Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)
Aktuelle Information: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Erlaubnisinhaber müssen ihre Erstinformation entsprechend anpassen. Bitte beachten Sie unser Merkblatt "Erstinformationspflichten".
Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG) oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler tätig sein wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f Absatz 1 GewO.
Für eine Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater ist eine Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 GewO erforderlich.
Zuständige Stelle für die Erlaubniserteilung ist in Bayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg) die IHK für München und Oberbayern.
Inhalt
- Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO oder § 34h GewO?
- Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler?
- Wie teile ich Änderungen (z. B. Name, Firma, Anschrift, Vertretung, (Leitungs-)personal) mit oder beantrage die Erlaubnis für weitere Produktkategorien?
- Wie verzichte ich auf die Erlaubnis (vollständig oder einzelne Produktkategorien)?
- Gesetzliche Neuerungen
- Informationen für Verbraucher
- Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater im Regelverfahren?
- Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater im vereinfachten Verfahren, wenn ich schon eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 GewO habe?
- Rechtsgrundlagen
Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO oder § 34h GewO?
Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen ,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 KWG oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 WpIG erbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO.
Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 WpIG erbringen wollen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 GewO.
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben.
Angestellte selbständiger Gewerbetreibender nach § 34f GewO oder § 34h GewO benötigen keine eigene Erlaubnis.
Pflichten als Erlaubnisinhaber/-in in Bezug auf Beschäftigte
Sie als der/die Erlaubnisinhaber/-in müssen sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten zuverlässig und sachkundig sind.
Außerdem müssen Sie Ihre unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen und auch Änderungen der Registerdaten unverzüglich mitteilen.
Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler?
Die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler können Sie hier beantragen.
(Bitte öffnen Sie den Link zum Online-Antragsverfahren in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser, z. B. Google Chrome, Microsoft Edge oder Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer nicht unterstützt.)
Bitte beachten Sie: Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren. Die aktuelle Gebührenhöhe können Sie hier einsehen.
Bitte beachten Sie unser zugehöriges Merkblatt und unsere Checklisten für die Antragstellung:
Checkliste für natürliche Personen
Checkliste für juristische Personen
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Das Vermittlerregister ist hier öffentlich einsehbar.
Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen (z. B. das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, die direkt vom Bundesamt für Justiz an die zuständige Erlaubnisstelle versandt werden). Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Bitte beachten Sie:
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der im Antragsformular enthaltenenen Checkliste, ob Sie
- alle Unterlagen vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben.
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Finanzanlagenvermittler.
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
Achtung OHGs und KGs: Der Versicherungsnachweis muss sowohl für die geschäftsführenden Gesellschafter als auch für die Gesellschaft selbst eingereicht werden.
Wenn Sie nach Antragstellung zur Nachreichung von Angaben aufgefordert werden, stehen Ihnen hierfür folgende Beiblätter zur Verfügung:
Wie teile ich Änderungen mit oder beantrage die Erlaubnis für weitere Produktkategorien?
Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen IHK melden.
Dies gilt insbesondere bei Änderung
- des Namens/der Firma
- der betrieblichen Anschrift
- der gesetzlichen Vertreter/-innen bei juristischen Personen
Angestellte, die unmittelbar bei der Anlageberatung oder -vermittlung mitwirken, müssen Sie unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit. anzeigen und diese in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ebenso müssen Sie Änderungen der zu ihnen gespeicherten Registerdaten und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitteilen.
Auch die Tätigkeitsaufnahme von Betriebsleitern oder Zweigniederlassungsleitern müssen Sie anzeigen.
Formulare zur Mitteilung solcher Änderungen und die Möglichkeit zum Upload finden Sie hier.
Formulare zur Beantragung der Erlaubnis für weitere Produktkategorien, die nicht vom aktuellen Umfang Ihrer Erlaubnis umfasst sind, und die Möglichkeit zum Upload finden Sie hier.
Wie verzichte ich auf die Erlaubnis (vollständig oder einzelne Produktkategorien)?
Sofern Sie als Finanzanlagenvermittler ganz oder teilweise auf Ihre Erlaubnis nach § 34f GewO verzichten möchten, können Sie dies der IHK für München und Oberbayern mit diesen Formularen mitteilen.
Bitte senden Sie Ihre ausgefüllte und unterschriebene Verzichtserklärung per Post an die
IHK für München und Oberbayern
VIII-4
Max-Joseph-Str. 2
80333 München
Formulare für den vollständigen Verzicht auf die Erlaubnis:
Formulare für den Verzicht auf einzelne Produktkategorien der Erlaubnis (Teilverzicht):
Gesetzliche Neuerungen
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 sieht für die Gewerbeordnung einige Folgeänderungen zum Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) vor:
Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Wertpapierinstitute mit Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) bedürfen in Bezug auf Anlagevermittlungs-/-beratungstätigkeiten keiner Erlaubnis nach § 34f GewO. Entsprechende Ausnahmeregelungen für Wertpapierinstitute mit Erlaubnis § 15 Absatz 1 WpIG sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 WpIG wurden nun auch für die Erlaubnistatbestände nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter) und § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler) eingeführt. Der § 34f GewO wurde um eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für vertraglich gebundene Vermittler nach § 3 Absatz 2 WpIG ergänzt.
Ergänzungen der Erlaubnistatbestände für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Zudem wurde in den Erlaubnistatbeständen nach §§ 34f, 34h GewO klargestellt, dass diese auch für eine gewünschte Tätigkeit im Umfang der Bereichsausnahme des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 WpIG einschlägig sind. Auch die parallelen Begriffsbestimmungen der Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung aus dem WpIG wurden in die Erlaubnistatbestände mitaufgenommen.
Das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 9. November 2022 sieht unter anderem einige für Erlaubnisinhaber/-innen nach der Gewerbeordnung relevante Änderungen vor:
Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung
Nach dem neu gefassten § 7 der Gewerbeordnung (GewO) ist nun für alle Gewerbe mit Zuverlässigkeitsüberprüfung zentral eine Mitteilungspflicht von Personen geregelt, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb. Bislang bestand die Mitteilungspflicht nicht für alle entsprechenden Gewerbe. Bei juristischen Personen bezieht sie sich auch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Zu den Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung gehört unter anderem die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis Euro 5.000,00 dar.
Ergänzung der Regelung zur Gewerbeanzeige
Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Gewerbeausübung muss nach der neu eingeführten Nummer 2a in § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO der Gewerbebehörde nun auch eine Namensänderung des Gewerbetreibenden angezeigt werden. Dies betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Zudem wurde die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden an die Gewerbebehörden erweitert und der Katalog der empfangsberechtigten Stellen ergänzt.
Neue Ordnungswidrigkeit: Gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Die nach § 34h Absatz 2 Satz 1 GewO unzulässige gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater kann nun nach entsprechender Ergänzung des § 144 GewO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu Euro 5.000,00 geahndet werden.
Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz wird ab 01.01.2022 ein weiteres Geschäftsmodell in die Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO für die Vermittlung von und Beratung zu Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) einbezogen.
Gewerbetreibende mit entsprechendem Geschäftsmodell müssen daher ab 01.01.2022 über eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO verfügen.
Als Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 VermAnlG sind ab 01.07.2021 auch nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete Anlagen zu betrachten, die im Austausch für die zeitweilige Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
a) eine Verzinsung und Rückzahlung,
b) eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
c) einen vermögenswerten Barausgleich oder
d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
Für diese Anlagen muss damit ab 01.07.2021 auch ein Prospekt veröffentlicht und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellt werden.
Am 1. August 2020 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Damit werden die vor dem Hintergrund der MiFID II erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater umgesetzt. Nähere Informationen finden Sie hier.
Am 20. April 2023 trat die Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Sie sieht unter anderem folgende relevante Änderungen vor:
Sachkundenachweis als Finanzanlagenvermittler:
- Der praktische Teil der Sachkundeprüfung entfällt nun für den/die „Geprüfte/-n Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“.
- Der Abschluss als „Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen“ wurde als der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikation aufgenommen.
- Die Anerkennung bestimmter ausländischer Studienabschlüsse im Rahmen der Niederlassungsfreiheit wurde durch Verweis auf die auf Regelung zum Sachkundenachweis durch einen entsprechenden deutschen Sachkundenachweis erleichtert.
Berufspflichten:
- Negativerklärungen unterliegen nicht mehr der Schriftform, sondern können in Textform abgegeben werden.
- Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen.
- Der notwendige Inhalt des Prüfungsberichts wurde angepasst (Einhaltung der Pflichten nach §§ 11a bis 23 FinVermV).
Informationen für Verbraucher/-innen
Der Erwerb von Finanzanlagen bedarf in der Regel einer intensiven Beratung. Die Website "Wegweiser Finanzberatung" bringt Ihnen als Verbraucher/-in einzelne Beratungsformen und den Beratungsprozess näher und unterstützt Sie als Anleger/-in bei der Auswahl eines passenden Beraters. Hilfreiche Informationen für Verbraucher/-innen finden Sie auch in unserem Merkblatt "Informationen für Verbraucher/-innen".
Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater im Regelverfahren?
Ein Formular für Ihren Erlaubnis- und Registrierungsantrag als Honorar-Finanzanlagenberater im Regelverfahren und die Möglichkeit zum Upload finden Sie hier.
Bitte nutzen Sie zur Einreichung des Erlaubnisantrags und zum Hochladen Ihrer vollständigen Unterlagen diese Möglichkeit der Online-Antragstellung. Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden.
Bitte beachten Sie: Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren. Die aktuelle Gebührenhöhe können Sie hier einsehen.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Das Vermittlerregister ist hier öffentlich einsehbar.
Wenn Sie bereits Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 1 GewO sind, können Sie die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO unter erleichterten Voraussetzungen beantragen.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der Checkliste, ob Sie
- alle Unterlagen vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Checklisten: Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Checkliste natürliche Person Regelverfahren
Checkliste juristische Person Regelverfahren
Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen. Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Bitte beachten Sie:
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Honorar-Finanzanlagenberater.
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
Achtung OHGs und KGs: Der Versicherungsnachweis muss sowohl für die geschäftsführenden Gesellschafter als auch für die Gesellschaft selbst eingereicht werden.
Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater im vereinfachten Verfahren, wenn ich schon eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 GewO habe?
Wenn Sie bereits Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 1 GewO sind, können Sie die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO unter erleichterten Voraussetzungen beantragen (vereinfachtes Verfahren).
Achtung: Die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 GewO erlischt mit Erteilung der Erlaubnis als Honor-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO. Der/die Gewerbetreibende muss sich daher für eine der beiden Erlaubnisse entscheiden.
Ein Formular für Ihren Erlaubnis- und Registrierungsantrag als Honorar-Finanzanlagenberater im vereinfachten Verfahren und die Möglichkeit zum Upload finden Sie hier.
Zudem senden Sie bitte das Original der Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 1 GewO postalisch an folgende Adresse:
IHK für München und Oberbayern
VIII-4
Max-Joseph-Str. 2
80333 München
Bitte beachten Sie: Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren. Die aktuelle Gebührenhöhe können Sie hier einsehen.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Das Vermittlerregister ist hier öffentlich einsehbar.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der Checkliste, ob Sie
- alle Unterlagen vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Checklisten: Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Checkliste natürliche Person vereinfachtes Verfahren
Checkliste juristische Person vereinfachtes Verfahren
Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen. Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
- Erlaubnisbescheid nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO im Original
- Berufshaftpflichtversicherung
Bitte beachten Sie:
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Honorar-Finanzanlagenberater.
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
Achtung OHGs und KGs: Der Versicherungsnachweis muss sowohl für die geschäftsführenden Gesellschafter als auch für die Gesellschaft selbst eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren von Finanzanlagenvermittlern (§ 34f GewO) und Honorar-Finanzanlagenberatern (§ 34h GewO):