IHK Ratgeber

Hochwasser in Bayern: Soforthilfe und weitere Infos für Unternehmen

Hochwasser in der oberbayerischen Gemeinde Hohenwart im Juni 2024
© IHK

Überschwemmungen, Evakuierungen, gestörter Bahnverkehr: Das massive Hochwasser hat weite Teile Bayerns fest im Griff. In einigen Gebieten gilt der Katastrophenfall. Hochwasser-Soforthilfe, Versicherungen, Freistellungen, Homeoffice – diese Themen werden für Unternehmer jetzt wichtig.

Inhalt

Hochwasser-Soforthilfe für betroffene Unternehmen

Die bayerische Staatsregierung hat nach einer Kabinettssitzung am 4.6.2024 Soforthilfen für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Angesichts der enormen Schäden stellt sie zur Linderung der akuten Notlage und zur Beseitigung der entstandenen Schäden in einem ersten Schritt einen Finanzrahmen von bis zu 100 Mio. Euro bereit.

Die Eckpunkte:

  • Für betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt.
  • Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen.
  • Bei nicht versicherbaren Schäden wird die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
  • Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung. Die Bearbeitung bei einem Firmensitz in Oberbayern erfolgt durch die Regierung von Oberbayern. Das Antragsformular und die Förderrichtline finden Sie auf der Webseite der Regierung von Oberbayern.
  • Unternehmen, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind, stehen bei drohender Existenzgefährdung Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung. Die Hilfeleistungen belaufen sich je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten dabei auf bis zu max. 100 %. Das Antragsformular und die Förderrichtline finden Sie auf der Webseite der Regierung von Oberbayern.

Die entsprechenden Richtlinien werden von den zuständigen Ministerien erarbeitet. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Hier geht es zur Pressemitteilung der Kabinettssitzung vom 4.6.2024.

Achtung: Betroffene Unternehmen sollten Sachverständige zur Schadensfeststellung rasch beauftragen.

Für die Hilfen wird aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben die Schadensfeststellung durch einen Gutachter benötigt. Das Wirtschaftsministerium weist darauf hin, dass, unabhängig vom Inkrafttreten der Richtlinien, schon jetzt mit der Behebung der Schäden begonnen werden kann. Im Rahmen der Soforthilfen ist aufgrund von beihilferechtlichen Vorgaben aber die Schadensdokumentation durch einen anerkannten Sachverständigen nötig.

Hier geht es zur Pressemeldung der Wirtschaftsministeriums vom 6.6.2024.

Die IHK bietet Ihnen Listen mit öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Thema Schäden an Gebäuden und Bewertung von Hausrat.

Freistellung für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz

Die Hochwasserkatastrophe zeigt erneut, dass Hilfe ohne ehrenamtliches Engagement nicht gelingt. Doch wie ist das für Freiwillige beim Katastrophenschutz geregelt? Werden sie freigestellt, wer ersetzt die Gelder?

Grundsätzlich gilt:

  • Freigestellt von der Arbeit werden ehrenamtliche Einsatzkräfte, die als Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder angeforderter privater Organisationen an Einsätzen zur Katastrophenabwehr teilnehmen. Dies gilt auch für örtliche Einsatzleiter oder Mitglieder einer sog. Regieeinheit, die an Einsätzen teilnehmen, oder über die integrierte Leitstelle alarmiert werden, um als Mitglieder einer Schnell-Einsatz-Gruppe bei der Abwehr einer konkreten Gefahr Unterstützung zu leisten.
  • Sie sind während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.
  • Volljährige Schüler und Studenten müssen während des Einsatzes nicht am Unterricht teilnehmen.
  • Arbeitgeber von ehrenamtlichen Mitarbeitern im Katastrophenschutz müssen für den Zeitraum eines Einsatzes das normale Entgelt einschießlich Nebenleistungen und Zuzahlungen weiterzahlen.
  • Die Organisation oder Kreisverwaltungsbehörde, für die die ehrenamtlichen Einsatzkräfte tätig werden, erstatten privaten Arbeitgebern diese Gelder auf Antrag.
  • Selbständige, die sich ehrenamtlich im Katastrophenschutz engagieren, bekommen ihren Verdienstausfall von der Organisation oder Kreisverwaltungsbehörde bis zu einer Höchstgrenze ersetzt.
  • Für Mitarbeiter des Technischen Hilfswerks (THW) gilt das THW-Gesetz. Auch für diese Einsatzkräfte bezahlt der Arbeitgeber weiter Gehalt einschließlich Sozialleistungen, das er vomTHW erstattet bekommt. Für Selbständige gibt es eine Entschädigung.

Für ehrenamtliche Mitarbeiter der Feuerwehr und der Rettungsdienste gelten teilweise gesonderte Regelungen. Hier erfahren Sie mehr.

Zurück zum Inhalt

Dürfen vom Hochwasser Betroffene dem Arbeitsplatz fernbleiben?

Wenn der eigene Keller voll Wasser läuft oder das Hochwasser bereits die Wohnräume bedroht, haben vom Hochwasser Betroffene alle Hände voll zu tun. Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen können, weil sie damit beschäftigt sind, sich selbst und ihre Angehörigen, die Wohnung und ihr Hab und Gut vor dem Hochwasser zu schützen?

Wer selbst akut vom Hochwasser betroffen ist und daher nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, darf der Arbeit fernbleiben. Das gilt etwa, wenn Arbeitnehmer mit Sicherungsmaßnahmen am eigenen Haus beschäftigt sind, sie mit einem Wassereinbruch in Wohnung oder Keller fertigwerden müssen oder gar aufgrund von Überflutungen evakuiert werden. Gemäß § 275 Absatz 3 BGB darf der persönlich zur Leistung Verpflichtete seine Leistung verweigern, wenn sie ihm nicht zugemutet werden kann.

Ob die Arbeitsleistung tatsächlich unzumutbar ist, muss jeweils im Einzelfall abgewogen werden: Auf der einen Seite muss die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Hochwasserschutzmaßnahmen berücksichtigt werden, auf der anderen Seite das Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Arbeitsleistung.

Wenn es etwa gerade darum geht, einen akut drohenden Wassereinbruch zu verhindern oder sich selbst und die Familie in Sicherheit zu bringen, haben diese Schutzmaßnahmen Vorrang, so dass die Erfüllung der Arbeitspflicht unzumutbar wird: In solchen Situationen dürfen Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fernbleiben. Wenn dagegen keine akute Gefahr (mehr) besteht und der Arbeitnehmer etwa nur noch mit letzten Aufräumarbeiten beschäftigt ist, dürfte es im Regelfall wieder zumutbar sein, am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Zurück zum Inhalt

Welche Meldepflichten bestehen?

Wie bei jeder Arbeitsverhinderung müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei hochwasserbedingten Arbeitsausfällen den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Auch hier gilt aber: Der Arbeitnehmer muss nur mögliche und zumutbare Anstrengungen zur Meldung unternehmen. Wenn Telekommunikationsnetze aufgrund des Hochwassers ausgefallen sind, kann dem Arbeitnehmer natürlich nicht vorgeworfen werden, wenn er sein Fernbleiben nicht sofort mitteilt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht Bescheid gegeben hat, weil er gerade vollauf mit einer akut notwendigen Rettungs- oder Sicherungsaktion beschäftigt war.

Zurück zum Inhalt

Wird ausgefallene Arbeitszeit bezahlt?

Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Allerdings haben Arbeitnehmer gemäß § 616 BGB trotz Nichtarbeit unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Bezahlung:

  • persönliche Arbeitsverhinderung
  • von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit
  • ohne eigenes Verschulden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer von einer Naturkatastrophe (wie Hochwasser) persönlich betroffen ist und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zumutbar ist, weil er erst einmal seine eigenen Angelegenheiten ordnen und regeln muss.

Achtung:

§ 616 BGB ist nicht verpflichtend und kann abbedungen werden. In vielen Arbeitsverträgen ist § 616 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Dann besteht kein Anspruch auf Bezahlung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Hochwassers an der Arbeitsleistung gehindert war. (Für Einsatzkräfte etwa im Rettungsdienst gelten besondere Regelungen)

Auch wenn § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen wurde und somit kein Anspruch auf Vergütung besteht, bleibt es aber bei der Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung im Falle von akut notwendigen Tätigkeiten aufgrund von Hochwasser: Es handelt sich also nicht um ein unentschuldigtes Fehlen!

Zurück zum Inhalt

Haben Hochwasserbetroffene Anspruch auf Homeoffice?

Wenn eine Arbeitsleistung im Homeoffice möglich ist, kann dies eine sinnvolle Alternative für alle Beteiligten sein, wenn Arbeitnehmer etwa aufgrund von steigenden Pegelständen die Lage in der eigenen Wohnung im Blick behalten möchten. Ob hier ein Anspruch besteht, richtet sich danach, welche Konditionen und Voraussetzungen die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben.

IHK-Tipp: Einvernehmliche Regelungen treffen!

Wenn Beschäftigte vom Hochwasser betroffen sind, dürfte es in der Regel sinnvoll sein, einvernehmliche Regelungen zu treffen und flexible Regelungen, etwa zur Freistellung, zum Homeoffice oder bei den Arbeitszeiten anzubieten.

Zurück zum Inhalt

Was gilt, wenn es Hochwasser-Probleme auf dem Arbeitsweg gibt?

Es gilt der Grundsatz: Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Das bedeutet: Es ist Sache des Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, dass er seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsplatz rechtzeitig zum Arbeitsbeginn erreicht. Dazu gehört auch, bei der Planung der Anfahrt eventuelle Einschränkungen zu berücksichtigen. Das gilt auch bei Natureignissen wie Hochwasser.

So müssen Arbeitnehmer etwa einkalkulieren, dass die Anfahrt bei Hochwasser längere Zeit in Anspruch nimmt, etwa, weil Züge ausfallen, weil es deshalb allgemein zu Verkehrsstörungen auf den Straßen kommt oder der ÖPNV nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Sind derartige Störungen absehbar, müssen Arbeitnehmer sich entsprechend frühzeitig auf den Weg machen, um möglichst dennoch rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein.

Anders als im Falle der direkten Betroffenheit von Mitarbeitern durch Hochwasse sind Arbeitgeber bei Problemen auf dem Arbeitsweg grundsätzlich nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu bezahlen.

Für die Verspätung oder gar Nichterreichbarkeit des Arbeitsplatzes wegen Hochwasser gilt für die ausfallende Arbeitszeit der allgemeine Grundsatz:

Ohne Arbeit kein Lohn.

  • Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu bezahlen. Die Ausfallzeiten dürfen also von der Vergütung abgezogen werden.
  • Der Arbeitnehmer ist allerdings im Regelfall auch nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu einem anderen Zeitpunkt nachzuarbeiten.
  • Wenn im Unternehmen Gleitzeitkonten geführt werden, ist es aber denkbar, die wegen des Hochwassers ausgefallene Arbeitszeit hier als Minusstunden einzubringen. Die Details richten sich nach der einschlägigen betrieblichen Regelung.

Zurück zum Inhalt

Rechtfertigt Verspätung oder Fehlen bei Hochwasser eine Abmahnung?

Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt bei Hochwasser nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, haben sie zwar keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit, sie fehlen aber dennoch entschuldigt.

Soweit die betroffenen Arbeitnehmer auch ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, kann ihnen wegen der Verspätung oder des Fehlens kein Vorwurf gemacht werden.

Eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines solchen Arbeitsausfalls kommt also nicht in Betracht.

Zurück zum Inhalt

Schäden an Gebäuden, Maschinen oder Hausrat durch Hochwasser: Wo erhalte ich einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

Müssen Arbeitnehmer bezahlt werden, wenn der Betrieb vom Hochwasser betroffen ist und daher nicht gearbeitet werden kann?

Wenn Büros und Werkshallen unter Wasser stehen oder hochwasserbedingt der Strom ausfällt, wird es häufig unmöglich, dass Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Falls die Arbeitnehmer eigentlich arbeitsfähig und arbeitsbereit wären, haben Sie dennoch Anspruch auf Ihre Vergütung, auch wenn tatsächlich kein Arbeitseinsatz möglich ist. Es handelt sich hier um einen Fall des sogenannten Betriebsrisikos, das grundsätzlich dem Arbeitgeber zugewiesen ist.

Zurück zum Inhalt

Kurzarbeit: Möglichkeiten für vom Hochwasser betroffene Betriebe

Für Betriebe, die vom aktuellen Hochwasser betroffen sind, besteht die Möglichkeit auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, wenn Arbeits- und Entgeltausfälle unvermeidbar sind und die Fördervoraussetzungen vorliegen.

Bitte beachten Sie die Fristen für die Anzeige der Kurzarbeit!

Wenn Ihr Betrieb unmittelbar von Hochwasser betroffen ist, zum Beispiel durch Überflutung, können Sie Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses anzeigen. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

Mehr Informationen finden Sie hier:

https://www.stmas.bayern.de/aktuelle-meldungen/kurzarbeitergeld-hochwasser.php

Zurück zur Übersicht

Sind Arbeitnehmer verpflichtet, bei Aufräumarbeiten im Betrieb zu helfen?

In vielen vom Hochwasser betroffenen Betrieben ist zwar an „normale“ Arbeit nicht zu denken. Dennoch gibt es aber alle Hände voll zu tun, um das Betriebsgelände von Schlamm und Wasser zu befreien oder aufzuräumen.

Arbeitnehmer sind aber nicht in jedem Fall verpflichtet, an Stelle ihrer regulären Tätigkeit bei diesen Arbeiten zu helfen: Zu welchen Tätigkeiten ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Nur in diesem Rahmen kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts Weisungen erteilen. Zwar enthalten viele Arbeitsverträge auch Versetzungsklauseln, nach denen Arbeitnehmern auch anderweitige, gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden dürfen. Für die meisten Arbeitnehmer dürfte aber gelten, dass Aufräumarbeiten nach einem Hochwasser nicht gleichwertig zu ihrer regulären Tätigkeit sind. In diesem Fall ist die Zuweisung solcher Tätigkeiten unwirksam.

In Eil- und Notfällen können allerdings auch Tätigkeiten zugewiesen werden, die eigentlich nicht vom Direktionsrecht umfasst wären. Das ist aber stets im Einzelfall abzuwägen: Bei akut herannahendem Hochwasser dürfte es zulässig sein, einen kaufmännischen Angestellten anzuweisen, seine technische Ausstattung und Akten in ein höheres Stockwerk zu tragen oder anderweitig bei Sicherungsmaßnahmen mitzuhelfen. Dagegen dürfte es eher unzulässig sein, ihn nach Rückgang des Hochwassers ganztägig mit dem Ausräumen des Kellers zu beschäftigen.

Selbstverständlich sind aber auch Einsätze denkbar, die eigentlich nicht von der vertraglichen Arbeitsverpflichtung gedeckt sind, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist.

Zurück zur Übersicht

Gibt es steuerliche Erleichterungen?

Das Bayerische Finanzministerium hat aufgrund der Hochwasserlage in weiten Teilen Bayerns in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 mit Erlass vom 4. Juni 2024 steuerliche Erleichterungen für natürliche und juristische Personen gewährt.

Diese betreffen unter anderem die folgenden Maßnahmen:

  • Erleichterungen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungsmöglichkeit der Vorauszahlungen (für bis 31. Oktober 2024 fällige Steuern),
  • Erleichterungen an Nachweise für steuerbegünstigte Zuwendungen,
  • Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen und Erlass der Säumniszuschläge (in bestimmten Fällen),
  • Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau und Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung.

Den vollständigen Erlass vom 4. Juni 2024 finden Sie hier.

Zurück zur Übersicht