammenschließen, gründen Sie eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Definition: Was ist ein Gewerbe?
Welche Unternehmensgründungen gewerblicher Natur sind, regelt § 15, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Dort heißt es: „Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.“
Das bedeutet, dass alle Existenzgründer, die keinen freien Beruf ausüben oder in der Land- und Forstwirtschaft gründen, ein Gewerbe anmelden müssen.
3. Die Wahl der Rechtsform bei der Unternehmensgründung
Freiberufler und Gewerbetreibende haben verschiedene Möglichkeiten bei der Wahl der Rechtsform. Die Wahl sollte gründlich überlegt sein, denn die Rechtsform eines Unternehmens nimmt unter anderem auf folgende Punkte Einfluss:
- Haftung
- Steuern
- Leitung des Unternehmens
- Kapitalbeschaffung
- Flexibilität
- Mitbestimmung
Mehr Informationen zur Wahl der Rechtsform
GEWAN-Gewerbeportal für Gewerbemeldungen
Im Folgenden stellen wir Ihnen die beliebtesten Rechtsformen bei der Unternehmensgründung vor:
- Einzelunternehmen gehören zur den häufigsten frisch gegründeten Unternehmen in Deutschland. Diese Art der Unternehmensgründung ist besonders einfach. Für viele Branchen genügen bereits eine Gewerbeanmeldung oder die Beantragung einer Steuernummer (Freiberufler). Der Nachteil liegt darin, dass Sie mit Ihrem gesamten privaten und geschäftlichen Vermögen haften. Erfüllen Sie die Kaufmannseigenschaft, sind Sie durch das HGB zur ordentlichen Buchführung verpflichtet und müssen jährlich eine Bilanz erstellen.
- In der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schließen sich zwei oder mehr Selbstständige zusammen. Der Zusammenschluss zu einer Arbeits- oder Praxisgemeinschaft kann unkompliziert mündlich erfolgen. Ein Vertrag ist empfehlenswert. Die Partner in der GbR müssen kein Stammkapital einbringen und haften auch mit ihrem Privatvermögen. Wird ein Handelsgewerbe betrieben, wird die GbR zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Mehr Informationen zur Gründung einer GbR - Mit einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wird die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Allerdings benötigen Sie ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro und der Gesellschaftsvertrag muss notariell beglaubigt werden. Nach der Gründung ist Ihr Unternehmen gewerbesteuer- und körperschaftssteuerpflichtig. Sie sind zur ordentlichen Buchführung und zur Bilanzierung verpflichtet.
Mehr Informationen zur Gründung einer GmbH - Die UG (haftungsbeschränkt) bietet Existenzgründern ohne viel Eigenkapital die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Es handelt sich dabei sozusagen um eine „kleine GmbH“. Bei Steuern und Buchführung wird die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wie eine echte GmbH behandelt, aber für die Gründung genügt ein Stammkapital von einem Euro. Bei der UG haften Sie ebenfalls nur beschränkt und sichern Ihr Privatvermögen. Allerdings dürfen Sie über die Gewinne nicht frei verfügen. Ein Viertel des jährlichen Gewinns muss in die Kapitalrücklage fließen. Das gilt so lange, bis Sie das Stammkapital für eine normale GmbH erreicht haben.
Mehr Informationen zur Gründung einer UG - Auch mit einer Aktiengesellschaft beschränken Gewerbetreibende die Haftung auf das Unternehmenskapital. Hier benötigen Sie mindestens 50.000 Euro für den Start. Die Anforderungen an die Buchführung und die Steuern gleichen denen der GmbH. Der Vorteil einer AG liegt darin, dass die Unternehmensanteile in Aktien aufgeteilt sind und Sie so Investoren zu kleinen oder größeren Teilen am Unternehmen beteiligen können .
Rechtsformen speziell für Freiberufler
Freiberufler können noch folgende Rechtsformen für ihr Unternehmen nutzen:
- In der Partnergesellschaft (PartG) schließen sich zwei oder mehr Freiberufler zusammen. Ein Partnerschaftsvertrag ist zwingend vorgeschrieben. Stammkapital benötigen Sie nicht, die Haftung in der PartG ist unbeschränkt. Sie können die Haftung über den Partnerschaftsvertrag reduzieren. Das ist immer dann möglich, wenn nur ein Partner einen Auftrag bearbeitet hat. In diesem Fall ist es möglich, dass die unbeteiligten Partner nicht mit Ihrem Privatvermögen für Fehler einstehen müssen. Arbeiten die Partner dagegen gemeinsam, haften alle mit ihrem Privat- und Geschäftsvermögen.
- Die PartG mbB ist eine Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Diese Rechtsform steht allen Freiberuflern offen, die auch eine PartG gründen dürfen. Hier wird die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Allerdings benötigen die Partner eine spezielle Haftpflichtversicherung, die aktuell nur für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, beratende Ingenieure sowie Wirtschaftsprüfer zur Verfügung steht.
- Freiberufler können neben den Personenhandelsgesellschaften auch eine Kapitalgesellschaften gründen, wenn das Berufsrecht die jeweilige Rechtsformen erlaubt. Allerdings verzichten Sie damit auf die Gewerbesteuerfreiheit und sind zur ordentlichen Buchführung sowie zur Bilanzierung verpflichtet.
4. Erlaubnispflichten des Gewerbes beachten
Bevor Sie ein Unternehmen gründen, verschaffen Sie sich einen Überblick über die nötigen Voraussetzungen. Einige Tätigkeiten wie Bewachung und Personenschutz oder die Vermittlung von Immobiliendarlehen sind erlaubnispflichtig. In anderen Bereichen muss die zuständige Kammer zustimmen, oder es sind eine Sachkundeprüfung oder zumindest eine Belehrung durch die IHK vorzuweisen. Prüfen Sie im ersten Schritt, ob Sie die Voraussetzung für das gewünschte Gewerbe erfüllen, und holen Sie fehlende Nachweise und Zeugnisse ein.
5. Die Unternehmensgründung beim Finanzamt anmelden
Bei einer gewerblichen Unternehmensgründung ist das Finanzam zu informieren. Sobald Sie die Unternehmensgründung beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt haben, sollten Sie sich an das zuständige Finanzamt wenden, da dieses ist für die steuerliche Erfassung Ihres Unternehmens zuständig ist. Mit Hilfe eines Fragebogens erfasst das Finanzamt notwendige Angaben zu Ihrem Unternehmen, um es steuerlich einzuordnen und erteilt Ihnen eine Steuernummer
Freiberufler müssen ebenfalls aktiv auf das Finanzamt zugehen. Sie müssen eine Steuernummer für Ihre Unternehmensgründung bei der Finanzbehörde beantragen.
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nimmt das Finanzamt alle relevanten Daten zu Ihrem Unternehmen auf und legt die steuerliche Behandlung in Bereichen wie z.B. der Umsatzsteuer fest. Bitte beachten Sie, dass der Bogen für Jungunternehmer einige Stolperstellen bereithält. Lassen Sie sich beim Ausfüllen von einem Steuerberater unterstützen. Die im Fragebogen getroffenen Entscheidungen lassen sich nicht einfach revidieren.
Informieren Sie sich, wie Sie als Einsteiger Buchführung und Rechnungswesen richtig aufbauen.
6. Ist das Unternehmen bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet?
Ein wichtiger Punkt bei der Unternehmensgründung, den viele Jungunternehmer aus Unwissenheit vergessen, ist die Anmeldung des Betriebs bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG). Mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Genossenschaften verlangen die Berufsgenossenschaften die Anmeldung eines Unternehmens innerhalb von einer Woche nach der Gründung. Die verschiedenen Genossenschaften sind in ihrer Zuständigkeit nach Branchen gegliedert. Anhand Ihrer Angaben prüft die BG, ob Sie dazu verpflichtet sind, Beiträge zu entrichten. Zudem können Sie als Inhaber sich selbst sowie einen helfenden Ehegatten freiwillig über die Berufsgenossenschaft gegen Berufsunfälle absichern.
7. Betrifft die Firma (juristische Personen) die neue Meldepflicht an das Transparenzregister?
Unternehmen, die in der Rechtsform einer juristischen Person firmieren, sind seit dem 1. August 2021 verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aktiv einzutragen. Der Eintrag muss zusätzlich zu einem Handelsregistereintrag erfolgen.
- Das Transparenzregister dient der Erfassung von Informationen über die Eigentümer oder Kontrollinhaber von Gesellschaften. Sein Zweck ist es, die hinter den juristischen Strukturen der Gesellschaften „versteckten“ Personen kenntlich zu machen. Die Transparenz, die dadurch geschaffen wird, soll den Missbrauch von Gesellschaftsstrukturen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern.
- Es besteht damit für alle transparenzpflichtigen Gesellschaften Handlungsbedarf. Hierzu gehören grundsätzlich alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH und Unternehmergesellschaft) und eingetragene Personengesellschaften. Nicht betroffen sind nach derzeitiger Rechtslage Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) und Einzelunternehmen.
- Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Bundesverwaltungsamt ist hierfür zuständig.
Ausführliche Informationen zur Eintragungspflicht und zu den mitteilungspflichtigen Angaben bietet die Webseite des Transparenzregisters. Ferner hat das Bundesverwaltungsamt Informationen und einen FAQ-Katalog veröffentlicht.
8. Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Als Bezieher von Arbeitslosengeld 1 oder 2 (im Volksmund Hartz IV) haben Sie ebenfalls die Möglichkeit zur Unternehmensgründung. Der Staat unterstützt Sie sogar dabei, durch Gründung eines Unternehmens aus dem Leistungsbezug zu kommen. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Gründungszuschuss: Den Gründungszuschuss erhalten Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld 1, sofern der Arbeitsvermittler zustimmt. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens einen Tag Arbeitslosengeld bezogen haben und noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen Leistungsbezug besteht. Der Gründungszuschuss wird in Phasen ausgezahlt. In den ersten sechs Monaten erhalten Sie Ihr bisheriges Arbeitslosengeld weiter und dazu eine Pauschale in Höhe von 300 Euro, die zur Begleichung der Krankenkassenbeiträge dient. In der zweiten Phase erhalten Sie neun weitere Monate den Zuschuss, das Arbeitslosengeld fällt weg.
- Einstiegsgeld: Als Empfänger von Arbeitslosengeld 2 steht Ihnen das Einstiegsgeld zur Verfügung. Dieses wird für maximal 24 Monate gezahlt, wie hoch der Zuschuss ausfällt, entscheidet der Fallmanager.
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus sollte gut geplant sein. Die Zeit, in der Sie den Gründungszuschuss erhalten, mindert einen eventuellen Restanspruch auf Arbeitslosengeld. Ob das Einstiegsgeld gewährt wird, liegt im Ermessen des zuständigen Fallmanagers. Deshalb sollten Sie gut vorbereitet sein und mit einer tragfähigen Geschäftsidee und einem genau ausgearbeiteten Businessplan überzeugen. Auch hier bietet der Staat Unterstützung an.
AVGS: Beratung durch zertifizierte Anbieter
Sobald Sie mindestens sechs Wochen Arbeitslosengeld 1 beziehen, können Sie den sogenannten AVGS nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III – MAT beantragen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf den AVGS, es ist immer eine Ermessensentscheidung. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ermöglicht es Ihnen, sich kostenfrei bei zertifizierten Anbietern beraten zu lassen. Sie können unter anderem folgende Möglichkeiten nutzen:
- Beratung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Unternehmensgründung
- Entwicklung von tragfähigen Geschäftsideen
- Unterstützung beim Erstellen der Business- und Finanzierungspläne
- Einholen einer fachkundigen Stellungnahme zur Tragfähigkeit
- Einführung in die Buchführung
- Entwicklung von Marketingstrategien
- Seminare zur Entwicklung von Soft Skills wie Verhandlungsführung, Mitarbeiterführung, Projektmanagement oder Zeitmanagement
Auch Empfänger von Arbeitslosengeld 2 dürfen den AVGS beantragen. Bereiten Sie sich gut auf das Gespräch mit Ihrem Fallmanager vor, um zu überzeugen.
9. Wie finde ich eine gute Geschäftsidee?
Dem einen geht eine geniale Geschäftsidee wie ein Blitz durch den Kopf, andere träumen bereits seit Jahren von der Unternehmensgründung und möchten z. B. ein Café oder einen eigenen Online-Shop eröffnen. Andere Unternehmensgründer möchten sich selbstständig machen, aber es fehlt die passende Geschäftsidee. Verzagen Sie nicht: Geschäftsideen lassen sich entwickeln. Die folgende Checkliste ist ein erster Schritt zu Ihrer Idee:
- Welche Aufgaben fallen Ihnen leichter als anderen?
- Welche Fachkenntnisse aus dem Beruf oder Hobby können Sie einbringen?
- Welche Qualifikationen bringen Sie mit?
- Möchten Sie mit Kundenkontakt arbeiten?
- Welche Ziele, Träume und Wünsche begleiten Sie bereits ein Leben lang?
- Besteht ein Netzwerk, das den Unternehmenserfolg unterstützt?
Durch diese und viele weitere gezielte Fragen können Sie das Tätigkeitsfeld für eine mögliche Unternehmensgründung immer weiter eingrenzen. Danach überlegen Sie sich, welche Dienstleistungen, Produkte oder Geschäfte im eingegrenzten Bereich potenzielle Kunden begeistern. Schließlich sind Unternehmensgründungen ohne entsprechende Nachfrage zum Scheitern verurteilt.
10. Angebotskalkulation: Wie kann ich einen passenden Angebotspreis ermitteln?
Nicht jeder Gründer findet sofort einen passenden Preis für sein Angebot. Dabei kann es sich um ein Produkt oder eine Dienstleistung für eine Beratungsleistung oder Service handeln. Zur Angebotskalkulation gehören sowohl die eigenen betrieblichen Kosten, Sachkosten, Abgaben und Steuern, aber auch der Aufwand für die geleistete Arbeitsstunde Kostentreiber für den berechneten Preis. Zur Kalkulationsgrundlage sollte daher Transparenz über die Kosten bestehen, um nach Auftragsabwicklung den geplanten Erlös zu erwirtschaften.
- Preiskalkulator: Zur genaueren Preisermittlung finden Sie hier einen Rechner für einen Mindestpreis sowohl für Handel als auch für Dienstleistungen.
11. Unternehmensgründung als Franchise-Partner?
Für viele gute Geschäftsideen gibt es bereits etablierte Franchise-Lösungen. Unternehmensgründungen mit einem Franchise-Partner scheitern seltener als die Unternehmensgründung auf eigene Faust. Schließlich greifen Sie beim Franchise auf einen starken Partner mit bewährten Abläufen und einem Netz an Lieferanten, der Bekanntheit der Marke sowie den Erfahrungen anderer Franchise-Nehmer zurück.
Dass Franchise-Systeme funktionieren, zeigen die großen Fast-Food-Ketten. Angebote zum Franchising gibt es mittlerweile von A wie Autovermietung bis Z wie Zahnarztpraxis. Für Gründer bieten Franchise-Systeme durchaus Vorteile. Sie erhalten Zugang zu einer bereits bewährten Geschäftsidee und profitieren von einer am Markt eingeführten Marke. Zudem unterstützt der Franchise-Geber Sie als Existenzgründer mit Wissen, Zugang zu einer erprobten Ausstattung und beliefert Sie mit den nötigen Produkten. Die Wahrscheinlichkeit, mit der Unternehmensgründung zu scheitern, ist bei Franchise-Nehmern geringer als bei Selbstständigen, die ihre eigene Geschäftsidee selbst vermarkten. Allerdings hat das Franchise-System auch einen Preis. Sie sind an einen Anbieter gebunden, dürfen viele Entscheidungen nicht frei treffen und beteiligen den Franchise-Geber an Ihrem Umsatz. Damit das System für beide Parteien funktioniert, sind zwei Faktoren entscheidend:
- Das Franchise-System muss Ihre Wünsche und Vorstellungen der unternehmerischen Tätigkeit möglichst weitgehend erfüllen.
- Ihre Fähigkeiten, Qualifikationen und Ansprüche müssen den Vorstellungen und Anforderungen des Franchise-Gebers entsprechen.
Nur wenn beide Seiten profitieren, ist das Franchising erfolgreich.
Vorteile und Nachteile des Franchising
Beim Franchising genießen Sie viele Vorteile, dazu gehören unter anderen folgende:
- minimiertes Risiko
- leichter Einstieg durch fertiges Konzept und oft eine schlüsselfertige Betriebsstätte
- bewährtes Sortiment an Produkten und/oder Dienstleistungen
- Unterstützung bei der Standortanalyse und der Standortwahl
- Schulungen, die das nötige Fachwissen vermitteln und aktuell halten
- Einkaufsvorteile
- Kostenvorteile
- gemeinsames Marketing, professionelle Werbung
- leichter Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten
Diesen starken Vorteilen stehen nur wenige Nachteile gegenüber:
- Unter den vielen Anbietern ist es schwer, den passenden Partner zu finden.
- Als Franchise-Nehmer sind Sie abhängig von den Geschäftsentscheidungen des Vertragspartners und nehmen nur wenig Einfluss auf diese.
- Franchising ist eine langfristige Bindung, Kündigungen des Vertrags sind nur schwer möglich.
Der Nachteil liegt ebenso auf der Hand. Sie sind an den Vertragspartner gebunden, können weniger Entscheidungen frei treffen und zahlen durchaus erhebliche Summen an Gebühren. Es ist sehr empfehlenswert, sich vor der Entscheidung von einer unabhängigen Stelle wie der IHK München und Oberbayern beraten zu lassen.
12. Welche Fördermöglichkeiten für die Unternehmensgründung gibt es?
Unternehmensgründungen sind gern gesehen, deshalb stehen Ihnen als Existenzgründer viele verschiedene Förderprogramme zur Verfügung. Grundsätzlich lassen sich die verschiedenen Fördermöglichkeiten in folgende Gruppen einteilen:
- Zuschüsse, die Sie nicht zurückzahlen müssen
- Förderkredite mit besonders günstigen Konditionen
- Bürgschaften, die die nötige Sicherheit für einen (Förder-)Kredit schaffen
- Beteiligungs- und Risikokapital, auch wenn es seltener vergeben wird, staatliche Programme sind vorhanden.
Zusätzlich sind Zuschüsse für die fachmännische Beratung vor der Unternehmensgründung und spezielle Programme für Unternehmensgründungen durch Hochschulabsolventen vorhanden. Die Gründungsberatung der IHK München und Oberbayern unterstützt Sie dabei, die passenden Fördermittel für Ihre Geschäftsidee zu finden.
Mehr Infos zu Fördermöglichkeiten für Existenzgründer
13. Welche Finanzierungen gibt es zur Unternehmensgründung?
Nicht jede Unternehmensgründung erfordert Kapital bzw. eine Finanzierung. Wenn dies allerdings erforderlich ist, erfolgen die meisten Finanzierungen bei einer Unternehmensgründung durch den Einsatz von Eigenkapital des Gründers. Doch nicht jeder ist in der Lage, die nötigen finanziellen Mittel aus eigener Kraft bereitzustellen. Dann benötigen Unternehmensgründer eine Finanzierung. Dazu ist es wichtig, den Kapitalbedarf realistisch und langfristig zu planen. Erst wenn Sie genau wissen, wie viel Geld Sie benötigen und wie Sie sich die Rückzahlung vorstellen, beginnen Sie mit der Suche nach Finanzierungspartnern. Für die Finanzierung von Unternehmensgründungen stehen verschiedene Wege offen.
- Förderbanken wie die KfW oder die Förderbank Bayern: Ein überzeugender Businessplan mit einem nachvollziehbaren Finanzierungskonzept ist unerlässlich. Außerdem verlangen auch Förderbanken zumindest kleine Sicherheiten.
- Freunde und Familie: Vermögende Familienmitglieder oder Freunde können Geld für die Unternehmensgründung zur Verfügung stellen. Das hat den Vorteil, dass Zinsen und Sicherheiten weniger im Vordergrund stehen. Aber Achtung: Im schlimmsten Fall verlieren Menschen, die Ihnen lieb und teuer sind, alles und Streitigkeiten sind vorprogrammiert. Schließen Sie unbedingt einen Vertrag ab, der die Rückzahlung genau regelt.
- Lieferanten oder Kooperationspartner: Manchmal geben Lieferanten oder Kooperationspartner Kredite an Unternehmensgründer. Die Eröffnung einer Gaststätte kann z. B. auch über einen Brauereivertrag finanziert. Prüfen Sie aber genau die Konditionen der Finanzierung und deren Folgen (z.B. Abhängigkeiten im Einkauf, etc.) und vergleichen Sie diese mit anderen Finanzierungsmöglichkeiten.
Unterschätzen Existenzgründer den nötigen Kapitalbedarf?
Wie hoch der Kapitalbedarf für eine Unternehmensgründung ausfällt, das hängt stark von der Geschäftsidee und der Branche ab. Auch ob Sie haupt- oder nebenberuflich gründen, spielt eine große Rolle. Generell scheint die Einschätzung der Höhe des nötigen Kapitals eine Hauptschwierigkeit für Gründer zu sein. Nach den Zahlen des KfW-Gründungsmonitors scheitern die meisten Unternehmensgründungen an einer zu geringen Finanzierung.
Förderung & Finanzierung
Bei der IHK München und Oberbayern finden Sie Informationen über, und Ansprechpartner für die Förderung und die Finanzierung Ihrer Unternehmensgründung.
14. Versicherungen: Privater und betrieblicher Schutz
Eine finanzielle Absicherung ist sowohl im privaten wie auch im betrieblichen Bereich notwendig, um Risiken entgegenwirken zu können. Zunehmend berichten Medien über gescheiterte Unternehmer und Kleingewerbetreibende, die nie in die eigene Altersvorsorge oder Rentenversicherung investiert haben oder die keine entsprechende Versicherung nach einem schweren Unfall nachweisen können. Obwohl diese Themen auf den Diskussionsforen in Deutschlands Gründerkultur durchaus angesprochen werden, zeigen solche Beispiele, dass sich auch Unternehmensgründer möglichst früh mit dem Abschluss von Versicherungen für ihre soziale Sicherheit beschäftigten sollten.
Als Unternehmer unterliegt man im Regelfall nicht der umfassenden Sozialversicherungspflicht wie ein angestellter Mitarbeiter. Er ist also grundsätzlich nicht zur sozialen Absicherung verpflichtet, es besteht lediglich Krankenversicherungspflicht, die im Regelfall aber durch eine private Krankenversicherung erfüllt wird. Vor dem Start in die berufliche Selbständigkeit sollte also die Versicherungssituation umfassend bedacht werden. Die einzelnen Bausteine sind nachfolgend beschrieben.
A. Betriebliche Versicherung im Unternehmen
Ob Jungunternehmer, Mittelstand oder Großkonzern – jedes Unternehmen lebt mit allgemeinen und spezifischen Betriebsrisiken. Bei der Auswahl geeigneter Versicherungen sollten Sie als Unternehmer nüchtern abwägen, welcher betrieblicher Versicherungsschutz tatsächlich gebraucht wird. Unter nachfolgendem Link finden Sie auch ein IHK-Merkblatt zu betrieblichen Versicherungen, die für die Unternehmenssicherung unerlässlich sind.
B. Private Versicherungen für Selbstständige
Wenn Sie sich im Nebenerwerb selbstständig machen, finden Sie nachfolgend weitere Informationen zur Sozialversicherung. Inhaltlich bestehen dabei Unterschiede zwischen haupt- und nebenberuflicher Selbständigkeit, die zu beachten sind. Eine Beratung durch die Sozialversicherungsträger wie Krankenkasse und Deutsche Rentenversicherung, aber auch die Mitteilung ist hierbei hilfreich. Denken Sie auch daran, Ihren Arbeitgeber über Ihr Vorhaben zur Nebentätigkeit zu informieren.
Jeder selbständige Unternehmer sollte vorausschauend finanzielle Sicherheit im Rentenalter schaffen und seine Situation frühzeitig bereits vor Eintritt in die Selbständigkeit klären.
Die Altersvorsorge stützt sich im Wesentlichen auf zwei Säulen: Die gesetzlichen Sicherungssysteme (Gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke, Künstlersozialkasse, landwirtschaftliche Alterskassen) und die – zum Teil staatlich geförderte – private Altersvorsorge. Die Leistungen aus den gesetzlichen Sicherungssystemen stellen dabei für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste Einnahmequelle im Alter dar. Da in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, versichert werden, hat der Selbständige (von den Ausnahmen im folgenden Abschnitt abgesehen) für diesen Versicherungsschutz selbst Maßnahmen zu treffen. Trotzdem ist für viele Selbständige die gesetzliche Rente ein wichtiger Baustein.
Es gibt Personenkreise, die rentenversicherungspflichtig sind. Grundlage dafür sind verschiedene gesetzliche Regelungen wie z. B. das SGB VI und das Künstlersozialversicherungsgesetz oder die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer. Hierzu gehören folgende Berufsgruppen:
1. Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft, 2. Personen, die der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer der Freien Berufe unterliegen, sind oft in einem Versorgungswerk versichert. Hierzu zählen z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Apotheker, Ingenieure, Steuerberater. Erster Ansprechpartner für diesen Personenkreis ist daher das jeweilige berufsständische Versorgungswerk (Adressen und Informationen erhältlich bei der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke www.abv.de), 3. Künstler und Publizisten nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Hierzu zählen z. B. Journalisten, Maler, Schauspieler, Musiker, Musiklehrer, Designer, Grafiker, Texter, 4. Lehrer und Erzieher. Diese Begriffe werden weit ausgelegt. Zum Personenkreis zählen z. B. Dozenten, Fitnesstrainer, Tanz- und Tennislehrer sowie Tagesmütter. Voraussetzung ist, dass im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden, 5. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind (sofern sie überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden) und in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Hierzu zählen z. B. auch Krankengymnasten und Logopäden, 6. Hebammen und Entbindungspfleger, 7. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, 8. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, 9.
Für Handwerker, die ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung betreiben, gilt folgende Aufteilung:
Bei Einzelunternehmen besteht die Pflichtversicherung für den eingetragenen Gewerbetreibenden. Bei Personengesellschaften besteht die Pflichtversicherung für alle Gesellschafter, die in ihrer Person die Voraussetzungen (z. B. die Meisterprüfung) für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Es besteht keine Rentenversicherungspflicht für die weiteren Gesellschafter.
Bei Kapitalgesellschaften besteht keine Rentenversicherungspflicht für die Gesellschafter. Es besteht keine Pflichtversicherung für die Unternehmer, die in den Bereich des zulassungsfreien Handwerks fallen sowie für die handwerksähnlichen Gewerbe.
Selbständig tätige Handwerker können, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Hierzu zählen auch die Beitragszeiten aus unselbständiger Tätigkeit. Auf die Möglichkeit der Befreiung wird von dem Versicherungsträger kurz vor Ablauf der Zeit automatisch hingewiesen.
Darüber hinaus gibt es eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Auftragslage. Der folgende Personenkreis ist betroffen: 11. Selbständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selbständige mit einem Auftraggeber). Zu dieser Gruppe können beispielsweise Handels- oder Versicherungsvertreter zählen. Für diese Gruppe bestehen bei Aufnahme der Selbständigkeit zwei Möglichkeiten, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen: Existenzgründer erhalten auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine vorübergehende Freistellung von der Rentenversicherungspflicht. Hier kann es Probleme hinsichtlich der Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geben, da Voraussetzung ist, dass in den letzten fünf Jahren eine Pflichtbeitragsleistung von drei Jahren gegeben sein muss. Personen, die älter als 58 Jahre sind und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit jetzt versicherungspflichtig werden, können dauerhaft von der Versicherungspflicht befreit werden. Auch hier ist ein Antrag erforderlich.
Meldepflicht: Die pflichtversicherten Selbständigen müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit bei der Rentenversicherung melden. Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Mehrfachversicherung: Übt ein pflichtversicherter Selbständiger noch eine Arbeitnehmerbeschäftigung aus, so führt das zu einer Mehrfachversicherung in Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das heißt, dass die Rentenversicherungspflicht sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige Tätigkeit besteht. Selbständige Nebentätigkeit. Eine selbständige Nebentätigkeit, die dem Grunde nach eine Versicherungspflicht auslöst (siehe nochmals unter „Pflichtversicherung“), bleibt versicherungsfrei, soweit es sich um eine geringfügige selbständige Tätigkeit handelt. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitseinkommen (bundeseinheitlich) monatlich 450 Euro nicht übersteigt. Versicherungsfreiheit liegt auch unabhängig von der Höhe des Einkommens vor, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Erwerbstätigkeit den Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschreitet. Sollten mehrere (dem Grunde nach versicherungspflichtige) geringfügige selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden, so sind diese zusammenzurechnen. Dann greift bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die Versicherungspflicht.
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Großteil der Selbständigen ist nicht verpflichtet, in eines der gesetzlichen Sicherungssysteme einzuzahlen. Dennoch kann die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein sinnvoller Baustein der Altersvorsorge sein. Die meisten Existenzgründer haben bereits zuvor als Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Zunächst sollte also festgestellt werden, ob ein Rentenanspruch bereits vorhanden ist. Dies ist der Fall, wenn fünf Beitragsjahre vorliegen. Wenn diese fünf Beitragsjahre noch nicht erreicht sind, kann durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen die Mindestzugehörigkeit hergestellt und ein Rentenanspruch gesichert werden. Personen, die auf diese Möglichkeit verzichten und keine fünf Beitragsjahre in der Rentenversicherung erreichen, bekommen die Beiträge auf Antrag mit Erreichen der Regelaltersgrenze (bei Geburtsjahrgang 1952 das 65. Lebensjahr und 6 Monate, bis Ende 2030 stufenweise Anhebung auf das 67. Lebensjahr) ausgezahlt. Die freiwillige Versicherung kann jederzeit begonnen und beendet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass für das zurückliegende Kalenderjahr die freiwillige Versicherung nur bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden kann. Der Einzahlungsbetrag kann selbst bestimmt werden. Beiträge sind höchstens aus einem Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Daraus leitet sich der Höchstbetrag ab. Der Mindestbetrag wird bundeseinheitlich auf der Grundlage von 450 Euro ermittelt.
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Vorversicherungszeit von 45 Jahren) zählen auch freiwillig gezahlte Beiträge mit, sofern daneben für mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten (z. B. aufgrund von Arbeitnehmerbeiträgen, Kindererziehungszeiten usw.) vorliegen. Diese Altersrente ermöglicht - abhängig vom Geburtsjahrgang - einen früheren Eintritt in eine abschlagsfreie Altersrente (derzeit möglicher Renteneintritt bei Geburtsjahrgang 1954 63 Jahre und 4 Monate). Inwieweit und zu welchen Konditionen eine freiwillige Weiterversicherung für Sie sinnvoll ist, klären Sie am besten im persönlichen Beratungsgespräch mit Ihrer Rentenversicherung.
Pflichtversicherung auf Antrag Der selbständig Erwerbstätige hat die Möglichkeit - wenn er nicht bereits versicherungspflichtig ist - sich auf Antrag pflichtversichern zu lassen. Hierdurch erlangt er denselben Versicherungsschutz wie die pflichtversicherten Selbständigen. Der Antrag auf Pflichtversicherung ist innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der selbständigen Tätigkeit zu stellen. Nach Eintritt der Antragspflichtversicherung ist allerdings eine Rücknahme des Antrages nicht möglich, d. h., der Unternehmer bleibt für die Dauer der Selbständigkeit versicherungspflichtig. Bei der Abwägung, ob man von dem Recht auf freiwillige Versicherung oder der Antragspflichtversicherung Gebrauch machen möchte, sind folgende Punkte zu bedenken:
- Mit einer Versicherung können in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzeitig mehrere Risiken abgesichert werden. Hierzu gehören Rehabilitation, Erwerbsminderung (in der Regel nur bei Pflichtversicherung), Alter und Tod.
- Die Absicherung erfolgt ohne persönliche Risikoeinstufung wie z. B. Alter oder Gesundheitszustand.
- Bei der Pflichtversicherung auf Antrag wird die Zulagenberechtigung für die Riester-Rente fortgeführt bzw. erworben. Die Beiträge sind vor dem Renteneintritt nicht pfändbar und werden steuerrechtlich als Sonderausgaben behandelt.
Tipp: Bei der Kreditaufnahme durch den Unternehmer ist bei Einbeziehung einer bestehenden Lebensversicherung als Kreditsicherheit Vorsicht geboten. Es kann zu einer vorzeitig fälligen Zahlung für Steuerschulden durch das Finanzamt kommen. Sprechen Sie dazu auch mit Ihrem Steuerberater.
Hinzuverdienst bei Rentenbezug Bezieher einer Altersrente dürfen ab Erreichen der Regelaltersgrenze ( 65 Jahre und 6 Monate ab dem Geburtsjahrgang 1952) ohne Beschränkung hinzuverdienen. Es erfolgt dann keine Minderung der Rentenzahlung. Es könnte jedoch durch ein Einkommen aus der Selbständigkeit eine kostengünstige Absicherung über die gesetzliche Krankenkasse entfallen. Es ist dann u. U. nur noch eine freiwillige Versicherung möglich, die allerdings höhere Kosten nach sich zieht, zumal alle Einkünfte wie z. B. Mieteinnahmen in die Beitragsberechung einbezogen werden. Bei einer vorgezogenen Altersrente ist bis zur Regelaltersgrenze nur ein Hinzuverdienst i. H. v. 6.300 Euro kalenderjährlich möglich, ansonsten würden Rentenkürzungen erfolgen. Dies gilt auch für die Altersrente aufgrund einer Versicherungszeit von 45 Jahren, sofern sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Ebenso ist bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente nur ein Hinzuverdienst i. H. v. 6.300 Euro kalenderjährlich zulässig, da sonst Rentenkürzungen erfolgen. Anders ist es bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Hier sind höhere Einkünfte zulässig. Jedoch muss die Einkommensgrenze individuell je nach Anwartschaft des Betroffenen von dem Rentenversicherungsträger errechnet werden. Der Hinzuverdienst von 6.300 Euro bei vorgezogener Altersrente und Erwerbsminderungsrente gilt sowohl bei Ausübung einer selbständigen als auch einer unselbständigen Tätigkeit. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalerträgen bleiben unberücksichtigt.
Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung Neben der Altersrente ist auch die Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit zu bedenken. Immer mehr Menschen können aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Die gesetzliche Rentenversicherung sorgt hier in den meisten Fällen nur noch für den Erwerbsminderungsschutz. Die Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass man einen der eigenen Qualifikation zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann. Die volle Erwerbsminderung setzt hingegen voraus, dass man keine Tätigkeit (egal wie qualifiziert) für mehr als drei Stunden täglich ausüben kann. Die Absicherung durch eine (zusätzliche) private Berufsunfähigkeitsversicherung ist hier dringend zu empfehlen. Selbst mit der Absicherung durch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann der Lebensunterhalt i. d. R. nicht ohne weiteres bestritten werden.
Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten keine Berufsunfähigkeitsrente. Es bestehen gleichwohl aber Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente. Dieser Anspruch kann für Selbständige jedoch nur durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen aufrechterhalten werden. Dieses setzt eine Pflichtversicherung aufgrund des Berufsbildes oder die Pflichtversicherung auf Antrag voraus. Die volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist. Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält man bei einer Arbeitsfähigkeit von mehr als drei aber weniger als sechs Stunden. Sofern kein Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, kann ein Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente bestehen. Wer mehr als sechs Stunden arbeitsfähig ist, erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Erwerbsminderungsrente. Besonderheiten gelten für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Sie genießen noch einen Berufsschutz und erhalten, wenn sie in ihrem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf weniger als sechs Stunden arbeiten können, die halbe Rente.
Absicherung durch freiwillige Beiträge Die freiwillige Weiterversicherung ist für die Absicherung der Erwerbsminderung nur dann möglich, wenn bis Ende 1983 mindestens 60 Monate lang Beiträge gezahlt wurden und seit Januar 1984 jeder Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Sind die Zeiten nicht entsprechend belegt, kann der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht aufrechterhalten werden. Existenzgründer sollten sich in jedem Fall mit einer der Rentenberatungsstellen in Verbindung setzen und klären, inwieweit eine Weiterversicherung, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, vorgenommen werden soll.
Private Altersvorsorge Die private Altersvorsorge wird als zweites Standbein immer wichtiger. Der gesetzliche Schutz wird in vielen Fällen nicht ausreichen und muss durch die eigene Vorsorge ergänzt werden. Die staatlich geförderte Altersvorsorge soll ein Ausgleich des künftig sinkenden Rentenniveaus sein. Die private Vorsorge ist ein komplexes Thema, auf eine Vorstellung verschiedener Anlagestrategien muss daher an dieser Stelle verzichtet werden. Nachfolgend werden nur die beiden staatlich geförderten Produkte vorgestellt:
Basisrente (Rürup-Rente) Als Form der staatlich geförderten ergänzenden Altersvorsorge wird eine „Basis-Leibrente“, die so genannte Rürup-Rente von privaten Anbietern und Finanzdienstleistern angeboten. Hierbei handelt es sich um eine der gesetzlichen Rente vergleichbare private Rentenversicherung mit folgenden Merkmalen:
- Auszahlung nur als persönliche lebenslange Rente frühestens ab dem 62. Lebensjahr (bei Neuverträgen ab 2012),
- Kapitalwahlrecht und Beleihung sind nicht möglich,
- Berufsunfähigkeitsversicherung und Hinterbliebenenversorgung können gegen Mehrpreis eingeschlossen werden,
- keine Anrechnung auf das Schonvermögen bei Bezug von Arbeitslosengeld II,
- pfändungssicher während der Ansparphase, Gläubiger haben erst mit Rentenbeginn Zugriff,
- Förderung erfolgt nicht durch direkte Zulagen sondern in Form von Steuervorteilen,
- keine gesetzlich vorgeschriebene Prämienhöhe.Grundsätzlich flexible Zahlungen während der Laufzeit möglich (wird jedoch nicht von allen Vertragspartnern angeboten).
Die für die Rürup-Rente gezahlten Beiträge können im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Sie lohnt sich vor allem für Selbständige als Basisversorgung sowie für Arbeitnehmer mit hoher Steuerbelastung. Für Familien mit Kindern und Normalverdiener ist in der Regel die Betriebsrente oder die Riester-Rente das bessere Angebot. Pflichtversicherte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung sollten die Vor- und Nachteile zur Riester-Rente sorgfältig abwägen.
Riester-Rente Mit der so genannten „Riesterrente“ gibt es eine ergänzende private Altersvorsorge, die vom Staat mit Zulagen und Steuervorteilen gefördert wird. Die staatliche Förderung können Selbständige erhalten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Nicht förderberechtigt sind hingegen:
- Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte)
- freiwillig Versicherte
Begünstigte Personen können u.a. sein:
- Arbeitnehmer
- Kindererziehende (in den ersten drei Jahren)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Unter bestimmten Voraussetzungen Bezieher von Lohnersatzleistungen geringfügig Beschäftigte (Minijobber), sofern Pfichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden
Das Gesetz gibt keine bestimmten Vorsorgeformen vor. Es legt aber bestimmte Kriterien fest, die für eine staatliche Förderung vorliegen müssen, d. h. dass nur Verträge mit Zertifizierung staatlich gefördert werden. Das Zertifikat ist jedoch kein Gütesiegel. Es bestätigt nicht, dass das Produkt rentabel und sicher ist. Als private Altersvorsorge kommen hauptsächlich private Rentenversicherungen, Bank- und Fondssparpläne in Betracht. Sie können z. B. mit Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstituten oder Finanzdienstleistern abgeschlossen werden. Aber auch eine betriebliche Altersvorsorge ist förderungswürdig, sofern sie in Form der Direktversicherung, in Pensionskassen oder Pensionsfonds durchgeführt wird. Bei diesen betrieblichen Vorsorgeformen ist eine Zertifizierung nicht vorgeschrieben. Da die Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge steuerfrei sind, erfolgt eine Besteuerung erst bei der späteren Auszahlung.
Die staatliche Förderung besteht aus direkt gezahlten einkommensunabhängigen Zulagen und evtl. darüber hinaus noch aus Vergünstigungen durch Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer. Die vollen Zulagen erhält man aber nur, wenn der Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge plus Zulagen) eine bestimmte Höhe erreicht. Liegt der Eigenbetrag niedriger, werden die Zulagen im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Die Grundzulage beträgt 175,00 Euro, die Kinderzulage 185,00 Euro pro Kind (300,00 Euro bei Geburten ab 2008). Auch die Riesterprodukte sind während der Ansparphase pfändungssicher und werden nicht auf das Schonvermögen bei Bezug von Arbeitslosengeld II angerechnet. Gläubiger haben erst mit Rentenbeginn Zugriff.
Pfändungsschutz Das für Selbständige mögliche Risiko des Scheiterns der Unternehmung ist auch mit finanziellen Belastungen verbunden, die zu einer Insolvenz führen können. Selbständige sollten daher bei der Auswahl privater Vorsorgeprodukte berücksichtigen, inwieweit diese die Voraussetzungen für den Pfändungsschutz der Altersvorsorge erfüllen. Der Gesetzgeber hat eine rechtliche Grundlage geschaffen, um auch im Insolvenzfall des Existenzminimum des Selbständigen zu sichern. Die abgeschlossenen Verträge müssen einige wesentliche Voraussetzungen erfüllen: Auszahlung nur als persönliche lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit, Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden, Die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen, Die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, wurde nicht vereinbart. Die pfändungsgeschützten Rücklagen sind nach Lebensalter gestaffelt. Bei den Rentenzahlungen haben die Gläubiger im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsgrenzen Zugriff.
Tipp: Nehmen Sie Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung oder einem fachkundigen Rentenexperten auf und besprechen Sie umfassend die Möglichkeiten der Vorsorge.
Weitere Informationen der Deutschen Rentenversicherung
Ein wichtiges Standbein der sozialen Absicherung ist die Krankenversicherung. Als Selbständiger sollten Sie sich unverzüglich um Ihre Krankenversicherungsschutz kümmern. Das bedeutet, egal ob Sie sich für eine gesetzliche oder private Krankenkasse entscheiden, eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der entsprechenden Krankenversicherung ist unerlässlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Versicherungsbeiträge rückwirkend zum Beginn der Tätigkeit in nicht unerheblicher Höhe nachentrichtet werden müssen.
Wahlmöglichkeit Der Selbständige hat die Möglichkeit, aufgrund einer zuvor bestandenen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung diese freiwillig weiterzuführen. Konkret setzt eine freiwillige Mitgliedschaft voraus, dass die betreffende Person unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der bisherigen Mitgliedschaft ununterbrochen mindestens 12 Monate oder in den vergangenen 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert war. Der Beitritt zur gesetzlichen Versicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach der Beendigung der bisherigen Mitgliedschaft schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Mitgliedschaft schließt sich nahtlos an die zuvor bestehende Mitgliedschaft an und kann durch eine Kündigung beendet werden. Von den gesetzlichen Krankenkassen abgesehen hat der Existenzgründer auch die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abzuschließen bzw. seine bereits dort bestehende Versicherung fortzuführen.
Anschlussversicherung / Versicherungspflicht Die Anschlussversicherung gilt für alle Selbständigen, sofern sie nicht durch die zuvor genannten Wahlmöglichkeiten bereits eine Absicherung im Krankheitsfall geschaffen haben. Gleichzeitig führt diese Versicherung ebenso wie die nachfolgende Auffangpflichtversicherung nicht automatisch zu einem Beitrittsrecht in einem der beiden Versicherungszweige. Hier spielt die Zuordnung zu den Systemen aufgrund der Vorversicherung eine wesentliche Rolle. Die Anschlussversicherung bewirkt, dass sich mit dem Ende einer Mitgliedschaft bzw. einer Familienversicherung die Versicherung automatisch freiwillig fortsetzt. Die Anschlussversicherung gilt nicht, wenn sich
- nahtlos ein neuer Versicherungstatbestand ergibt oder
- das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklärt und eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Tipp: Der Selbständige sollte sich unverzüglich um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern. Das bedeutet, egal ob er sich für eine gesetzliche oder private Krankenkasse entscheidet, eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der entsprechenden Versicherung ist unerlässlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass durch den rückwirkenden Beginn der Versicherung Beiträge in nicht unerheblicher Höhe nachentrichtet werden müssen.
Gesetzliche Krankenversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführt. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ist weitgehend identisch. Im Rahmen von Wahltarifen besteht jedoch die Möglichkeit, an verschiedenen Vorsorgeformen (z. B. Hausarztmodell, individuelles Krankengeld, Selbstbeteiligung) teilzunehmen. Auch die Kombination der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer zusätzlichen privaten Versicherung z. B. für Krankenhaustagegeld kann sinnvoll sein.
Sachleistungsanspruch Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Sachleistungsanspruch. Dies bedeutet eine – abgesehen von Zuzahlungen - bargeldlose Inanspruchnahme von Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Krankenhäusern und sonstigen Vertragspartnern der Kassen überwiegend durch die elektronische (mit einem Passbild versehene) Gesundheitskarte.
Kostenerstattung Alle Versicherten haben die Möglichkeit, anstelle der Sach- oder Dienstleistungen das Kostenerstattungsverfahren zu wählen. In diesem Fall ist man mindestens für ein Kalendervierteljahr an das Kostenerstattungsverfahren gebunden.
Krankengeldanspruch Für hauptberuflich Selbständige ist der Anspruch auf Krankengeld zunächst gesetzlich ausgeschlossen. Dafür zahlen diese den Krankenversicherungsbeitrag aus dem ermäßigten Beitragssatz. Der hauptberuflich Selbständige kann aber gegenüber der Krankenkasse erklären (Wahlerklärung), dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit umfassen soll. Dafür ist dann die Beitragszahlung zur Krankenversicherung aus dem allgemeinen Beitragssatz fällig. Ein Krankengeldanspruch vor Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit ist als „gesetzliche Variante“ nicht möglich. Die Zahlung des Krankengeldes bei Arbeitsunfähigkeit ist von der Höhe des ausgefallenen Verdienstes abhängig. Wird im Einzelfall kein Einkommen erzielt, ist von der Krankenkasse auch kein Krankengeld zu zahlen. Das „gesetzliche“ Krankengeld ist zudem auf einen Höchstbetrag von kalendertäglich 112,88 Euro (Wert 2022) beschränkt. Ergänzend zum „gesetzlichen Krankengeld“ bieten die Krankenkassen verschiedene Wahltarife an. Diese können neben der umfassenden Abdeckung des Einkommensausfalls analog zum „gesetzlichen Krankengeld“ auch den Beginn der Zahlung vor der 7. Woche oder die Zahlung von Krankengeld über den Höchstbetrag hinaus enthalten. Sofern ein Tarif gewählt wird, sind für diesen zusätzlich zum Krankenkassenbeitrag separate Prämien zu zahlen. Die konkreten Regelungen erfahren Sie bei der jeweiligen Krankenkasse.
Beitrag - Beitragspflichtige Einnahmen Die Berechnung bei Selbständigen richtet sich wie bei allen freiwillig Versicherten in der GKV nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei werden grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds berücksichtigt. Grundlage hierfür ist der Einkommensteuerbescheid. Die Beiträge werden zunächst auf der Basis des zuletzt vorliegenden Bescheids vorläufig festgesetzt. Eine entsprechende Korrektur und damit Erstattung oder Nachforderung erfolgt nach Vorlage des für das jeweilige Jahr maßgeblichen Bescheides. Wird kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, wird der Beitrag von einem fiktiven Mindesteinkommen berechnet (Mindestbemessungsgrenze ab 1.1.2021 für alle Selbständigen: 1.096,67 Euro). Ggf. ist aber die Vermögenssituation der Bedarfsgemeinschaft (z. B. inklusive des Ehepartners, Lebenspartners) zu berücksichtigen. Zu den Details beraten die gesetzlichen Krankenkassen. Die Beitragsobergrenze wird durch die sich jährlich anzupassende Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich festgelegt (2022: 4.837,50 Euro). Zuschläge z. B. für Vorerkrankungen, werden nicht erhoben.
Beitragssatz Der Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen beträgt einheitlich 14,0 Prozent (ermäßigter Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch) bzw. 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz mit Krankengeldanspruch). Der Gesundheitsfonds verteilt die Mittel nach einem vorgegebenen Schlüssel an die gesetzlichen Krankenkassen. Reichen die Einnahmen einer Krankenkasse nicht aus, kann sie einen kassenindividuellen prozentualen Zusatzbeitrag vom Versicherten erheben. Dieser wird mit dem übrigen Beitrag eingezogen.
Familienversicherung Soweit der Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und seine Familienangehörigen ebenfalls Versicherungsschutz bekommen, bleiben diese weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Beitragserhöhung bei der freiwilligen Versicherung mitversichert. Die Familienangehörigen werden in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert, sofern sie u. a. über kein eigenes Einkommen von mehr als 470 Euro (Wert 2022) monatlich z. B. durch Mieteinnahmen verfügen und nicht hauptberuflich selbständig tätig sind. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen unabhängig davon 450 Euro. Für Kinder, bei denen ein Elternteil nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, gelten folgende Besonderheiten: Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert, wenn: der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitgliedes nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2022: 5.362,50 Euro bundeseinheitlich) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Es besteht aber die Möglichkeit, das Kind als freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse aufzunehmen. Für Arbeitnehmer, die seit dem 31.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gleichwertig versichert sind, gilt für das Jahr 2022 eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von monatlich 4.837,50 Euro. Nähere Auskünfte sollten aber von der Krankenkasse eingeholt werden. Aber auch Kinder, die auf Grund der vorgenannten Ausschlussregelung nicht mehr familienversichert sind, können bei Erfüllung der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert werden. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn das Kind selbst oder ein Elternteil, von dem die Familienversicherung abgeleitet wird, eine Vorversicherungszeit von 12 Monaten bzw. innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes 24 Monate aufweisen kann. Hier würde auch die neue Anschlussversicherung greifen.
Die selbständige Nebentätigkeit Inwieweit es sich um eine selbständige Nebentätigkeit handelt, ist im Einzelfall festzustellen. Die Beurteilung wird durch die Krankenkasse vorgenommen. Der GKV-Spitzenverband hat einige Grundsätze zur Abgrenzung formuliert. So wird von einer hauptberuflichen Selbständigkeit ausgegangen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten übersteigen. Sofern jedoch Personen mindestens 20 Stunden in der Woche einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und das Arbeitsentgelt monatlich im Jahr 2021 und 2022 über 1.645,00 Euro beträgt, geht man davon aus, dass für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit nicht genügend Zeit bleibt. Dieses wird i. d. R. allerdings anders eingeschätzt, wenn das monatliche Einkommen aus der Selbständigkeit das Arbeitsentgelt regelmäßig übersteigt. Bei einer nebenberuflichen Unternehmensgründung sollte unbedingt Kontakt zur Krankenversicherung aufgenommen werden. Nachfolgend finden Sie mehr Informationen zur nebenberuflichen Gründung. Nebenberuflich selbständig
Die selbständige Nebentätigkeit von Studenten In der Regel sind Studenten familienversichert, soweit ihre Eltern bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind. Dies gilt
- nur bis zum 25. Lebensjahr (der Versicherungsschutz verlängert sich um den jeweils abgeleisteten gesetzlichen Wehr bzw. Zivildienst bzw. den seit 2011 möglichen Bundesfreiwillgendienst/das freiwillige soziale oder ökologische Jahr.),
- und wenn keine monatlichen Einkünfte von mehr als 470 Euro (Wert 2022) erzielt werden.
Wenn ein Student die Altersgrenze überschreitet, kann er sich selbst gesetzlich versichern und hat dann Beiträge in geringer Höhe in die studentische Krankenversicherung zu leisten. Die Versicherung ist möglich, sofern
- die Altersgrenze von 30 Jahren nicht überschritten wird, bzw.
- keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen oder eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Die Möglichkeit der Absicherung durch die studentische Krankenversicherung haben auch Studenten, wenn sie unter 25 Jahre alt sind. Jedoch zieht auch in diesem Fall die selbständige Tätigkeit neben dem Studium eine Prüfung der „hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit“ nach sich. Da es hierzu keine genauen gesetzlichen Bestimmungen gibt, wird die Beurteilung durch die Sozialversicherungsträger überwiegend anhand richtungweisender Urteile der Sozialgerichte vorgenommen.
Private Krankenversicherung Der Leistungsanspruch Versicherter eines privaten Krankenversicherungsunternehmens (PKV) ist individuell im Vertrag bzw. in den Versicherungsbedingungen festgelegt. Einen gesetzlich garantierten oder geregelten Anspruch gibt es somit außerhalb des Basistarifs nicht. Dies sollte man bei der Bewertung von sehr kostengünstigen Tarifen berücksichtigen.
Anders als in der GKV können Versicherte der PKV nur die Erstattung ihrer Aufwendungen bei dem Versicherungsunternehmen beantragen und treten gegenüber dem Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser usw.) selbst als Vertragspartner auf. Je nach Versicherungsunternehmen besteht vereinzelt die Möglichkeit, Ansprüche abzutreten (z. B. bei der Krankenhausbehandlung).
Beiträge Das Einkommen des Selbständigen spielt bei der Beitragszahlung keine Rolle. Die Beitragsfestsetzung erfolgt individuell für den Versicherten ausschließlich unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren wie z. B. Alter, Berufsrisiko und Vorerkrankungen. Die Beiträge werden demnach unverändert erhoben, auch wenn sich z. B. die Einkommenssituation verschlechtert.
Mit einem Teil des Beitrags werden Altersrückstellungen für den Versicherten gebildet, um den Beitrag im Alter stabil zu halten. Unabhängig davon kommt es allerdings aufgrund der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen auch bei der privaten Krankenversicherung regelmäßig zu Beitragsanpassungen. Eine beitragsfreie Mitversicherung der Familienangehörigen gibt es nicht.
Der Basistarif Der Leistungsumfang dieses Tarifs ist in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Die Kosten für die (Weiter-)behandlung bereits bestehender Erkrankungen werden ab Versicherungsbeginn im Basistarif übernommen, es gibt keine „Wartezeiten“. Die Behandlung der Versicherten im Basistarif wird durch die Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Der Basistarif sieht einen Aufnahmezwang vor. Die Versicherungsunternehmen können also niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind hier nicht erlaubt. Der Höchstbeitrag ist gesetzlich geregelt und errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) multipliziert mit dem aktuellen Wert der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 4.837,50 Euro). Hinzugerechnet wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (2022: 1,3 Prozent). Bei finanzieller Hilfebedürftigkeit wird der individuelle Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit außerdem auf Nachweis halbiert. Auch bereits privat Krankenversicherte, die einen Versicherungsvertrag nach dem 01. Januar 2009 abgeschlossen haben, können in den Basistarif wechseln. Unter gewissen Voraussetzungen – so insbesondere ab Vollendung des 55. Lebensjahres, als Rentenbezieher oder im Falle finanzieller Hilfebedürftigkeit – können Bestandsversicherte mit vor dem 01. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen in den Basistarif ihres Versicherers wechseln. Es ist empfehlenswert, sich diesbezüglich von der jeweiligen privaten Krankenversicherung beraten zu lassen.
Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Selbständigkeit nicht mehr möglich. Lediglich durch Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug von der Bundesagentur für Arbeit kann erneut eine Mitgliedschaft begründet werden. Ebenso tritt die Versicherungspflicht bei Eintritt in ein neues abhängiges Beschäftigungsverhältnis (mit Einkünften unterhalb der Bemessungsgrenze) ein. Für 55-jährige und ältere Personen ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung in den meisten Fällen aber auch dann nicht mehr möglich, wenn sie ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen oder Arbeitslosengeld I oder II erhalten. Sofern jedoch keine Einkünfte bzw. Einkünfte aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit von nicht mehr als 470 Euro (Wert 2022) erzielt werden, kann ggf. eine Rückkehr für diesen älteren Personenkreis über die Familienversicherung erfolgen. Für den Fall, dass jemand privat versichert war und durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln muss, kann jederzeit die private Versicherung innerhalb eines Monats rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht gekündigt werden. Es erfolgt also keine vorübergehende Doppelzahlung.
Die Pflegeversicherung gehört auch zur sozialen Absicherung und dient der Unterstützung pflegebedürftiger Personen.
Mitgliedschaft: Grundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Mitglieder der privaten Krankenversicherung müssen die Absicherung über eine private Versicherung sicherstellen. Auch freiwillig Versicherte unterliegen der Versicherungspflicht, dabei besteht die Möglichkeit einen Befreiungsantrag innerhalb 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen, wenn der Nachweis einer privaten Versicherung erbracht werden kann. So können z.B. freiwillig versicherte Existenzgründer zwischen einer privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung wählen. Wer seine Pflegeversicherung verlässt, kann als Selbständiger dort nicht wieder Mitglied werden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder kostenfrei mitversichert. Die private Versicherung erhebt dagegen für den Ehegatten einen zusätzlichen Beitrag. Kinder sind jedoch ebenfalls beitragsfrei pflegeversichert. Sprechen Sie dazu mit Ihrer Krankenversicherung und lassen Sie sich beraten, welche Lösung für Sie geeignet ist.
Beitragssatz: Die Versicherungsleistungen erfolgen in häuslicher oder stationärer Pflege. Anträge sind bei der Pflegekasse/Krankenkasse des Versicherten zu stellen. Beiträge werden grundsätzlich bundeseinheitlich in Höhe von derzeit 3,05 Prozent (Wert 2022) des Bruttolohnes erhoben. Für kinderlose Mitglieder erhöht sich der Beitrag um 0,35 Prozent. Hiervon ausgenommen sind Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 01.01.1940 geboren sind. Bei der Berechnung gelten die für die gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehenen Beitragsbemessungsgrenzen.
Tipp: Wer seine gesetzliche Pflegeversicherung verlässt, kann als Selbständiger dort nicht wieder Mitglied werden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder kostenfrei mitversichert. Die private Versicherung erhebt dagegen für den Ehegatten einen zusätzlichen Beitrag. Kinder sind jedoch ebenfalls beitragsfrei pflegeversichert.
Existenzgründer können sich gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn die selbständige Tätigkeit tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Eine "Pflichtversicherung auf Antrag" ist nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand oder eine Entgeltersatzleistung bezogen wurde. Ebenso darf keine anderweitige Versicherungspflicht bestehen. Diese "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" beginnt mit Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Der Antrag muss innerhalb von drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Lassen Sie sich dazu von der Agentur für Arbeit umfassend beraten, ob der Versicherungsschutz in Ihrem Fall möglich ist.
Tipp: Der Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige ist über die Agentur für Arbeit möglich. Dadurch soll die Sicherstellung der finanziellen Sicherheit des Unternehmers im Fall z.B. einer Geschäftsaufgabe gewährleistet bleiben. Fragen Sie dazu bei der Agentur für Arbeit nach.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im gewerblichen/freiberuflichen Bereich nach Branchen gegliedert. Zum Kreis von pflichtversicherten Personen gehören Branchen kraft Gesetz (z.B. Gesundheitswesen/Wohlfahrtspflege) oder kraft Satzung (z.B. Transport & Verkehr, Fleischverarbeitung, Textilherstellung/-bearbeitung, Medienerzeugnisse, Friseurhandwerk) der Berufsgenossenschaft. Für die übrigen Selbständigen besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Diese Versicherung ist auch für Existenzgründer interessant, da der Verdienstausfall durch einen Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft ausgeglichen werden kann. Nicht nur gewerbliche auch Freiberufler können sich freiwillig versichern. Zuständig für Freiberufler ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Der Beitritt erfolgt auf schriftliche Antrag bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Typische Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Nach Eintritt eines solchen Versicherungsfalles leisten die Berufsgenossenschaften für Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde Leistungen, Pflege, Rentenleistungen an Versicherte oder Hinterbliebene.
Tipp: Der Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung für Selbständige ist möglich. Dadurch soll die Sicherstellung der finanziellen Sicherheit des Unternehmers im Fall z.B. eines Unfalls bei der Ausübung der Tätigkeit gewährleistet bleiben. Fragen Sie dazu bei Ihrem Versicherungsmakler nach.
Der Selbständige ist verpflichtet, Informationen an die zuständige Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche nach Unternehmensgründung zu liefern wie Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten, Beginn des Unternehmens. Dadurch wird festgestellt, ob Beitragspflicht besteht. Dazu wird eine Ausfertigung der Gewerbeanmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft gesandt. Das entbindet den Selbständigen allerdings nicht von der direkten Pflicht zur Anmeldung.
Tipp: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft auf, um abzuklären, in welchem Umfang Sie für den Fall von Unfällen oder Gesundheitsschäden abgesichert sein sollten.
C. Soziale Absicherung für die angestellten Mitarbeiter
Sozialversicherungsart | %-Beitragssatz (ab 1.1.2023) | Kostenübernahme |
---|---|---|
Rentenversicherung | 18,6 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte |
Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz Zusatzbeitrag | 14,6 + x variiert je nach KK, im Durchschnitt plus 1,3 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte |
Pflegeversicherung Zuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr | 3,05 0,35 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte, Zuschlag trägt allein der Arbeitnehmer |
U 3 / Insolvenzgeldumlage | 0,06 | Trägt Arbeitgeber |
U 1 (nur Arbeitgeber bis 30 Arbeitnehmer, ersetzt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) | Legt Kranken- kasse fest, unterschiedliche Erstattungssätze können vereinbart werden | Trägt Arbeitgeber |
U 2, (ersetzt Mutterschaftsaufwendungen) | Legt Kranken- kasse fest | Trägt Arbeitgeber |
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) | Von Gefahren- Klasse und Umlageziffer abhängig | Trägt Arbeitgeber |
15. Standortwahl & -sicherung oder Coworking?
Sie machen sich selbstständig und suchen einen geeigneten Firmenstandort? Sie führen ein Unternehmen und mit Ihrem aktuellen Sitz nicht zufrieden und suchen einen neuen attraktiveren Firmenstandort?
Eine getroffene Standortentscheidung ist bei Fehleinschätzung aus finanziellen und vertragsrechtlichen Gründen häufig nur schwer zu revidieren. Ein falscher Firmenstandort kann ein Unternehmen gar die Existenz kosten.
Infos zu Standortwahl & -sicherung
Neu in München: Kooperieren mit Firmen im Munich Urban Colap
16. Internationalisierung
Die bayerische Wirtschaft exportiert pro Jahr Waren und Dienstleistungen im Wert von über 180 Milliarden Euro (2019) ins Ausland. Welche Märkte sind vielversprechend? Was ist zu beachten? Wie sieht es mit dem Zoll aus? Darüber informiert die IHK.
17. Unternehmensübergabe und die Nachfolge antreten
Das Thema Unternehmensübergabe und Nachfolge wird immer wichtiger: Jährlich suchen in Bayern ca. 12.000 Unternehmer einen Nachfolger zur Übergabe. Rund 2.000 Unternehmen müssen mangels geeignetem Nachfolger stillgelegt werden. Bei einer Unternehmensübergabe profitieren jedoch im Regelfall Käufer und Verkäufer. Sie übernehmen als Käufer ein bereits gegründetes oder bestenfalls ein etabliertes Unternehmen, während der Verkäufer das Unternehmen und ggf. seine Mitarbeiter in guten Händen weiß. Eine Unternehmensübergabe erfolgt in folgenden Phasen:
- Geeigneten Partner bzw. Unternehmen finden (Käufer)
- Den Nachfolger einführen und aufbauen (Verkäufer)
- Übergabe bzw. Übernahme
- Eigene Ideen umsetzen und das Unternehmen in die Zukunft führen
Sie finden hier Tipps und Tools zu Unternehmensübergabe und Nachfolge.
18. Gründung aus dem Ausland
Sie möchten in Deutschland ein Unternehmen gründen? Drittstaatsangehörige, die im Bundesgebiet einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, müssen bestimmmte Vorschriften beachten.
Merkblatt Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen
information sheet - employment of third country nationals
Bei Fragen rund um Genehmigungen zur Gründung unterstützt Sie der einheitliche Ansprechpartner (EAP) der Stadt München:
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt München
Einheitlicher Ansprechpartner IHK
Invest in Bavaria unterstützt Ihre Unternehmensgründung in Bayern
19. Woran scheitern Unternehmensgründer
Die Hälfte aller Gründer gibt nach einer IHK-Studie in den ersten vier Jahren auf. In der Regel geht den Selbstständigen die Geldquelle aus. Dafür gibt es zwei Hauptgründe:
- Die Finanzierung war zu gering geplant.
- Der Gründer war von seiner Geschäftsidee überzeugt, dass er unrealistische Erfolgserwartungen aufgebaut hat.
Prüfen Sie daher die Erfolgsaussichten von Geschäftsmodellen sorgfältig und realistisch. Möchten Sie die Idee umsetzen, erstellen Sie einen kostendeckendes Finanzplan im Rahmen der Businessplanerstellung.
Die Unterstützung der IHK München
Die IHK München und Oberbayer steht Ihnen bei der Unternehmensgründung mit Rat und Tat zur Seite und begleitet Sie durch den Gründungsprozess.
IHK Service
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IHK Ratgeber zur Existenzgründung
- Geschäftsideen entdecken und Existenzgründer werden
- Entwickeln Sie Ihren Businessplan
- Nebenberuflich selbstständig
- Marketing und Vertrieb für Existenzgründer
- Finanzierung und Förderung für Existenzgründer
- Business Model Canvas: Geschäftsmodelle gezielt entwickeln
- Buchführung und Rechnungswesen kompakt für Einsteiger
- Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit
- Checkliste: Rechtssichere Internetseite
- Coworking: Büroflächen in München und Oberbayern finden
IHK Ratgeber zur Rechtsformen
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