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Anerkennung der fachlichen Eignung auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit - Güterkraftverkehr

Der Unternehmer oder der Verkehrsleiter muss persönlich zuverlässig und fachkundig sein. In der Regel werden die Fachkunde und damit die fachliche Eignung mit einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erworben, die sogenannte Fachkundeprüfung.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die fachliche Eignung auch auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit - quasi als „learning by doing“ - anzuerkennen, sofern eine mehrjährige, leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Verkehrsbranche ausgeübt worden ist.

Inhalt

Zuständigkeit

Die Anerkennung bzw. Prüfung obliegt nach §8 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV), der derjenigen Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller arbeitet.

Voraussetzungen

Zur Anerkennung der leitenden Tätigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ausübung einer vor dem 4. Dezember 2009 ununterbrochenen und mindestens zehnjährigen leitenden Tätigkeit (Beginn spätestens am 3. Dezember 1999) in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  • Kenntnisse der Sachgebiete des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen durch die praktische Tätigkeit erlangt worden sein. Die Kenntnisse müssen im vollen Umfang nachgewiesen werden.

Kenntnisse

Die leitende Tätigkeit muss die zur Führung eines Unternehmens im Straßengüterverkehr erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Diese Sachgebiete entsprechen in Inhalt und Umfang den Anforderungen der herkömmlichen (schriftlichen und mündlichen) Fachkundeprüfung. Einen Überblick über die maßgeblichen Sachgebiete gibt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009.

Recht
Güterkraftverkehrsrecht
Gewerberecht einschl. Gefahrgut- und Abfalltransport
Recht der Beförderung lebender Tiere
Straßenverkehrsrecht
Arbeitsrecht
Sozialversicherungsrecht
Bürgerliches Recht
Handelsrecht
Steuerrecht
Kaufmännische und finanzielle Führung
Zahlungsverkehr und Finanzierung
Kostenrechnung
Kalkulation und Beförderungspreise
Buchführung
Versicherungswesen
Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen
Marketing
Technische Normen und Betrieb
Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
Fahrzeuggewichte und Abmessungen
Ladungssicherungsmittel
Beförderung von gefährlichen Gütern und Abfälle
Beförderung von Nahrungsmitteln
Telematik
Straßenverkehrssicherheit
Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu
ergreifen sind, und Arbeitsschutz
Verkehrssicherheit Regeln für die Ladungssicherung
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung
und Wartung der Fahrzeuge
Grenzüberschreitender Güterverkehr
Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie zwischen diesen und Drittländern gelten
Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten, Bedeutung und Inhalte der Beförderungsdokumente Frachtabfertigung
Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nachweis bzw. einzureichende Unterlagen

Für die Anerkennung der fachlichen Eignung sind vom Antragsteller Nachweise zur leitenden Tätigkeit und zu all den erworbenen Kenntnissen in den genannten Sachgebieten vorzulegen. Ebenso ist nachzuweisen, dass die operativen Aufgaben tatsächlich eigenständig ausgeführt worden sind.

Beispielhaft zeigen folgende Unterlagen die Beschäftigung mit den Themenfeldern eines Unternehmers des Güterkraftverkehrs auf, sofern sie inhaltlich aussagekräftig sind und der Name des Antragstellers auf dem Dokument versehen ist:

  • Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer Gewerbeanmeldung
  • Lebenslauf (beruflicher Werdegang)
  • Handlungsvollmachten oder eingeräumte Prokura
  • Sozialversicherungsnachweise für die Fahrer
  • Bankvollmachten bzw. Nachweise zum Zahlungsverkehr
  • Genehmigungen (Güterkraftverkehrserlaubnis/Gemeinschaftslizenz)
  • Aufzeichnungen im Kassenbuch bzw. Fahrtabrechnungen
  • Buchungsunterlagen zur Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Erstellen und Abgabe von Steuerunterlagen oder Jahresabschluss
  • Nachweise für den Kauf bzw. Verkauf von Fahrzeugen
  • Nachweise für die Fahrzeugwartung (z.B. Aufträge an Werkstatt)
  • Nachweise zur Erstellung und Prüfung von Rechnungen
  • Nachweise zur Einstellung und Entlassung von Personal, z.B. Arbeitsverträge
  • Nachweise zu Akquisetätigkeiten bei Kunden/Angebotskalkulationen
  • Nachweise zu Investitionsentscheidungen

Die angeführten Unterlagen sind Beispiele und garantieren Ihnen nicht die Anerkennung der fachlichen Eignung. Benötigt werden die ursprünglichen (Primär-) Belege, um die Aspekte einer leitenden Tätigkeit nachzuweisen. Ein bestätigendes Schreiben des Geschäftsführers reicht nicht aus. Das Unternehmen, indem der Antragsteller beschäftigt ist oder war, hat genehmigte, d.h. behördlich erlaubte Beförderungsdienstleistungen angeboten und rechtmäßig durchgeführt. Dazu benötigt es eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine sogenannte EU- Gemeinschaftslizenz.

Beurteilung

Auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen wird geprüft, inwieweit von der Ausübung einer leitenden Tätigkeit auszugehen ist und inwieweit diese die erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt hat. Entscheidend ist das Gesamtbild: Je breiter, umfangreicher und aussagekräftiger die Dokumentation die maßgeblichen Sachgebiete abdeckt, desto besser lässt sich eine fachliche Eignung erkennen.

Ergänzendes Beurteilungsgespräch

Sofern auf Basis der eingereichten Unterlagen keine eindeutige Entscheidung zur Anerkennung der fachlichen Eignung gefällt werden kann, werden Sie zu einem ergänzenden Beurteilungsgespräch eingeladen. (§8 GBZugV). Im Gespräch mit (hauptamtlichen) IHK-Mitarbeitern und einer (ehrenamtlichen) IHK-Prüfer soll festgestellt werden, ob Sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Umgekehrt ist ein solches Gespräch nicht erforderlich, wenn die eingereichten Unterlagen zweifelsfrei und eineindeutig den Schluss zulassen, dass die erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen.

Beratung

Sollten Sie Fragen zur Anerkennung der fachlichen Eignung auf der Grundlage einer leitenden Tätigkeit haben, beraten wir Sie gerne vor Ihrer Antragstellung zu den erforderlichen Nachweisen. Eine Vorabprüfung Ihrer Unterlagen wird dagegen nicht angeboten.

Kosten und Dauer

Wir bitten Sie zu beachten, dass die Antragstellung in jedem Fall ein gebührenpflichtiges Verfahren ist, unabhängig davon, ob Ihr Antrag positiv oder negativ beschieden wird. Die Höhe entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührentariftabelle Berufszugangsprüfungen, Unterrichtungen der IHK für München und Oberbayern. Mit Ihrem Online-Antrag beginnt eine dreimonatige Frist, innerhalb derer das Verfahren zur Anerkennung abzuwickeln ist. Bleibt eine Antwort von Ihnen nach zweimaliger Nachfrage aus, wird nach Ablauf der Frist das Verfahren mit einem ablehnenden Bescheid beendet.

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