Minijobs: Wie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse geregelt sind
Für die sogenannten Minijobs oder auch 538-Euro-Jobs (ab 2025: 556-Euro-Jobs) - vielen auch noch unter den früheren Grenzen wie 450 Euro geläufig- oder kurzfristigen Minijobs gelten hinsichtlich der Sozialversicherung und der steuerlichen Behandlung eigene gesetzliche Regelungen. Wir informieren Sie, was zu beachten ist.
Regelungen bei Minijobs seit dem 1. Januar 2024 und ab 1. Januar 2025
Änderungen zum Jahreswechsel
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 538 Euro pro Monat.
Zum 1. Januar 2025 steigt die Verdienstgrenze auf 556 Euro pro Monat.
Anknüpfung an Mindestlohn
Seit dem Jahr 2022 ist die Verdienstgrenze für Minijobs an den gesetzlichen Mindestlohn geknüpft: Erhöht sich der Mindestlohn, erhöht sich automatisch auch die Verdienstgrenze für Minijobs.
Durch diese Verknüpfung ist sichergestellt, dass eine Beschäftigung von nicht mehr als zehn Stunden pro Woche bei Zahlung des Mindestlohnes die Verdienstgrenze nicht überschreitet, auch wenn der gesetzliche Mindestlohn erhöht wird.
Rechnerisch ergibt sich die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs aus dem gesetzlichen Mindestlohn wie folgt:
Mindestlohn x 130 : 3 = Minijob-Grenze
- Bis Ende 2023 galt ein Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde, die Minijob-Grenze lag bei 520 Euro pro Monat.
- Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro, die Minijob-Grenze beträgt 538 EUR pro Monat.
- Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 EUR steigen, damit ergibt sich eine Minijob-Grenze von 556 EUR pro Monat.
Verdienstgrenze liegt 2025 bei 556 Euro pro Monat
Die Obergrenze für den Entgelt-geringfügigen Minijob liegt bisher bei 538 Euro pro Monat; das entspricht 6.456 Euro pro Jahr.
Die Obergrenze für den Entgelt-geringfügigen Minijob liegt ab 1. Januar 2025 bei 556 Euro pro Monat; das entspricht 6.672 Euro pro Jahr.
Wieviele Stunden pro Monat bei einer Entgelt-geringfügigen Beschäftigung gearbeitet werden dürfen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt.
Da aber selbstverständlich der Mindestlohn eingehalten werden muss, ergibt sich rechnerisch eine Höchstzahl von 10 Stunden pro Woche bzw. etwa 43 Arbeitsstunden pro Monat. Mit diesem Beschäftigungsumfang wird bei Zahlung des Mindestlohnes die Minijob-Grenze eingehalten.
Liegt der vereinbarte Stundenlohn über dem Mindestlohn, können nur weniger Stunden pro Monat gearbeitet werden, wenn die Minijob-Grenze nicht überschritten werden soll.
Was ist bei Überschreitungen?
Wird die Verdienstgrenze überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Es gibt aber Ausnahmen:
Unvorhergesehene Überschreitungen
Bei unvorhergesehenen Überschreitungen (zum Beispiel bei Übernahme einer Vertretung für einen erkrankten Kollegen) bleibt es beim Minijob, wenn
- die monatliche Verdienstgrenze in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres überschritten wird und
- der Verdienst in diesen Monaten maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze beträgt, also (2 x 538 Euro =) 1.076 Euro.
Wird diese Ausnahmeregelung voll ausgereizt (Überschreitung in zwei Monaten in maximaler Höhe), ist also insgesamt im Minijob sogar eine Jahresvergütung von 7.532 Euro möglich. Zu beachten ist aber, dass die Überschreitungen unvorhergesehen sein müssen, sie dürfen also nicht bereis von vornherein vereinbart worden sein.
Schwankungen
Geringfügige Schwankungen im Verdienst, auch wenn in einzelnen Monaten die Minijob-Verdienstgrenze überschritten wird, sind unproblematisch, solange insgesamt die Jahres-Entgeltgrenze von 6.456 Euro nicht überschritten wird.
Es bleibt also bei der Einordnung als geringfügige Beschäftigung, wenn der Verdienst zum Beispiel in einem Monat 576 Euro, im Folgemonat aber nur 500 Euro, im Durchschnitt also 538 Euro beträgt.
Sind solche Schwankungen absehbar, muss der Arbeitgeber gewissenhaft schätzen, ob die Voraussetzungen für den Minijob insgesamt im Schnitt erfüllt werden.
Achtung: Dies gilt nur bei geringer Schwankungsbreite! Erzielt ein Arbeitnehmer in sechs Monaten des Jahres eine Vergütung von je 1.000 Euro und verdient in den anderen Monaten (fast) nichts, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Vielmehr liegt in den Monaten mit hohem Verdienst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Geringfügigkeits-Richtlinie
Einzelheiten zu Fragen der Einhaltung der Verdienst-Grenze in verschiedenen Konstellationen können der Geringfügigkeitsrichtlinie entnommen werden.
Minijobber sind Arbeitnehmer
Für sogenannte Minijobs gelten zwar sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen. Es sind also spezielle Regelungen bei der Abrechnung zu berücksichtigen.
Arbeitsrechtlich gibt es aber keine Besonderheiten! Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere (Teilzeit-)Arbeitnehmer.
Auch für Minijobber gelten daher Bestimmungen wie zum Beispiel die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen, der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder auch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch das Kündigungsschutzgesetz ist bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (im Betrieb gibt es regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und der Minijobber ist mindestens 6 Monate beschäftigt) ohne Einschränkung anzuwenden.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Minijobzentrale. Dort finden Sie auch einen Muster-Minijob-Arbeitsvertrag.
Meldestelle für alle Minijobs ist die Minijob-Zentrale, die zum Verbund der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) gehört.
Seit dem 1. Januar 2011 muss der Arbeitgeber eine Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen ist, zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Änderungen seit 1. Januar 2022
- Für kurzfristige Minijobs muss bei der Anmeldung seit 01.01.2022 angegeben werden, ob der Minijobber gesetzlich oder privat krankenversichert ist. (Der kurzfristige Minijob bleibt unverändert sozialabgabenfrei, die Angabe dient also eher statistischen Zwecken.)
- Außerdem erhält der Arbeitgeber nach der Anmeldung unverzüglich eine Rückmeldung, ob für den Arbeitnehmer weitere kurzfristige Beschäftigungen gemeldet sind.