IHK Berufszugang

Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler/-in und Honorar-Finanzanlageberater/-in

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Sie wollen als Finanzanlagenvermittler/-in oder als Honorar-Finanzanlageberater/-in tätig werden? Dann müssen Sie Ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen.
Die Sachkundeprüfung wird vor der IHK abgelegt.

Anerkannte Berufsqualifikation statt Sachkundeprüfung?‎

Der Nachweis kann durch eine anerkannte Berufsqualifikation erbracht werden. Welche Qualifikationen sind dies im Detail? Eine Übersicht über die anerkannten Berufsqualifikationen finden Sie im Bereich Recht und Steuern unter der Rubrik Gewerbeerlaubnisse/Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater. Dort können Sie Im Downloadbereich das Merkblatt "Finanzanlagenvermittler" oder das Merkblatt "Honorar-Finanzanlagenberater" herunterladen. Weiterhin finden Sie dort alle Informationen zum Erlaubnisverfahren und zur Registrierung.

Sie können keine der dort aufgeführten Berufsqualifikationen nachweisen? Dann müssen Sie eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen. Denn nur mit der Sachkundeprüfung nach § 34 f bzw. § 34 h erbringen Sie den Nachweis, dass Sie über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügen.

Prüfungstermine

Die Prüfungstermine finden Sie in der Online-Anmeldung

Die verbindlichen Termine für die praktische Prüfung und die Prüfungsorte erhalten Sie mit der schriftlichen Einladung.

Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung

Zur Prüfungsvorbereitung gibt es hierFallvorgaben für den praktischen Teil der Prüfung.

Grundsätzlich gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen.

Prüfungsgebühren der Sachkundeprüfung

Wie läuft die Prüfung ab?

Die rechtlichen Grundlagen der Sachkundeprüfung finden Sie in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, die auch für Honorar-Finanzanlageberater/-innen gilt.

Weitere Details der Prüfung sind in der Prüfungsordnung der IHK geregelt. Die Inhalte der Prüfung sind mit Lernzielen im Rahmenplan der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) beschrieben. Weitere Informationen – auch zu anderen prüfenden IHKs – sind auf der Website der DIHK zusammengestellt.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Inhaltlich ist die Prüfung für Finanzanlagenfachfrau/-mann IHK und Honorar-Finanzanlagenberater/-in gleich.

Der schriftliche Prüfungsteil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung unter § 1 Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zu prüfen sind. Die Kenntnisse in folgenden Bereichen sind schriftlich zu prüfen:

  • Offene Investmentvermögen (§ 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO)
  • Geschlossene Investmentvermögen (§ 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des VermAnlG (§ 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO)

Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.

Die schriftliche Prüfung findet in der Regel am PC statt. Eine Demo-Version der PC-Prüfung, für die Ihr Popup-Blocker deaktiviert sein muss, zeigt beispielhaft, wie die Prüfung am PC gestaltet ist.

Der praktische Prüfungsteil wird in Form einer Simulation eines Kundenberatungsgesprächs auf der Grundlage eines Fallbeispiels durchgeführt (Rollenspiel). Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Der praktische Teil der Sachkundeprüfung ist von allen Prüflingen unabhängig vom Umfang der beantragten Erlaubnis zu absolvieren.

Muss die praktische Prüfung jeder absolvieren?

Bestimmte Zielgruppen müssen den praktischen Teil der Prüfung nicht absolvieren. Hierzu müssen nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. § 34 d Abs. 1 GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34 e Abs. 1 GewO besitzt, aber keinen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen kann, braucht lediglich den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung zu absolvieren. Dies gilt aber nur dann, wenn er eine Erlaubnis ausschließlich für den Teilbereich 1 des neuen § 34 f GewO (Offene Investmentfonds) beantragen möchte.

Beachte: Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn

der Gewerbetreibende die IHK-Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater absolviert hat und er eine auf Offene Investmentfonds beschränkte Prüfung ablegt;

oder er einen vor dem 01.01.2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des BWV besitzt und eine auf Offene Investmentfonds beschränkte Prüfung ablegt;

oder der Gewerbetreibende bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will.

Wer ist für die Sachkundeprüfung zuständig?

Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.

Wie oft darf die Prüfung wiederholt werden?

Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Prüfung kann bei jeder IHK, welche die Sachkundeprüfung anbietet, beliebig oft wiederholt werden.