Gewerbeerlaubnis

Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)

Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen Sie die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).

Zuständige Stelle für die Erlaubniserteilung ist in Bayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg) die IHK für München und Oberbayern.

Inhalt

Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34i GewO?

Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler?

Wie teile ich Änderungen mit?

Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen IHK melden. Dies gilt insbesondere bei Änderung

  • des Namens/der Firma
  • der betrieblichen Anschrift
  • der gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
  • des (Leitungs-)Personals: Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen Sie unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen und diese in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ebenso müssen Sie Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitteilen.

Auch die Aufnahme oder Änderung einer Tätigkeit im EU-/EWR-Ausland müssen Sie der IHK anzeigen.

Formulare zur Mitteilung solcher Änderungen und die Möglichkeit zum Upload finden Siehier.

Wie verzichte ich auf die Erlaubnis?

Sofern Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten möchten, können Sie dies der IHK für München und Oberbayern mit diesen Formularen mitteilen.

Bitte senden Sie Ihre ausgefüllte und unterschriebene Verzichtserklärung per Post an die

IHK für München und Oberbayern
VIII-4
Max-Joseph-Str. 2
80333 München

Formulare für den Erlaubnisverzicht:

Gesetzliche Neuerungen

Rechtsgrundlagen