Anerkennung der fachlichen Eignung auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit – Taxi- und Mietwagenunternehmer
Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss persönlich zuverlässig und fachkundig sein. In der Regel werden die Fachkunde und damit die fachliche Eignung mit einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erworben, der sogenannten Fachkundeprüfung.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die fachliche Eignung auch auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit - quasi als „learning by doing“ - anzuerkennen, sofern eine mehrjährige, leitende Tätigkeit in einem Taxen- oder Mietwagenunternehmen ausgeübt worden ist.
Inhalt
Zuständigkeit
Die Anerkennung bzw. Prüfung obliegt nach §7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) und §13 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), derjenigen Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig.
Voraussetzungen
Zur Anerkennung der leitenden Tätigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ausübung einer ununterbrochenen und mindestens dreijährigen leitenden Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen, das Taxen- und/oder Mietwagenverkehr betreibt oder betrieben hat.
- Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
- Kenntnisse der Sachgebiete der Anlage 3 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) müssen durch die praktische Tätigkeit erlangt worden sein. Die Kenntnisse müssen im vollen Umfang nachgewiesen werden.
Kenntnisse
Die leitende Tätigkeit muss die zur Führung eines Unternehmens im Straßenpersonenverkehr erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Diese Sachgebiete entsprechen in Inhalt und Umfang den Anforderungen der herkömmlichen (schriftlichen und mündlichen) Fachkundeprüfung. Einen Überblick über die maßgeblichen Sachgebiete gibt Anlage 3 zur Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Darin werden folgende Themenfelder aufgelistet:
Recht |
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Personenbeförderungsrecht |
Gewerberecht (Grundzüge) |
Straßenverkehrsrecht |
Arbeitsrecht |
Sozialversicherungsrecht |
Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts |
Handelsrecht |
Steuerrecht |
Kaufmännische und finanzielle Führung |
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Zahlungsverkehr |
Kostenrechnung |
Beförderungsentgelte und -bedingungen |
Buchführung |
Versicherungswesen |
Technische Normen und Betrieb |
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Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge |
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge |
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge |
Bereitstellung der Fahrzeuge |
Fernsprech- und Funkverkehr |
Straßenverkehrssicherheit |
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Verkehrssicherheit |
Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind, und Arbeitsschutz |
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge |
Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr |
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Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt |
Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr gelten |
Beförderungsdokumente |
Nachweise bzw. einzureichende Unterlagen
Für die Anerkennung der fachlichen Eignung sind vom Antragsteller Nachweise zur leitenden Tätigkeit und zu all den erworbenen Kenntnissen in den genannten Sachgebieten vorzulegen. Ebenso ist nachzuweisen, dass die operativen Aufgaben tatsächlich eigenständig ausgeführt worden sind.
Beispielhaft zeigen folgende Unterlagen die Beschäftigung mit den Themenfeldern eines Taxen- und Mietwagenunternehmers auf, sofern sie inhaltlich aussagekräftig sind und der Name des Antragstellers auf dem Dokument versehen ist:
- Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer Gewerbeanmeldung
- Lebenslauf (beruflicher Werdegang)
- Handlungsvollmachten oder eingeräumte Prokura
- Sozialversicherungsnachweise für die Fahrer
- Bankvollmachten bzw. Nachweise zum Zahlungsverkehr
- Genehmigungen (Konzessionen für Taxi und/oder Mietwagen)
- Aufzeichnungen im Kassenbuch bzw. Fahrtabrechnungen
- Buchungsunterlagen zur Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Erstellen und Abgabe von Steuerunterlagen oder Jahresabschluss
- Nachweise für den Kauf bzw. Verkauf von Fahrzeugen
- Nachweise für die Fahrzeugwartung (z.B. Aufträge an Werkstatt)
- Nachweise zur Erstellung und Prüfung von Rechnungen
- Nachweise zur Einstellung und Entlassung von Personal, z.B. Arbeitsverträge
- Nachweise zu Akquisetätigkeiten bei Kunden/Angebotskalkulationen
- Nachweise zu Investitionsentscheidungen
Die angeführten Unterlagen sind Beispiele und garantieren Ihnen nicht die Anerkennung der fachlichen Eignung. Benötigt werden die ursprünglichen (Primär-) Belege, um die Aspekte einer leitenden Tätigkeit nachzuweisen. Ein bestätigendes Schreiben des Geschäftsführers reicht nicht aus. Das Unternehmen, in dem der Antragsteller beschäftigt ist oder war, hat genehmigte, d.h. behördlich erlaubte Beförderungsdienstleistungen angeboten und rechtmäßig durchgeführt. Dazu benötigt wird eine Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr.
Beurteilung
Auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen wird geprüft, inwieweit von der Ausübung einer leitenden Tätigkeit auszugehen ist und inwieweit diese die erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt hat. Entscheidend ist das Gesamtbild: Je breiter, umfangreicher und aussagekräftiger die Dokumentation die maßgeblichen Sachgebiete abdeckt, desto besser lässt sich eine fachliche Eignung erkennen.
Ergänzendes Beurteilungsgespräch
Sofern auf Basis der eingereichten Unterlagen keine eindeutige Entscheidung zur Anerkennung der fachlichen Eignung gefällt werden kann, werden Sie zu einem ergänzenden Beurteilungsgespräch eingeladen. (§7 PBZugV). Im Gespräch mit (hauptamtlichen) IHK-Mitarbeitern und einem (ehrenamtlichen) IHK-Prüfer soll festgestellt werden, ob Sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Umgekehrt ist ein solches Gespräch nicht erforderlich, wenn die eingereichten Unterlagen zweifelsfrei und eineindeutig den Schluss zulassen, dass die erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen.
Beratung
Sollten Sie Fragen zur Anerkennung der fachlichen Eignung auf der Grundlage einer leitenden Tätigkeit haben, beraten wir Sie gerne vor Ihrer Antragstellung zu den erforderlichen Nachweisen. Eine Vorabprüfung Ihrer Unterlagen wird dagegen nicht angeboten.
Kosten und Dauer
Wir bitten Sie zu beachten, dass die Antragstellung in jedem Fall ein gebührenpflichtiges Verfahren ist, unabhängig davon, ob Ihr Antrag positiv oder negativ beschieden wird. Die Höhe entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührentariftabelle Berufszugangsprüfungen, Unterrichtungen der IHK für München und Oberbayern. Mit Ihrem Online-Antrag beginnt eine dreimonatige Frist, innerhalb derer das Verfahren zur Anerkennung abzuwickeln ist. Bleibt eine Antwort von Ihnen nach zweimaliger Nachfrage aus, wird nach Ablauf der Frist das Verfahren mit einem ablehnenden Bescheid beendet.