Vertragsrecht
Was dürfen Vertragsparteien vereinbaren? Wie kann man ein Rechtsgeschäft wieder rückgängig machen? Was tun, wenn die andere Vertragspartei nicht zahlt? Unter gehören AGB eigentlich zwingend in jeden Vertrag?
Inhaltsnavigation
- Was ist das Vertragsrecht?
- Wo ist das Vertragsrecht geregelt?
- Rücktritt vom Vertrag
- Vertrag per Handschlag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Musterverträge und AGB-Muster
- Textform statt Schriftform
- Kaufrecht
- Werkvertrag oder Dienstvertrag?
- Handelsvertreter
- Forderungen durchsetzen
- Gewerbemiet- und Pachtverträge
- Grenzüberschreitende Verträge
- Vertragsrechtschutz für Selbstständige und Kleinunternehmen
- FAQ zum Vertragsrecht
- Zusammenfassung
Einleitung
Das Vertragsrecht ist umfangreich, die zahlreichen Vorschriften und Regelungen sind nicht einheitlich zusammengefasst. Ein Unternehmer, der Antworten auf vertragsrechtlichen Fragen braucht, muss schon genau wissen, wo er danach suchen muss. Was dürfen die Vertragsparteien vereinbaren und was müssen sie dabei beachten? Wie kann man ein Rechtsgeschäft wieder rückgängig machen? Was kann man tun, wenn die andere Vertragspartei nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Unternehmer eines Handelsvertreters bedienen und gehören die AGB eigentlich zwingend in jeden Vertrag?
Was ist das Vertragsrecht?
Das Vertragsrecht ist der rechtliche Rahmen für jede Form von Verträgen, d. h. von mehrseitigen Rechtsgeschäften. Bei einem Vertrag werden mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Ziel abgegeben, einen rechtlichen Erfolg zu erreichen. Vertragspartner können nicht nur Privatpersonen sein, sondern ebenso Unternehmen, Institutionen und Behörden. Nicht jeder Vertrag muss in schriftlicher Form vorliegen, um gültig zu sein. Mündliche Vereinbarungen können ebenso Rechtswirksamkeit auslösen wie etwa ein Online-Geschäft.
Wer einen Vertrag abschließt, äußert damit freiwillig seinen Willen, sich zur Erfüllung von individuell bestimmbaren Vertragsinhalten zu verpflichten. In diesem Zusammenhang werden hier drei Rechtsbegriffe zum besseren Verständnis erläutert:
- Vertragsfreiheit
Geschützt durch den Grundsatz der Privatautonomie, ist es nach bundesdeutschem Recht jedem gestattet, nach eigenem Ermessen Verträge abzuschließen. Einzige Ausnahmen: Das hiermit abgeschlossene Rechtsgeschäft darf weder gegen geltendes Recht noch gegen die guten Sitten verstoßen oder gesetzlichen Verboten entsprechen.
- Geschäftsfähigkeit
Einen Vertrag kann nur abschließen, wer geschäftsfähig ist. Darunter versteht man die Fähigkeit des Vertragspartners, überhaupt am Rechtsverkehr teilzunehmen und sich der daraus entstehenden Rechtsfolgen bewusst zu sein. Beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig ist man aufgrund seines (zu geringen) Alters oder wegen schwerer Krankheit.
- Zustandekommen von Verträgen
Ein Vertrag gilt dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn ein Angebot und seine Annahme in korrespondierender, d. h. übereinstimmender Form vorliegen.
Wo ist das Vertragsrecht geregelt – Vertragsrecht im BGB?
Der Gesetzgeber hat für das Vertragsrecht keinen expliziten, an einer bestimmten Stelle im Gesetz verankerten Bereich vorgesehen. Daher sucht man im Gesetz vergeblich nach dem Kapitel „Vertragsrecht“. Dieses ist vielmehr mit all seinen zu berücksichtigenden Rechtsnormen im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, zu finden. Jedoch auch hier sind die Fragen rund um das Vertragsrecht in stark abstrahierter Form auf zwei Bücher verteilt: Der allgemeine Teil des BGB widmet sich im Buch eins den Verträgen sozusagen als juristische Basis für das Vertragsrecht. Im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches wird dieses Thema unter dem „Recht der Schuldverhältnisse“ behandelt.
Rücktritt vom Vertrag
Nicht immer wollen beide Vertragspartner nach Vertragsschluss noch am vereinbarten Vertragsinhalt festhalten. Wer von einem Vertrag zurücktreten will, braucht eine vertragliche Vereinbarung oder einen im Gesetz vorgesehenen Grund. Ist die Möglichkeit eines Rücktritts vom Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Vertragsschluss vereinbart, gestaltet sich die Trennung der Vertragspartner einfach. Anders verhält es sich beim gesetzlichen Rücktritt. Der kommt dann zum Zuge, wenn sich die Vertragserfüllung aufgrund von Leistungsstörungen schwierig gestaltet und einem Vertragspartner von Gesetzes wegen ein Recht zur Auflösung und Rückabwicklung des Vertrages gibt.
Es existieren folgende gesetzliche Möglichkeiten, um sich vom Vertrag zu lösen:
- wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung gemäß §323 BGB nach Verstreichen einer angemessenen Frist,
- durch Widerruf bei Verbraucherverträgen im Onlinehandel bzw. bei Verträgen, die per E-Mail, Fax, Telefon, Brief etc. geschlossen wurde (sogenannte Verträge im Fernabsatz),
- durch Kündigung.
Beispiel: Der Lieferant gerät gemäß § 286 BGB (durch Mahnung) in Verzug, da er nicht geliefert hat. Zusätzlich zur Mahnung muss der Empfänger eine zweite Frist (etwa 7-14 Tage) setzen, um vom Vertrag zurücktreten zu können. Lässt der Lieferant diese Frist erneut verstreichen, kann der Empfänger wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Folge des Rücktritts: Die Leistungen, die bereits erbracht wurden, sind zurückzugeben.
Vertrag per Handschlag
Die Schriftform ist nicht die einzige Art, wie ein Vertrag abgeschlossen und rechtsgültig werden kann. Verträge können auch mündlich geschlossen werden – und ebenso per Handschlag. Auch der Handschlag stellt eine rechtsgültige Vereinbarung dar, die demzufolge auch gerichtlich eingeklagt werden kann.
Typischer Fall eines rechtswirksamen Vertragsschlusses per Handschlag sind Anschlussaufträge. Dies sind Verträge zwischen denselben Vertragspartnern, die sich durch wiederholende Vertragsvereinbarungen auszeichnen. Häufig geschieht dies im Handel, im Dienstleistungsgewerbe oder etwa auf dem Bau, wenn Gründe wie Zeitersparnis oder geringer Aufwand von Bedeutung sind. Vorsicht ist lediglich dann geboten, wenn höhere Summen im Spiel sind (hier besser darauf achten, dass Zeugen anwesend sind!). Selbstverständlich sollten sich die Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages per Handschlag als integer und zuverlässig erweisen.
Wenn sich die Partner einig sind, reicht der Hinweis auf die bereits erprobte Vertragsausführung. So bleibt nur noch die Abstimmung hinsichtlich neu zu gestaltender Modalitäten oder eines neuen Fertigstellungstermins zu regeln.
Der Vertragsabschluss per Handschlag ist also ein probates Mittel, um innerhalb bestimmter Branchen auf ökonomische Art und Weise zu einer rechtsgültigen Vereinbarung zu gelangen.
Infos zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Jeder kennt die sogenannten AGB bei Vertragsabschluss, auch bekannt als „das Kleingedruckte“ in einem Vertrag. Worum handelt es sich dabei eigentlich, wann gelten sie und worauf muss man bei der Anwendung besonders achten?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert hat und dem Geschäftspartner bei Vertragsschluss einseitig vorlegt. Zumindest diese (in den AGB enthaltenen) Bedingungen will der Vertragspartner nicht mehr individuell aushandeln. Auch wenn dies nicht automatisch geschieht: Voraussetzung für die Gültigkeit der AGB ist, dass der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweist. Erst dann sind sie gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen. Das bedeutet für das Sichtbarmachen der AGB, zum Beispiel auf einem Bestellschein oder einem Vertragsformular, dass der Durchschnittskunde den Hinweis selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen darf.
Bei mündlichem Vertragsabschluss muss die Anwendbarkeit der AGB ebenfalls ausdrücklich erwähnt werden. In allen anderen Fällen sind die AGB nicht rechtswirksam in den Vertrag eingebracht!
Weitere Voraussetzungen:
- Der Kunde muss in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis erlangen können.
- Der Kunde muss mit der Anwendbarkeit bzw. Geltung der AGB einverstanden sein.
Auch wenn die Hinweispflicht zwischen Verwender und Unternehmer nicht ganz so streng gehandhabt wird wie gegenüber Verbrauchern, empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, stets auf die AGB aufmerksam zu machen.
Online-Handel und AGB
Auch im Online-Geschäft sind AGB gang und gäbe. Hier gelten jedoch Sondervorschriften. Bei der Einbeziehung in den Vertrag sollte man (technisch) sicherstellen, dass der Vertragspartner die AGB einsehen kann und ihre Kenntnis bestätigt. Dabei reicht die potenzielle Wahrnehmung aus, so etwa, wenn ein Online-Kunde nur per Mausklick die Klauseln der AGB überblättern kann.
Zudem muss vom Verwender gewährleistet sein, dass der Vertragspartner die AGB abrufen und in wiedergabefähiger Form abspeichern kann.
Es herrscht ansonsten das Verständlichkeitsgebot. Die Regelungen müssen so formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann. Selbstverständlich müssen sie zudem (z. B. ohne Lupe) lesbar sein.
Allgemein gilt für den Inhalt von AGB:
- Unwirksam sind solche Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und
- Klauseln dürfen nicht derart ungewöhnlich sein, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Punkte wie Vertragsabschluss, Preis, Zahlungsmodalitäten, Lieferung und Verzug, Mängelhaftung, Haftung und Eigentumsvorbehalt (bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsache) geregelt werden.
Mehr erfahren? Zum IHK Ratgeber "Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)"
Musterverträge und AGB-Muster
Um der Vielzahl der abzuschließenden Verträge Herr zu werden, empfiehlt sich für den Unternehmer die Anwendung von Musterverträgen bzw. AGB-Mustern. Aber Vorsicht ist geboten, denn auch hier lauern rechtlich relevante Tücken. Solche Muster sind lediglich als Orientierung zu verstehen. Sie geben eine Formulierungshilfe und dienen als Anregungen für Vertragsvereinbarungen. Da sie eben nicht individuell auf die Bedürfnisse der Vertragsparteien und die konkreten Vertragsinhalte angepasst sind, ist eine juristisch fundierte Beratung durch einen Anwalt meist unumgänglich. Denn gerade um mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte nur der fachkundige Jurist den Vertrag sachgerecht prüfen und ihn vor allem der jeweils aktuellen Rechtslage anpassen. Nur der Rechtsanwalt weiß, welche Vereinbarungen zulässig sind und welche nicht.
Schriftform für Verbraucherverträge?
Verbraucherverträge konnten ehemals nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift gekündigt werden. Auch Mängelanzeigen oder nachträgliche Änderungen waren nur in "Schriftform" mit eigenhändiger Unterschrift gültig.
Seit 1. Oktober 2016 ist dies nicht mehr zwingend. Seitdem sind Vertragsänderungen auch per E-Mail, Fax, eingescannter PDF-Datei und sogar per SMS erlaubt (sogenannte Textform). Dies betrifft vor allem Erklärungen wie die Kündigung, den Widerruf oder die Mängel- und Garantieanzeigen. Wer nach dem 1. Oktober 2016 in seinen AGB vereinbart hat, dass derartige Erklärungen nur per Schriftform gekündigt werden können, muss dies nun abändern. Wichtig: Altverträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, sind davon nicht betroffen und müssen wie bisher in Schriftform vorgenommen werden.
Ausnahmen, bei denen die Schriftform weiterhin für Kündigungen erforderlich ist:
- bei Kündigung von Arbeitsverträgen
- bei Kündigung von Mietverträgen und
- bei notariell beurkundeten Verträgen
Bei allen anderen Verbraucherverträgen wird die Schriftform durch die Textform ersetzt. Die seit 1. Oktober 2016 verwendeten AGB in Verbraucherverträgen sind dahin gehend zu aktualisieren, dass man dem Vertragspartner die Textform einräumen muss, um Kündigungen, Änderungen oder den Widerruf zu erklären. Formulierungen wie:
- „die Kündigung muss schriftlich erfolgen“,
- „Mängel müssen schriftlich angezeigt werden“ oder
- „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform“
sind nicht mehr bindend. Es genügt die Textform. Achtung: Hier drohen sogar Abmahnungen.
Mehr erfahren? Zum IHK Ratgeber "Vertragskündigung per E-Mail".
Rund um das Kaufrecht
Das Kaufrecht nimmt einen großen Raum im alltäglichen Geschäftsverkehr ein, da es Privatpersonen und Firmen regelmäßig betrifft. Das Bürgerliche Gesetzbuch befasst sich daher umfassend mit dem Vertragsrecht rund um das Kaufrecht und um Kaufverträge. Erfolgen Lieferung und Bezahlung zur Zufriedenheit beider Vertragspartner und erfüllt der gekaufte Gegenstand seinen Zweck, ist das Kaufrecht einfach und unproblematisch. Kompliziert wird es häufig, wenn die gekaufte Ware nicht den Vorstellungen des Kunden entspricht oder gar defekt ist.
Sucht ein Kunde seine Ware in einem Geschäft aus und kauft sie direkt vor Ort, kann er sich bereits ein Bild von der Beschaffenheit machen. Anders verhält es sich bei Käufen aus Katalogen oder im Internet. Hier sind Kunden auf die Beschreibung und Bilder der Waren angewiesen. Kommen die gekauften Produkte dann schließlich beim Kunden an, kann die tatsächliche Beschaffenheit enttäuschend sein. Ein Umtausch der Ware ist dann meist die Folge. Für Fernabsatzverträge gelten daher besondere Bestimmungen zum Verbraucherschutz. Themen wie Mängelhaftung und Produkthaftung werfen zahlreiche Fragen auf, deren Klärung oft eine juristische Beratung erfordert. Das trifft insbesondere bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen zu.
Mehr erfahren? Zum IHK Ratgeber Kaufrecht.
Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag?
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer einen Vertrag abschließen, stellt sich die Frage nach dem künftigen Rechtsverhältnis. Als Einzelperson tätige Freiberufler und Unternehmer sind häufig im Rahmen eines Dienstvertrags (§ 611 ff. BGB) oder als Werkunternehmer (§ 631 ff. BGB) beauftragt. Beide Vertragsarten haben Vor- und Nachteile und unterscheiden sich rechtlich deutlich voneinander. Der Hauptunterschied:
Werkvertrag: Ein Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines vereinbarten Werks, nicht zur Ausübung einer reinen Tätigkeit. Kennzeichen ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Werkunternehmers.
Dienstvertrag: Im Dienstvertrag geht es um das Erfolgsbemühen des Arbeitnehmers. Ein Bemühen ohne Erfolg reicht für die Erfüllung eines Werkvertrags und die Entlohnung nicht aus, für den Dienstvertrag schon. Beim Dienstvertrag wird das Gehalt bereits für die erbrachte Arbeitsleistung als solche gezahlt.
Mehr erfahren? Zum IHK Ratgeber Werkvertrag oder Dienstvertrag?
Handelsvertreter
Von einem Handelsvertreter spricht man, wenn jemand als selbstständiger Gewerbetreibender von einem Unternehmer beauftragt ist, für diesen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB), im Wesentlichen in den §§ 84 - 92 c HGB.
Handelsvertreter gibt es in verschiedenen Sparten. Es ist zu unterscheiden zwischen:
- Warenvertreter
- Versicherungsvertreter
- Bausparkassenvertreter
Der Handelsvertreter muss sich beim Gewerbeamt anmelden, eine Eintragung beim Handelsregister erfolgt erst ab einer bestimmten Größe bzw. bei bestimmten Rechtsformen (z. B. GmbH). Bei der Vertragsurkunde ist die Schriftform nicht zwingend erforderlich, aber dringend zu empfehlen, um die Vertragsinhalte klar und deutlich darstellen zu können.
Aufgabe des Handelsvertreters ist es, im Rahmen seines Auftragsgebietes die Vertragsprodukte im Namen (und auf Rechnung) des Unternehmers zu verkaufen oder Geschäftsabschlüsse zu vermitteln. Dabei obliegt es ihm, bestehende Kunden zu betreuen und neue anzuwerben.
Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Er hat ihn darüber zu informieren, wenn Geschäfte angenommen oder abgelehnt werden, und muss ihm sämtliche Informationen, z. B. Preisänderungen, aber auch Muster, Unterlagen oder Werbematerial zukommen lassen.
Welche Pflichten hat der Handelsvertreter?
Der Handelsvertreter arbeitet selbstständig und kann seine Arbeitszeit frei einteilen. Auch er ist verpflichtet, den Unternehmer über Geschäftsabschlüsse zu informieren, und hat dabei dessen Weisungen zu befolgen, sofern sie seine Selbstständigkeit nicht im Kern zu sehr einschränken.
Meist vertritt der Handelsvertreter mehrere Unternehmen gleichzeitig. Diese dürfen aber nicht miteinander konkurrieren.
Im Rahmen des sogenannten Ausgleichsanspruchs kann der Handelsvertreter nach seinem Ausscheiden einen Ausgleich für den Kundenstamm verlangen, den er für den Unternehmer aufgebaut hat. Ihm ist es jedoch nach Vertragsbeendigung ebenso untersagt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse preiszugeben.
Die Vergütung erfolgt als Umsatzprovision, häufig in Verbindung mit einem Fixum und einer Garantieprovision. Die Vertragszeit dauert meist mindestens ein oder mehrere Jahre, der Vertrag kann aber innerhalb der vereinbarten oder wenn es daran fehlt innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen (1 bis 6 Monate) gekündigt werden.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist die besondere Verjährungsfrist von einem Jahr für den Ausgleichsanspruch zu beachten. Ansonsten liegt die Verjährungsfrist für alle anderen Ansprüche bei 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Handelsvertreter Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat.
Durchsetzen von Forderungen
Was kann man als Unternehmer tun, wenn der Schuldner nicht zahlt? Wann verjähren Ansprüche aus Verträgen zwischen Kaufleuten und Privatpersonen oder anderen Kaufleuten?
Aus einem abgeschlossenen Vertrag entstehen Rechte und Pflichten. Um diese Rechte durchzusetzen, etwa wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird, ist dem Gläubiger eine Frist gesetzt, innerhalb der er seinen Anspruch geltend machen kann. Lässt er diese Frist verstreichen, ist der Anspruch verjährt, d. h. der Schuldner kann sich auf Verjährung berufen und muss nicht mehr zahlen.
Wann tritt Verjährung ein?
Im Zusammenhang mit Verjährungsfristen sollte man stets den 31. Dezember im Auge haben. Denn: Eine Verjährungsfrist beginnt immer nach dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entstanden ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (z. B. bei Kaufpreis- oder Werklohnforderung) dauert 3 Jahre.
Beispiel:
- Kaufvertrag vom 31.07.2018
- Ablauf der Verjährungsfrist: 31.12.2021
Darüber hinaus regelt das BGB eine Vielzahl von Verjährungsfristen, die von unterschiedlicher Dauer sind. Hier einige Beispiele:
- Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag: 2 Jahre
- Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung u. Ä.: 30 Jahre
- titulierte Ansprüche (z.B aus Urteil oder Vollstreckungsbescheid): 30 Jahre
- arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer: 3 Jahre
Die Verjährungsfrist kann gehemmt sein. Sie läuft nach der Hemmung weiter, wird also nicht in den Verjährungszeitraum eingerechnet. Dadurch wird die Verjährungsfrist insgesamt um den eingeschobenen Zeitraum verlängert (z. B. bei einer Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner).
Daneben gibt es bei einer Verjährung auch den sogenannten Neubeginn, wenn etwa ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt. Ebenso fängt die Verjährung neu an zu laufen, wenn im Rahmen einer Nacherfüllung eines Kaufvertrages eine neue Sache geliefert wird.
Mahnverfahren
Um seinen (nicht verjährten) Anspruch durchzusetzen, hat der Gläubiger die Möglichkeit, ein außergerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Dies ist dann zu empfehlen, wenn es dem Gläubiger darum geht, schneller und vor allem günstiger zu seinem Recht zu verhelfen.
Hat der Gläubiger vor einem deutschen Mahngericht schließlich einen Titel (Vollstreckungsbescheid) erlangt, so kann er diesen in Deutschland und mit einem Zusatz als Europäischen Vollstreckungstitel auch in der Europäischen Union vollstrecken.
Mehr erfahren? Zum IHK Ratgeber Durchsetzen von Forderungen.
Gewerbemiet- und Pachtverträge
Wann wird ein Objekt gemietet, wann liegt ein Pachtvertrag vor? Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist hierbei, ob nach dem (objektiven) Inhalt der Vertragsbestimmungen nur der Gebrauch der überlassenen Sache oder daneben auch der „Fruchtgenuss“ zu gewähren ist. Damit sind jedoch keine oder zumindest nicht nur Früchte im herkömmlichen Sinn gemeint. Vielmehr soll der Pächter allgemein in die Lage versetzt werden, gerade aufgrund der Ausstattung des Mietobjekts Erträge (auch finanziellen Gewinn) erwirtschaften zu können. Der Vermieter muss hingegen nur den Gebrauch selbst gestatten. Beispiele:
- Pachtvertrag: möblierter Gastraum
- Mietvertrag: Büroräume (leer)
- Mietvertrag: Garage (leer)
- Pachtvertrag: Obst- und Kleingarten
Wurde das Mietobjekt im Vertrag falsch bezeichnet, so schadet dies nicht. In diesem Fall wird anhand der getroffenen Abreden und dem Willen der Parteien die richtige Einordnung nachträglich getroffen.
Mehr erfahren? Zum IHK Ratgeber: Gewerbemietverträge / Pachtverträge
Grenzüberschreitende Verträge – ein Überblick
Worauf müssen Sie achten, wenn Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen im Ausland anbieten? Von grenzüberschreitenden Verträgen spricht man, wenn einer der Vertragspartner im Ausland sitzt.
Auch wenn sich einige Regelungen in der EU angepasst haben (z. B. im Bereich des Verbraucherschutzes: Widerrufsrecht, die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie), so prallen dabei doch zumeist zwei unterschiedliche Rechtssysteme aufeinander, die nicht leicht zu vereinheitlichen sind.
Auf jeden Fall sollte man bei Abschluss eines Vertrages mit einem ausländischen Partner beachten, dass der Gerichtsstand und das anwendbare Recht im Gleichlauf stehen.
Bei Geschäften über die EU-Grenzen hinaus empfiehlt es sich, eine Schiedsklausel in den Vertrag einzubauen. Der Vorteil der Schiedsvereinbarungen ist ihre weltweite Vollstreckbarkeit – ein positiver Umstand, den deutsche Gerichtsurteile nicht unbedingt erfüllen können.
Mehr erfahren? Zum IHK Ratgeber "Internationale Verträge"
Vertragsrechtschutz für Selbstständige und Kleinunternehmen
Welche Selbstständigen und Kleinunternehmer können eine Vertragsrechtschutz-Versicherung abschließen?
Nicht alle Versicherungen bieten einen Vertragsrechtsschutz an, der eine Leistung des Firmenrechtsschutzes darstellt. Dies ist abhängig von der jeweiligen Branche und wird im Einzelfall auf Anfrage geprüft. Jedoch vor allem Handwerksbetriebe sollten einen Rechtsschutz auch für diesen Bereich in Betracht ziehen, denn er beinhaltet den gerichtlichen Kostenschutz für Kaufverträge, Werkverträge, Werklieferungsverträge oder auch Finanzierungsverträge.
Für den einzelnen Betrieb kann der Vertragsrechtsschutz dann immens wichtig sein, wenn sich zum Beispiel der Kunde aufgrund eines Mangels weigert zu zahlen, nachdem die Leistung bereits erbracht wurde.
Weitere Beispiele:
- Auftraggeber verlangt Nachbesserung
- Kunde will Preis mindern
- Auftraggeber verlangt Rückabwicklung des kompletten Auftrages (inklusive Anzahlung
- Auftraggeber verlangt Schadenersatz
Von der Versicherung werden in solchen Fällen unter anderem die Kosten des Anwalts, Sachverständigenkosten, Mahnbescheide und die Gerichtskosten übernommen. Der Vertragsrechtsschutz deckt jedoch auch die Streitigkeiten mit Lieferanten, Steuerberatern oder Banken ab.
Der Vertragsrechtsschutz kann meist als Zusatzpaket zum Privat- und Berufsrechtsschutz für Selbstständige oder als Spezial-Rechtsschutz für Firmen abgeschlossen werden.
Häufige Fragen zum Vertragsrecht
Der Vertragsrechtsschutz ist eine Rechtsschutzversicherung für Selbstständige und Unternehmen, die eine auf das Vertragsrecht bezogene Streitigkeit juristisch klären müssen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Vertrag entweder nicht bzw. unzureichend erfüllt wird.
Wird ein Vertrag angefochten, so gilt er als von Anfang an als nichtig.
Die Anfechtung selbst erfolgt als Willenserklärung, die formfrei und empfangsbedürftig ist. Sie gilt als „erklärt“, wenn sie dem (Anfechtungs-)Gegner zugegangen ist.
Eine ursprünglich abgegebene Willenserklärung kann angefochten werden, wenn ein sogenannter Anfechtungsgrund vorliegt.
Diese sind:
- Erklärungsirrtum
- Inhaltsirrtum
- Übermittlungsirrtum
- Irrtum über wesentliche Eigenschaften
- Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung
Innerhalb welcher Frist muss die Anfechtung erklärt werden?
Gemäß § 121 BGB muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, und zwar sobald der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt. Lediglich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung hat innerhalb eines Jahres („binnen Jahresfrist“) zu erfolgen.
Ein allgemeines Rücktrittsrecht existiert nicht. Haben die beiden Vertragsparteien vertraglich die Möglichkeit eines Rücktritts vereinbart, gibt es keine Probleme. In allen anderen Fällen bleibt nur das gesetzliche Rücktrittsrecht.
Dies kann zum Beispiel dann ausgeübt werden, wenn eine Leistung mangelhaft geliefert oder die Leistung gar nicht erbracht wird. Im ersten Fall muss die Leistungserbringung noch extra durch Fristsetzung angemahnt werden.
Zusammenfassung
Für den Unternehmer ergeben sich im Vertragsrecht zahlreiche Pflichten, die er zu beachten hat. Auch um seine aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche geltend machen und durchsetzen zu können, muss er sich im rechtlichen Rahmen der mehrseitigen Rechtsgeschäfte gut auskennen. Will er bei der Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter vertraglich auf der sicheren Seite stehen oder allgemeine Vertragsbedingungen in seine eigenen Verträge einbauen, ist er meist gut beraten, gleich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zu umfangreich sind die Punkte, die bei der Gestaltung von Verträgen zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Anwendung von AGB, die für eine Vielzahl seiner Verträge Gültigkeit haben sollen und rechtlich in alle denkbaren Richtungen abgesichert sein müssen.
Berücksichtigt man zudem noch die sich ständig ändernde Gesetzeslage mit vor allem an neue technische Errungenschaften gekoppelten und erforderlich gewordenen Änderungen, ist es unentbehrlich, die aktuelle Rechtslage zu kennen.