Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)
Aktuelle Information: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Erlaubnisinhaber müssen ihre Erstinformation entsprechend anpassen. Bitte beachten Sie unser Merkblatt "Erstinformationspflichten".
Für Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) besteht eine Erlaubnispflicht nach
§ 34d Absatz 1 GewO. Auch Versicherungsberater unterliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 2 GewO (vormals § 34e GewO).
Zuständige Stelle für die Erlaubniserteilung ist in Bayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg) die IHK für München und Oberbayern.
Wir informieren Sie über die Erlaubnisvoraussetzungen, die Möglichkeit der Ausnahme von der Erlaubnispflicht für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 6 GewO) sowie die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für gebundene Versicherungsvertreter (§ 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO) und Annexvermittler (§ 34d Absatz 8 GewO).
Inhalt
- Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34d GewO?
- Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler?
- Wie teile ich Änderungen (z. B. Name, Firma, Anschrift, Vertetung, (Leitungs-)personal, Auslandstätigkeiten, Statuswechsel) mit?
- Wie verzichte ich auf eine Erlaubnis(-befreiung)?
- Informationen für Versicherungsunternehmen zur Eintragung von gebundenen Versicherungsvertretern
- Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Versicherungsberater im Regelverfahren?
- Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Versicherungsberater im vereinfachten Verfahren, wenn ich schon eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung besitze?
- Wie beantrage ich als produktakzessorischer Versicherungsvermittler eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht?
- Gesetzliche Neuerungen
- Rechtsgrundlagen
Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34d GewO?
Wenn Sie gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln wollen (Versicherungsvermittler), benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) nach § 34d Absatz 1 GewO. Zudem sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Der EuGH hat zudem entschieden, dass die Gruppenspitze, also der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags, Versicherungsvermittler sein kann, wenn sie gegen Vergütung Dritte unter ihrem Versicherungsvertrag mitversichert. Das Urteil finden Sie hier.
Die DIHK hat gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der IHK-Organisation als Aufsichtsorgane einen Leitfaden ("Aufsichtsmitteilung") zu den Auswirkungen dieses Urteils veröffentlicht. Der Leitfaden setzt sich u. a. anhand von praktischen Beispielen mit der Frage auseinander, wann ein Unternehmen, ein Verein oder ein Arbeitgeber zur Versicherungsvermittlerin oder zum Versicherungsvermittler werden könnten. Den Leitfaden finden Siehier.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis.
Versicherungsberater, die gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, unterliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 2 GewO (vormals § 34e GewO) und müssen eine Erlaubnis bei ihrer zuständigen IHK einholen. Sie müssen sich außerdem ins Vermittlerregister eintragen lassen.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Versicherungsberater.
Sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Absatz 6 GewO, die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht ausnehmen lassen. Allerdings besteht auch für sie die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister.
Sie können sich als
- Versicherungsvertreter mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder als
- Versicherungsmakler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler
in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ein Beispiel dafür sind Autohäuser, die als Ergänzung zum Verkauf von Kfz auch Kfz-Versicherungen vermitteln.
Die Einstufung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder produktakzessorischer Versicherungsmakler orientiert sich an der Tätigkeitsart des Auftraggebers. Handelt der produktakzessorische Vermittler im Auftrag eines Versicherungsvertreters mit Erlaubnis oder eines Versicherungsunternehmens, erfolgt die Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvertreter. Ist der Auftraggeber ein Versicherungsmakler mit Erlaubnis, erfolgt die Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsmakler. Wenn sich Ihr Auftraggeber ändert, kann sich dies auf Ihren Status als produktakzessorischer Versicherungsmakler oder als produktakzessorischer Versicherungsvertreter auswirken.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Versicherungsvermittler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht.
Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO vermitteln ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens. Sie dürfen auch Produkte verschiedener Versicherer vermitteln, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Sofern ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für den gebundenen Vermittler übernimmt, besteht für diesen keine Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO. Allerdings müssen sich auch gebundene Versicherungsvertreter im Vermittlerregister registrieren lassen.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für gebundene Versicherungsvertreter.
Für sog. Annexvermittler im Sinne von § 34d Absatz 8 GewO, die nebenberuflich Versicherungen mit unbeachtlichem Umfang und geringem Risiko vermitteln, besteht weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht. Unter die Annexvermittlung fällt auch die Vermittlung von Bausparkassenversicherungen sowie Restschuldversicherungen bei Darlehens- und Leasingverträgen.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Annexvermittler.
Angestellte selbständiger Gewerbetreibender nach § 34d GewO benötigen keine eigene Erlaubnis. Beachten Sie aber bitte die Hinweise zur Weiterbildungspflicht für Angestellte, die bei der Vermittlung oder Beratung unmittelbar mitwirken.
Pflichten als Erlaubnisinhaber/-in in Bezug auf Beschäftigte
Sie als der/die Erlaubnisinhaber/-in müssen sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.
Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler?
Die Erlaubnis als Versicherungsvermittler können Sie hier beantragen.
(Bitte öffnen Sie den Link zum Online-Antragsverfahren in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser, z. B. Google Chrome, Microsoft Edge oder Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer nicht unterstützt.)
Bitte beachten Sie: Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren. Die aktuelle Gebührenhöhe können Sie hier einsehen.
Bitte beachten Sie unser zugehöriges Merkblatt und unsere Checklisten für die Antragstellung:
Checkliste für natürliche Personen
Checkliste für juristische Personen
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Das Vermittlerregister ist hier öffentlich einsehbar.
Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen (z. B. das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, die direkt vom Bundesamt für Justiz an die zuständige Erlaubnisstelle versandt werden). Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
- Sachkunde
Bitte beachten Sie:
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der im Antragsformular enthaltenenen Checkliste, ob Sie
- alle Unterlagen vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben.
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis.
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
Alternativ zur Berufshaftpflichtversicherung ist der Nachweis in Form einer gleichwertigen Garantie möglich.
Achtung OHGs und KGs: Der Versicherungsnachweis muss sowohl für die geschäftsführenden Gesellschafter als auch für die Gesellschaft selbst eingereicht werden.
Informationen zur Delegation des Sachkundenachweises
Versicherungsvermittler, die den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen können oder wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit der Delegation auf sachkundige Angestellte, um das Sachkundeerfordernis zu erfüllen. Dafür reicht es aus, dass der Nachweis der Sachkunde durch eine angemessene Zahl von natürlichen Personen erbracht wird, die bei dem/der Antragsteller/-in beschäftigt sind und denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den/die Antragsteller/-in vertreten dürfen.
Für natürliche Personen ist die Delegationsmöglichkeit jedoch faktisch jedoch nicht denkbar. Denn sie besteht nur dann, wenn die antragstellende natürliche Person nicht selbst Versicherungen vermittelt und für diese Tätigkeiten nicht in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
Damit besteht de facto die Delegationsmöglichkeit lediglich für gesetzliche Vertreter/-innen juristischer Personen:
Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die Sachkunde aller nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen nachzuweisen. Der Nachweis der Sachkunde kann durch Delegation auf (eine) vertretungsberechtigte Aufsichtsperson/-en gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO erbracht werden. Im Falle der Delegation gilt, dass der/die nicht sachkundige/-n gesetzliche/-n Vertreter/-in/-innen keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten für die Gesellschaft ausüben darf/dürfen, solange er/sie nicht seine/ihre Sachkunde gemäß § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde nachgewiesen hat/haben.
Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern/-innen besteht alternativ die Möglichkeit, nicht sachkundige gesetzliche/-n Vertreter/-in/-innen durch Gesellschafterbeschluss/ Beschluss des Aufsichtsratsrats von Tätigkeiten im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO auszuschließen, sofern mindestens ein/-e Geschäftsführer/-in/ Vorstandsmitglied den Sachkundenachweis entweder in eigener Person oder durch Delegation auf (eine) vertretungsberechtigte Aufsichtsperson/-en gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO erbringt. Nicht sachkundige/-n gesetzliche/-n Vertreter/-in/-innen, die von der Geschäftsführung im Bereich der Versicherungsvermittlung ausgeschlossen sind, dürfen ebenso wie den Sachkundenachweis delegierende gesetzliche Vertreter/-innen keine nach § 34d Absatz 1 GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten für die Gesellschaft ausüben. Der Beschluss ist der IHK nachzuweisen.
Wenn Sie nach Antragstellung zur Nachreichung von Angaben aufgefordert werden, stehen Ihnen hierfür folgende Beiblätter zur Verfügung:
- Für juristische Personen: Beiblatt zur Angabe weiterer gesetzlicher Vertreter
- Beiblatt zur Angabe weiterer Personenhandelsgesellschaften
- Beiblatt für angestellte verantwortliche Person/-en in leitender Position
- Für juristische Personen: Delegationsformular
Wie teile ich Änderungen mit?
Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen IHK melden. Dies gilt insbesondere bei Änderung
- des Namens/der Firma
- der betrieblichen Anschrift
- der gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
- des Leitungspersonals: Personen, die in leitender Position für die Beratung oder Vermittlung verantwortlich sind, müssen Sie unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen und diese in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ebenso müssen Sie Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitteilen.
Auch die Aufnahme oder Änderung einer Tätigkeit im EU-/EWR-Ausland müssen Sie der IHK anzeigen.
Sie können zudem auf Antrag Ihre Tätigkeitsart vom Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Nummer 2 GewO zum Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Nummer 1 GewO (oder umgekehrt) ändern (Statuswechsel).
Formulare zur Mitteilung solcher Änderungen und die Möglichkeit zum Upload finden Sie hier.
Wie verzichte ich auf die Erlaubnis(-befreiung)?
Sofern Sie auf Ihre Erlaubnis(-befreiung) verzichten möchten, können Sie dies der IHK für München und Oberbayern mit diesen Formularen mitteilen.
Bitte senden Sie Ihre ausgefüllte und unterschriebene Verzichtserklärung per Post an die
IHK für München und Oberbayern
VIII-4
Max-Joseph-Str. 2
80333 München
Formulare für den Erlaubnisverzicht als Versicherungsvermittler:
Formulare für den Erlaubnisverzicht als Versicherungsberater:
Formulare für den Verzicht auf die Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvermittler:
Informationen für Versicherungsunternehmen zur Eintragung von gebundenen Versicherungsvertretern
Gebundene Versicherungsvertreter, die die Privilegierung des § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO in Anspruch nehmen wollen, können nicht selbst die Anmeldung zum Register vornehmen. Sie müssen vielmehr ihr haftungsübernehmendes bzw. ihre haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zur Eintragung veranlassen (vgl. § 48 Absatz 4 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)).
Das Versicherungsunternehmen teilt der Registerbehörde auf die Veranlassung des gebundenen Vermittlers die für die Eintragung erforderlichen Angaben mit. Für die Mitteilung der Daten "ihrer" gebundenen Vermittler erhalten Versicherungsunternehmen einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DIHK.
Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Versicherungsberater im Regelverfahren?
Ein Formular für Ihren Erlaubnis- und Registrierungsantrag als Versicherungsberater im Regelverfahren und die Möglichkeit zum Upload finden Sie hier.
Bitte nutzen Sie zur Einreichung des Erlaubnisantrags und zum Hochladen Ihrer vollständigen Unterlagen diese Möglichkeit der Online-Antragstellung. Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden.
Bitte beachten Sie: Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren. Die aktuelle Gebührenhöhe können Sie hier einsehen.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Das Vermittlerregister ist hier öffentlich einsehbar.
Wenn Sie bereits Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis gemäß § 34d Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung sind, können Sie die Erlaubnis als Versicherungsberater gemäß § 34d Absatz 2 GewO unter erleichterten Voraussetzungen beantragen.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der Checkliste, ob Sie
- alle Unterlagen vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Checklisten: Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Checkliste natürliche Person Regelverfahren
Checkliste juristische Person Regelverfahren
Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen. Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
- Sachkunde
Bitte beachten Sie:
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Versicherungsberater.
Formulare für Versicherungsbestätigungen
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
Alternativ zur Berufshaftpflichtversicherung ist der Nachweis in Form einer gleichwertigen Garantie möglich.
Achtung OHGs und KGs: Der Versicherungsnachweis muss sowohl für die geschäftsführenden Gesellschafter als auch für die Gesellschaft selbst eingereicht werden.
Informationen zur Delegation des Sachkundenachweises
Versicherungsberater, die den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen können oder wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit der Delegation auf sachkundige Angestellte, um das Sachkundeerfordernis zu erfüllen. Dafür reicht es aus, dass der Nachweis der Sachkunde durch eine angemessene Zahl von natürlichen Personen erbracht wird, die bei dem/der Antragsteller/-in beschäftigt sind und denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsberatung befassten Personen übertragen ist und die den/die Antragsteller/-in vertreten dürfen.
Für natürliche Personen ist die Delegationsmöglichkeit jedoch faktisch jedoch nicht denkbar. Denn sie besteht nur dann, wenn die antragstellende natürliche Person nicht selbst über Versicherungen berät und für diese Tätigkeiten nicht in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
Damit besteht de facto die Delegationsmöglichkeit lediglich für gesetzliche Vertreter/-innen juristischer Personen:
Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die Sachkunde aller nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen nachzuweisen. Der Nachweis der Sachkunde kann durch Delegation auf (eine) vertretungsberechtigte Aufsichtsperson/-en gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO erbracht werden. Im Falle der Delegation gilt, dass der/die nicht sachkundige/-n gesetzliche/-n Vertreter/-in/-innen keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten für die Gesellschaft ausüben darf/dürfen, solange er/sie nicht seine/ihre Sachkunde gemäß § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde nachgewiesen hat/haben.
Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern/-innen besteht alternativ die Möglichkeit, nicht sachkundige gesetzliche/-n Vertreter/-in/-innen durch Gesellschafterbeschluss/ Beschluss des Aufsichtsratsrats von Tätigkeiten im Sinne von § 34d Absatz 2 GewO auszuschließen, sofern mindestens ein/-e Geschäftsführer/-in/ Vorstandsmitglied den Sachkundenachweis entweder in eigener Person oder durch Delegation auf (eine) vertretungsberechtigte Aufsichtsperson/-en gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO erbringt. Nicht sachkundige/-n gesetzliche/-n Vertreter/-in/-innen, die von der Geschäftsführung im Bereich der Versicherungsberatung ausgeschlossen sind, dürfen ebenso wie den Sachkundenachweis delegierende gesetzliche Vertreter/-innen keine nach § 34d Absatz 2 GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten für die Gesellschaft ausüben. Der Beschluss ist der IHK nachzuweisen.
Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Versicherungsberater im vereinfachten Verfahren, wenn ich schon eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung besitze?
Wenn Sie bereits Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis gemäß § 34d Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung sind, können Sie die Erlaubnis als Versicherungsberater gemäß § 34d Absatz 2 GewO unter erleichterten Voraussetzungen beantragen (vereinfachtes Verfahren).
Achtung: Die Erlaubnis als Versicherungsmittler nach § 34d Absatz 1 GewO (in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung) erlischt mit Erteilung der Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO. Der/die Gewerbetreibende muss sich daher für eine Erlaubnis entscheiden.
Ein Formular für Ihren Erlaubnis- und Registrierungsantrag als Versicherungsberater im vereinfachten Verfahren und die Möglichkeit zum Upload finden Sie hier.
Zudem senden Sie bitte das Original der Erlaubnis gemäß § 34d Absatz 1 GewO postalisch an folgende Adresse:
IHK für München und Oberbayern
VIII-4
Max-Joseph-Str. 2
80333 München
Bitte beachten Sie: Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren. Die aktuelle Gebührenhöhe können Sie hier einsehen.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Das Vermittlerregister ist hier öffentlich einsehbar.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der Checkliste, ob Sie
- alle Unterlagen vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Checklisten: Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Checkliste natürliche Person vereinfachtes Verfahren
Checkliste juristische Person vereinfachtes Verfahren
Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen. Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
- Bescheid über die Erlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung im Original
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
Bitte beachten Sie:
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Versicherungsberater.
Formulare für Versicherungsbestätigungen
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
Alternativ zur Berufshaftpflichtversicherung ist der Nachweis in Form einer gleichwertigen Garantie möglich.
Achtung OHGs und KGs: Der Versicherungsnachweis muss sowohl für die geschäftsführenden Gesellschafter als auch für die Gesellschaft selbst eingereicht werden.
Wie beantrage ich als produktakzessorischer Versicherungsvermittler eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht (Erlaubnisbefreiung)?
Ein Formular für Ihren Antrag auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht und auf Registrierung als produktakzessorischer Versicherungsvermittler und die Möglichkeit zum Upload finden Sie hier.
Bitte nutzen Sie zur Einreichung des Antrags und zum Hochladen Ihrer vollständigen Unterlagen diese Möglichkeit der Online-Antragstellung. Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden.
Bitte beachten Sie: Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren. Die aktuelle Gebührenhöhe können Sie hier einsehen.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Das Vermittlerregister ist hier öffentlich einsehbar.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der Checkliste, ob Sie
- alle Unterlagen vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Checklisten: Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Checkliste natürliche Person
Checkliste juristische Person
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Versicherungsvermittler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht.
Voraussetzungen der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO:
- Produktakzessorietät: Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen
- Tätigkeit im Auftrag eines/mehrerer Versicherungsunternehmen/-s oder eines/mehrerer Versicherungsvermittler/-s mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
- Erklärung des/der Auftraggeber/-s zur Zuverlässigkeit, zu den geordneten Vermögensverhältnisse sowie zur angemessenen Qualifizierung
Bitte beachten Sie:
Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Versicherungsvermittler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht.
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
Alternativ zur Berufshaftpflichtversicherung ist der Nachweis in Form einer gleichwertigen Garantie möglich.
Achtung OHGs und KGs: Der Versicherungsnachweis muss sowohl für die geschäftsführenden Gesellschafter als auch für die Gesellschaft selbst eingereicht werden.
Gesetzliche Neuerungen
Das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 9. November 2022 sieht unter anderem einige für Erlaubnisinhaber/-innen nach der Gewerbeordnung relevante Änderungen vor:
Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung
Nach dem neu gefassten § 7 der Gewerbeordnung (GewO) ist nun für alle Gewerbe mit Zuverlässigkeitsüberprüfung zentral eine Mitteilungspflicht von Personen geregelt, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb. Bislang bestand die Mitteilungspflicht nicht für alle entsprechenden Gewerbe. Bei juristischen Personen bezieht sie sich auch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Zu den Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung gehört unter anderem die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis Euro 5.000,00 dar.
Behördenzusammenarbeit bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Im neuen § 11d GewO wurden die Vorgaben der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern bzw. Immobiliardarlehensvermittern über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden umgesetzt.
Ergänzung der Regelung zur Gewerbeanzeige
Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Gewerbeausübung muss nach der neu eingeführten Nummer 2a in § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO der Gewerbebehörde nun auch eine Namensänderung des Gewerbetreibenden angezeigt werden. Dies betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Zudem wurde die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden an die Gewerbebehörden erweitert und der Katalog der empfangsberechtigten Stellen ergänzt.
Neue Ordnungswidrigkeit: Gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvermittler und -berater
Die nach § 34d Absatz 3 GewO unzulässige gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater kann nun nach entsprechender Ergänzung des § 144 GewO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu Euro 5.000,00 geahndet werden.
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnis(-befreiungs)- und Registrierungsverfahren von Versicherungsvermittlern (§ 34d Absatz 1 GewO), Versicherungsberatern (§ 34d Absatz 2 GewO) und produktakzessorischen Versicherungsvermittlern (§ 34d Absatz 6 GewO):
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
- Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
- Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive, IDD)
- Delegierte Verordnung 2017/2359 (in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln)
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 (in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber)