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IHK Berufszugang

Sachkunde und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach §34a GewO

Sie wollen im Bewachungsgewerbe arbeiten, entweder als Angestellter oder selbständig? Dann benötigen Sie eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach §34a der Gewerbeordnung. Was wann notwendig ist und wie es geht, erfahren Sie hier.

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Sach­kun­de­prü­fung für be­son­de­re Be­wa­chungs­tä­tig­kei­ten

Die Sachkundeprüfung für besondere Bewachungstätigkeiten ist vorgeschrieben für Tätigkeiten als Citystreife, Kaufhausdetektiv und Türsteher bei einem Sicherheitsdienstleister.

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Wel­che Qua­li­fi­ka­ti­on brau­che ich zur Be­an­tra­gung der Er­laub­nis für ein Be­wa­chungs­ge­wer­be?

Wollen Sie sich im Sicherheits- oder Bewachungsgewerbe selbstständig machen? Wollen Sie als Geschäftsführer oder Betriebsleiter in dieser Branche tätig werden? Dann müssen Sie die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung nachweisen. Seit dem 1. Dezember 2016 genügt die Unterrichtung nicht mehr dafür, ein Sicherheitsunternehmen zu gründen.

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Un­ter­rich­tung für das Be­wa­chungs­per­so­nal

Die Unterrichtung für das Bewachungspersonal ermöglicht eine Beschäftigung als normaler Arbeitnehmer (auf Lohnsteuerkarte) bei einem Sicherheitsunternehmen in den meisten Tätigkeitsfeldern.

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