Anerkennung der fachlichen Eignung auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit - Notfallrettung / arztbegleiteter Patiententransport / Krankentransport
Es besteht die Möglichkeit, die fachliche Eignung auch auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit - quasi als „learning by doing“ - anzuerkennen, sofern eine mehrjährige, leitende Tätigkeit in einem Unternehmen ausgeübt worden ist, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt oder betrieben hat.
Inhalt
Zuständigkeit
Die Anerkennung bzw. Prüfung der genannten Voraussetzungen obliegt nach §24 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) der Industrie- und Handelskammer.
Voraussetzungen
Zur Anerkennung der leitenden Tätigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ausübung einer ununterbrochenen und mindestens dreijährigen leitenden Tätigkeit in in einem inländischen Unternehmen, das Notfallrettung / arztbegleiteten Patiententransport / Krankentransport betreibt oder betrieben hat.
- Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
- Kenntnisse der Sachgebiete §22 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) müssen durch die praktische Tätigkeit erlangt worden sein. Die Kenntnisse müssen im vollen Umfang nachgewiesen werden.
Kenntnisse
Die leitende Tätigkeit muss die zur Führung eines Unternehmens in der Notfallrettung / arztbegleitetem Patiententransport / Krankentransport erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten gem. §22 AVBayRDG vermittelt haben. Diese Sachgebiete entsprechen in Inhalt und Umfang den Anforderungen der Fachkundeprüfung. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die maßgeblichen Sachgebiete gem. §22 AVBayRDG.
Recht |
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Rettungsdienst |
Straßenverkehrsrecht einschl. Lenk- und Ruhezeiten |
Arbeits- und Sozialrecht |
Grundzüge des Benutzungsvertragsrechts |
Grundzüge des Steuerrechts |
Kaufmännische und finanzielle Führung |
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Zahlungsverkehr |
Benutzungsentgelte |
Buchführung |
Versicherungswesen |
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung |
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Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge |
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge |
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge |
Betriebspflicht |
Fernsprech- und Funkverkehr |
Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz |
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Straßenverkehrssicherheit, Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit |
Unfallprävention |
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge |
Verwendung und Entsorgung der med. Hilfsmittel |
Hygiene und Gerätesicherheit |
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Infektionsschutzgesetz und rettungsdienstbezogene Hygieneverordnungen |
Allgemein anerkannte Standards für Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung |
Allgemein anerkannte Regeln der Technik für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen + in der Wohlfahrtspflege |
Medizinproduktegesetz (MPG) |
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) |
Arbeitsstättenverordnung |
Ausstattungsnormen und -vorschriften |
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) für Einsatzfahrzeuge |
Nachweise bzw. einzureichende Unterlagen
Für die Anerkennung der fachlichen Eignung sind vom Antragsteller Nachweise zur leitenden Tätigkeit und zu all den erworbenen Kenntnissen in den genannten Sachgebieten vorzulegen. Ebenso ist nachzuweisen, dass die operativen Aufgaben tatsächlich eigenständig ausgeführt worden sind.
Beispielhaft zeigen folgende Unterlagen die Beschäftigung mit den Themenfeldern eines Unternehmers der Notfallrettung / arztbegleitetem Patiententransport / Krankentransport auf, sofern sie inhaltlich aussagekräftig sind und der Name des Antragstellers auf dem Dokument versehen ist:
- Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages bzw. Bestellung
- (unterschriebene) Stellenbeschreibung
- Organigramm
- Lebenslauf (beruflicher Werdegang)
- Handlungsvollmachten, Unterschriftenregelung oder eingeräumte Prokura
- Nachweise über zusätzlich erworbenes Wissen (Zeugnisse etc.)
- Nachweise für den Kauf bzw. Verkauf von Fahrzeugen
- Nachweise für die Fahrzeugwartung (z.B. Aufträge an Werkstatt)
- Nachweise zur Erstellung und Prüfung von Rechnungen
- Nachweise zur Einstellung und Entlassung von Personal, z.B. Arbeitsverträge
- Buchungsunterlagen zur Finanz- und Lohnbuchhaltung
Die angeführten Unterlagen sind Beispiele und garantieren Ihnen nicht die Anerkennung der fachlichen Eignung. Benötigt werden die ursprünglichen (Primär-) Belege, um die Aspekte einer leitenden Tätigkeit nachzuweisen. Ein bestätigendes Schreiben des Geschäftsführers reicht nicht aus. Das Unternehmen, in dem der Antragsteller beschäftigt ist oder war, hat genehmigte, d.h. behördlich erlaubte Beförderungsdienstleistungen angeboten und rechtmäßig durchgeführt.
Beurteilung
Auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen wird geprüft, inwieweit von der Ausübung einer leitenden Tätigkeit auszugehen ist und inwieweit diese die erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt hat. Entscheidend ist das Gesamtbild: Je breiter, umfangreicher und aussagekräftiger die Dokumentation die maßgeblichen Sachgebiete abdeckt, desto besser lässt sich eine fachliche Eignung erkennen.
Beratung
Sollten Sie Fragen zur Anerkennung der fachlichen Eignung auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit haben, beraten wir Sie gerne vor Ihrer Antragstellung zu den erforderlichen Nachweisen. Eine Vorabprüfung Ihrer Unterlagen wird dagegen nicht angeboten.
Kosten und Dauer
Wir bitten Sie zu beachten, dass die Antragstellung in jedem Fall ein gebührenpflichtiges Verfahren ist, unabhängig davon, ob Ihr Antrag positiv oder negativ beschieden wird. Die Höhe entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührentariftabelle Berufszugangsprüfungen, Unterrichtungen der IHK für München und Oberbayern. Mit Ihrem Online-Antrag beginnt eine dreimonatige Frist, innerhalb derer das Verfahren zur Anerkennung abzuwickeln ist. Bleibt eine Antwort von Ihnen nach zweimaliger Nachfrage aus, wird nach Ablauf der Frist das Verfahren mit einem ablehnenden Bescheid beendet.