Fachseminar
Beratungstermin zur Anmeldung für Bewachungspersonal § 34a GewO
Ein Bewachungsunternehmen darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben gemäß § 34a der Gewerbeordnung nur Personen beschäftigen, die durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) eine erfolgreiche Teilnahme an der „Unterrichtung im Bewachungsgewerbe“ nachweisen. Dabei werden die Themen geschult, die für eine eigenverantwortliche Bewachungstätigkeit in Deutschland besonders wichtig sind.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Unterrichtung
Die Inhalte können in der Unterrichtung nur vermittelt werden, wenn die sprachliche Verständigung möglich ist. Darum gibt die Bewachungsverordnung in §6 Absatz 1 vor: „Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen“.
Beratung und Anmeldung zu einem Unterrichtungstermin
In diesem Beratungstermin werden die Voraussetzungen für die Anmeldung und die erfolgreiche Teilnahme an einem Unterrichtungstermin besprochen. Vor der Anmeldung werden geprüft:
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die Identität mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis und
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die zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des GER.
Ein Nachweis über das Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) ist im Original vorzulegen. Ersatzweise kann z.B. das letzte Schulzeugnis darauf geprüft werden, ob die erforderliche Sprachkompetenz daraus erkennbar wird. Der Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft ersetzt nicht in jedem Fall den Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenz. Vielmehr sind die bei der Einbürgerung erlangten Dokumente mitzubringen.
Eine mögliche Kostenübernahmeerklärung für die Unterrichtsgebühr von 448,00 EUR, etwa durch Arbeitgeber, Arbeitsagentur oder Jobcenter, kann nur berücksichtigt werden, wenn sie in schriftlicher Form an die IHK München erklärt wird. Die Unterrichtung durch die IHK München ist nicht als Maßnahme nach AZAV zugelassen.
Abrenzung zur Sachkundeprüfung
Eine Sachkundeprüfung für besondere Bewachungstätigkeiten ist erforderlich für:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Citystreife, Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufszentren oder im S-/U-Bahn-Bereich)
- Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
- Leitende Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz oder andere amtliche Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen)
- Leitende Funktion bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
- Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer, GmbH-Geschäftsführer, Betriebsleiter)
Eine Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist auch ohne den B1-Nachweis gemäß GER möglich. Die Prüfung stellt aber im Vergleich zur Unterrichtung erheblich höhere Anforderungen an das Wissen und auch an das Sprachvermögen der Teilnehmer.
Organisatorische Hinweise
Die Teilnehmerzahl der Unterrichtung ist begrenzt. Die Teilnahme zum gewünschten Termin ist nur möglich, wenn Sie eine Anmeldebestätigung erhalten haben und diese zurückbestätigen: Die Anmeldebestätigung senden wir Ihnen per Post zu. Der darin enthaltene Rückmeldebogen muss innerhalb der gesetzten Frist wieder der IHK vorgelegt werden.
Kostenfreie Beratung und
Anmeldung zu einem Unterrichtungstermin
- Voraussetzungen für die Anmeldung zur Unterrichtung
- Voraussetzungen für die erfolgreiche Teilnahme und den Erhalt der Unterrichtungsbescheinigung
- Terminvereinbarung und Anmeldung zu einem Unterrichtungstermin
Bitte mitbringen:
- gültiger, amtlicher Lichtbildausweis
- Original-Nachweis über das Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder besser,
ersatzweise z.B. das letzte Schulzeugnis oder die bei einer Einbürgerung erlangten Dokumente - Original-Kostenübernahmeerklärung für die Unterrichtsgebühr -falls vorhanden-
etwa durch Arbeitgeber, Arbeitsagentur oder Jobcenter