Berufskraftfahrer
Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen möchte, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist, muss neben der entsprechenden Fahrerlaubnis und davon abhängig dem entsprechenden Mindestalter auch die Befähigung zum Führen eines Lastkraftwagens oder Omnibus besitzen. Die sogenannte Berufskraftfahrerqualifikation. Erfahren Sie hier, alles rund um das Thema Berufkraftfahrerqualifikation.
Inhalt
Rechtlicher Rahmen für die Berufskraftfahrerqualifikation
EU-Verordnung
Die EU-Richtlinie Nr. 2022/2561 regelt die Bestimmungen für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den gewerblichen Güter- oder Personenkraftverkehr. Ziel ist die Aufwertung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, sowie die Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit. Eine einmalige Grundqualifikation ist somit Pflicht innerhalb der EU.
Nationales Recht
Die EU-Richtlinie legt den Rahmen für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr fest. Die Umsetzung auf nationaler Ebene erfolgt durch das
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die
- Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Hinweise zur Rechtsauslegung rund um das BKrFQG und die BKrFQV haben die für die Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsrechts zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder in den Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht zusammengestellt.
Für wen gelten die rechtlichen Vorgaben?
Im §1 des BKrFQG wird der Anwendungsbereich geregelt. Hier wird festgelegt, für welche Fahrten eine Berufskraftfahrerqualifikation benötigt werden und welchen Personenkreis dies betrifft.
Das Gesetz findet Anwendung für Fahrten im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen. Dies betrifft Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Die Vorschriften des BKrFQG finden Anwendung auf FahrerInnen und Fahrer, welche
- deutsche Staatsangehörige sind
- Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz sind, oder
- Staatsangehörige von Drittstaaten sind, sofern diese in einem Unternehmen eingesetzt oder beschäftigt werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz hat
Neben dem Anwendungsbereich regelt der §1 BKrFQG auch die Ausnahmen für bestimmte Beförderungen.
Berufskraftfahrerqualifikation: Wann gelte ich als grundqualifiziert?
Um als Berufskraftfahrer im Güterkraft- bzw. Personenkraftverkehr gewerblich fahren zu dürfen, bedarf es neben dem entsprechenden Führerschein und dem daraus resultierenden Mindestalter, eine Befähigung zum Führen eines Lastkraftwagens oder Omnibus, die sogenannte Berufskraftfahrerqualifikation.
Einmalig müssen die Fahrer dafür eine Grundqualifizierung erwerben.
Als grundqualifiziert gilt ein Fahrer, wenn er einen der nachfolgenden Nachweise erbringen kann.
Besitzstand
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
Nachweis über das erfolgreiche Ablegen der Grundqualifikation
Nachweis über das erfolgreiche Ablegen der beschleunigten Grundqualifiaktion
Besitzstand
Durch die Besitzstandreglung des §4 BKrFQG gelten Fahrer, die Ihren Führerschein vor einem bestimmten Stichtag erworben, als grundqualifiziert.
Unterscheidung nach Klassen
- Erteilung der Klassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertige Klasse vor dem 10. September 2008 oder
- Erteilung der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertige Klasse vor dem 10. September 2009
Die Besitzstandsregelung ist auch für die Fahrer anwendbar, die vor den jeweiligen Stichtagen ihre Fahrerlaubnis besessen haben und die ihnen entzogen (Entzug) wurde oder auf die sie verzichtet (Verzicht) haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen (Fristversäumnis) ist.
Anerkannte Ausbildungsberufe für die Berufskraftqualifikation
Es wird eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen beziehungsweise ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (anerkannt für den Güterverkehr: Straßenwärter/-in, Werkfeuerwehrmann/-frau). Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anzuerkennen, so dass eine Umsteiger-Ausbildung und Prüfung nicht erforderlich ist. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird nur als Grundqualifikation für den Personenverkehr, die Ausbildung zum/zur Straßenwärter/-in und zum/zur Werkfeuerwehrmann/-nur für den Güterverkehr anerkannt.
Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird erworben durch das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer.
Zum Ablegen der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Eine Fahrerlaubnis ist zum Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.
Alles zur Prüfung Grundqualifikation erfahren Sie hier .
Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch
- Teilnahme an einer Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und
- dem erfolgreiche Ablegen einer theoretischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.
Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Alles zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation erfahren Sie hier .
Weiterbildung
Wenn die einmalige Grundqualifikation nachgewiesen wurde, müssen die in der Grundqualifikation erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse alle 5 Jahre bei der sogenannten Weiterbildung nach §5 BKrFQG aufgefrischt werden, um auf dem neusten Stand zu bleiben. Diese Reglung gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
Die Weiterbildung wird bei einer anerkannten Fahrschule absolviert und umfasst insgesamt 35 Unterrichtstunden zu je 60 Minuten. In der Regel sind diese Unterrichtstunden in fünf verschiedene Themenbereiche je 7 Stunden aufgeteilt. Nach dem Besuch der Weiterbildung kann der Fahrerqualifizierungsnachweis bei der Führerscheinstelle verlängert werden. Eine Prüfung muss nicht abgelegt werden.
Berufskraftfahrerqualifikation: Nachweis der (Grund-)Qualifikation
Wer die (beschleunigte) Grundqualifikation oder eine Ausbildung erfolgreich abgelegt bzw. die Weiterbildung absolviert hat, beantragt bei der Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN). Dieser Nachweis ersetzt seit dem 23. Mai 2021 den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein. Der FQN wird ähnlich dem Führerschein im Kartenformat ausgestellt.