Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen Sie die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).
Zuständige Stelle für die Erlaubniserteilung ist in Bayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg) die IHK für München und Oberbayern.
Inhalt
- Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34i GewO?
- Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler?
- Wie teile ich Änderungen (z. B. Name, Firma, Anschrift, Vertretung, (Leitungs-)personal) mit?
- Wie verzichte ich auf die Erlaubnis?
- Gesetzliche Neuerungen
- Rechtsgrundlagen
Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34i GewO?
Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).
Auch für Honorar-Immobiliardarlehensberater im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler. Der Gesetzgeber hat für die Tätigkeit eines Honorar-Immobiliardarlehensberaters, anders als bei den Versicherungsberatern (§ 34d Absatz 2 GewO) und den Honorar-Finanzanlagenberatern (§ 34h GewO), keinen eigenen Erlaubnistatbestand geschaffen. Die Angabe erfolgt auf Antrag lediglich im Vermittlerregister (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Immobiliardarlehensvermittlungs-verordnung). § 34i Absatz 5 GewO stellt eine Berufsausübungsregelung mit besonderen Berufspflichten für Gewerbetreibende dar, die eine honorargestützte unabhängige Beratung von Verbrauchern zu Immobiliardarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne von § 34i GewO anbieten möchten.
Bitte beachten Sie: Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben.
Angestellte selbständiger Gewerbetreibender nach § 34i GewO benötigen keine eigene Erlaubnis.
Immobiliardarlehensvermittler dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung i. S. v. § 34i GewO mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 GewO verfügen und wenn sie überprüft haben, dass diese Personen zuverlässig sind.
Zudem sind Immobiliardarlehensvermittler verpflichtet, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler?
Die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler können Sie hier beantragen.
(Bitte öffnen Sie den Link zum Online-Antragsverfahren in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser, z. B. Google Chrome, Microsoft Edge oder Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer nicht unterstützt.)
Bitte beachten Sie: Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren. Die aktuelle Gebührenhöhe können Sie hier einsehen.
Bitte beachten Sie unser zugehöriges Merkblatt und unsere Checklisten für die Antragstellung:
Checkliste für natürliche Personen
Checkliste für juristische Personen
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Das Vermittlerregister ist hier öffentlich einsehbar.
Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen (z. B. das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, die direkt vom Bundesamt für Justiz an die zuständige Erlaubnisstelle versandt werden). Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
- Hauptsitz bzw. Hauptniederlassung im Inland und Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler im Inland
Bitte beachten Sie:
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der im Antragsformular enthaltenenen Checkliste, ob Sie
- alle Unterlagen vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben.
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zum Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO.
Formulare für Versicherungsbestätigungen
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
Wenn Sie nach Antragstellung zur Nachreichung von Angaben aufgefordert werden, stehen Ihnen hierfür folgende Beiblätter zur Verfügung:
Wie teile ich Änderungen mit?
Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen IHK melden. Dies gilt insbesondere bei Änderung
- des Namens/der Firma
- der betrieblichen Anschrift
- der gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
- des (Leitungs-)Personals: Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen Sie unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen und diese in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ebenso müssen Sie Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitteilen.
Auch die Aufnahme oder Änderung einer Tätigkeit im EU-/EWR-Ausland müssen Sie der IHK anzeigen.
Formulare zur Mitteilung solcher Änderungen und die Möglichkeit zum Upload finden Siehier.
Wie verzichte ich auf die Erlaubnis?
Sofern Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten möchten, können Sie dies der IHK für München und Oberbayern mit diesen Formularen mitteilen.
Bitte senden Sie Ihre ausgefüllte und unterschriebene Verzichtserklärung per Post an die
IHK für München und Oberbayern
VIII-4
Max-Joseph-Str. 2
80333 München
Formulare für den Erlaubnisverzicht:
Gesetzliche Neuerungen
Die Bürokratieentlastungsverordnung vom 11.12.2024 sieht in Artikel 11 Erleichterungen für angehende Immobiliardarlehensvermittler beim Sachkundenachweis vor: Ein in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat erworbener Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums kann ab 01.01.2025 unter den gleichen Voraussetzungen als Sachkundenachweis anerkannt werden wie ein entsprechender deutscher Abschluss. Zudem entfallen in der ImmVermV die nun in § 7 GewO geregelten Mitteilungspflichten zu Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, sowie die entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Mit der Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung wird zum 01.01.2025 der anerkannte Fortbildungsabschluss als Bachelor Professional für Versicherungen und Finanzanlagen neu eingeführt. Dieser kann als Nachfolgequalifikation des/der geprüften Fachwirts/-in für Versicherungen und Finanzen zum Sachkundenachweis als Immobiliardarlehensvermittler herangezogen werden.
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 sieht für die Gewerbeordnung einige Folgeänderungen zum Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) vor. So wurde eine weitere Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34i GewO für Wertpapierinstitute mit Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 WpIG sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 WpIG eingeführt.
Das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 9. November 2022 sieht unter anderem einige für Erlaubnisinhaber/-innen nach der Gewerbeordnung relevante Änderungen vor:
Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung
Nach dem neu gefassten § 7 der Gewerbeordnung (GewO) ist nun für alle Gewerbe mit Zuverlässigkeitsüberprüfung zentral eine Mitteilungspflicht von Personen geregelt, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb. Bislang bestand die Mitteilungspflicht nicht für alle entsprechenden Gewerbe. Bei juristischen Personen bezieht sie sich auch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Zu den Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung gehört unter anderem die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis Euro 5.000,00 dar.
Mitteilungspflicht bei geplanter Auslandstätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler
In § 11a Absatz 4 Satz 2 GewO wurde klargestellt, dass die Mitteilung einer beabsichtigten Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat an die Erlaubnisbehörde zu richten ist.
Behördenzusammenarbeit bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Im neuen § 11d GewO wurden die Vorgaben der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern bzw. Immobiliardarlehensvermittern über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden umgesetzt.
Ergänzung der Regelung zur Gewerbeanzeige
Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Gewerbeausübung muss nach der neu eingeführten Nummer 2a in § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO der Gewerbebehörde nun auch eine Namensänderung des Gewerbetreibenden angezeigt werden. Dies betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Zudem wurde die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden an die Gewerbebehörden erweitert und der Katalog der empfangsberechtigten Stellen ergänzt.
Neue Ordnungswidrigkeit: Gleichzeitige Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater
Die nach § 34i Absatz 5 Satz 2 GewO unzulässige gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater kann nun nach entsprechender Ergänzung des § 144 GewO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu Euro 5.000,00 geahndet werden.
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren von Immobiliardarlehensvermittlern (§ 34i Absatz 1 GewO):
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)