Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig sind, müssen Sie (laufend) bestimmte Berufspflichten erfüllen.
In Bayern ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Berufspflichten die IHK für München und Oberbayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg).
Inhalt
Aktuelles
Wichtiger Hinweis: Für Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes besteht ab 1. Januar 2024 - unabhängig von einer Verdachtsmeldung - die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Dieser Verpflichtung können auch Versicherungsvermittler unterfallen.
Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Hinweis für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach § 34d GewO sowie Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO: Der DIHK e.V. ist nun die DIHK!
Bitte aktualisieren Sie daher die Adressangabe des DIHK im Rahmen Ihrer Erstinformationspflichten für Ihre Beratungsgespräche.
Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Versicherungsvermittler sowie -berater haben dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt u.a. die Angabe über die gemeinsame Registerstelle nach § 11a Abs. 1 GewO und Eintragung im Vermittlerregister mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV).
Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO gilt die Anpassung ebenfalls, sofern zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO besteht. Konkret sind hierbei Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der GewO und die Registrierungsnummer anzugeben.
Als Folge der oben aufgeführten Rechtsformänderung der DIHK als gemeinsame Registerstelle ergibt sich folgendes Beispiel:
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
D-10178 Berlin
Telefon +0180 600 58 50 (20 Cent/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/ sowie Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer
Weiterführende Informationen und Beispiele zu den Erstinformationspflichten finden Sie in unserem Merkblatt Erstinformationspflichten.
EU-Verordnung DORA bringt neue Pflichten für Versicherungsvermittler und -berater (auch in Nebentätigkeit)
Ab dem 17. Januar 2025 müssen große Versicherungsvermittlerunternehmen umfassende Pflichten zur Abwehr von Cybergefahren in der Finanzbranche erfüllen. Dann treten die EU-Verordnung DORA (Digital Operational Resilience Act) (Verordnung (EU) 2022/2554) sowie das deutsche Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinMaDiG), das noch nicht endgültig verabschiedet ist (Stand: September 2024), in Kraft.
Damit reagieren die EU und der deutsche Gesetzgeber auf die massiv gestiegene Bedrohung durch Cyberangriffe auf Unternehmen. Den dadurch entstandenen gesamtwirtschaftlichen Schaden schätzt das Bundeskriminalamt allein in Deutschland für 2023 auf 148 Milliarden Euro.
Ziel von DORA ist es, einen einheitlichen Überwachungsrahmen mit Anforderungen an die IT-Systeme aller im Finanzsektor tätigen Unternehmen zu schaffen. Dabei werden auch interne und externe Dienstleister aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) Cloudanbieter und Datenanalysedienste erfasst.
Wen betrifft DORA?
DORA betrifft Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen, Kryptodienstleister/-innen, Transaktionsregister, Verwaltungsgesellschaften, Versicherungsvermittler/-innen (auch in Nebentätigkeit), Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern sie eine gewisse Größe haben.
Unter den Anwendungsbereich fallen alle Versicherungsvermittler/-innen, die mehr als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro übersteigt oder deren Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro überschreitet. Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt dabei, im noch zu verabschiedenden FinMaDiG, die Umsatzschwellen ausschließlich auf die Umsätze aus dem Versicherungsgeschäft zu beziehen.
Was regelt DORA und was müssen die betroffenen Unternehmen tun?
Die DORA-Verordnung umfasst folgende Säulen:
- den IKT-Risikomanagementrahmen
- das Management von IKT-Vorfällen
- das regelmäßige Testen der digitalen Resilienz
- das Drittparteimanagement
- das EU Überwachungsrahmenwerk kritischer IKT-Drittdienstleister
- den Austausch von Informationen (information sharing)
IKT-Risikomanagementrahmen
Finanzunternehmen müssen zukünftig über einen umfassenden Risikomanagementrahmen verfügen, diesen dokumentieren, prüfen lassen und den zuständigen Aufsichtsbehörden vorlegen. Für Banken und Versicherungen ist die BaFin die zuständige Aufsichtsbehörde. Versicherungsvermittler/-innen fallen unter die Aufsicht der IHK, sofern sie keine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG besitzen.
Der Risikomanagementrahmen beinhaltet neben umfassenden Governancevorgaben auch Strategien und Verfahren, die den Schutz von Soft- und Hardware, aber auch IT-relevanter Räumlichkeiten und Rechenzentren gewährleisten sollen. Darüber hinaus müssen darin Regeln zur Vermeidung, Erkennung, Verfolgung und Protokollierung von IT-Sicherheitsvorfällen und der Umgang mit Drittparteien festgelegt werden.
Management von IKT-Vorfällen
Schwerwiegende IKT-Vorfälle müssen mit Hilfe eines Meldeformulars unmittelbar an die IHK als zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden, die den Vorfall an die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) weiterleitet. Die Entscheidung, ob es sich um einen schwerwiegenden Vorfall handelt, trifft das Unternehmen anhand der von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgegeben Kriterien: Delegierte Verordnung - EU - 2024/1772 - EN - EUR-Lex (europa.eu). Diese entscheiden dann, ob zum Beispiel ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und andere nationale Aufsichtsbehörden informiert werden müssen.
Sobald wesentliche Veränderungen eingetreten sind, muss das Unternehmen der IHK einen Zwischenbericht und, sobald der Vorfall abgeschlossen und die Ursachen erforscht und behoben sind, einen Abschlussbericht vorlegen.
Testen der digitalen Resilienz
DORA schreibt den Unternehmen vor, ihre digitale Widerstandsfähigkeit regelmäßig zu testen. Alle aufgedeckten Probleme müssen anschließend klassifiziert, dokumentiert und behoben werden. Dabei ist ein risikobasierter Ansatz zu verfolgen. Ausgewählte, besonders systemrelevante Unternehmen müssen alle drei Jahre fortgeschrittene Tests mittels bedrohungsgeleiteter Penetrationstests (TLPT) durchführen. Den genauen Umfang legt die zuständige Aufsichtsbehörde fest.
Drittparteienmanagement
Versicherungsvermittlerunternehmen dürfen nur dann vertragliche Vereinbarungen mit Drittdienstleistern eingehen, wenn diese die Anforderungen von DORA an die digitale operationelle Resilienz erfüllen. Sind besonders kritische und wichtige Funktionen des Unternehmens betroffen, müssen die höchsten Anforderungen gestellt werden. Die Einhaltung ist von den Unternehmen unter Berücksichtigung allgemeiner Prüfungsstandards zu überwachen. Darüber hinaus muss das Versicherungsvermittlerunternehmen entsprechende Ausstiegsszenarien im Falle von Verstößen oder Risiken seitens des Dienstleisters in seinem Risikomanagementrahmenplan festhalten und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Drittdienstleistern dementsprechend gestalten.
Zudem müssen Versicherungsvermittlerunternehmen ein Register über die vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT- Drittdienstleistungen führen. Darin sind alle Dienstleister, die Art der Vereinbarung, die Einstufung des Dienstleisters und die ausgelagerten Funktionen aufzuführen. Das Informationsregister ist der IHK mindestens einmal jährlich und nach jeder Veränderung vorzulegen.
EU-Überwachungsrahmenwerk kritischer IKT-Dienstleister
In der Finanzbranche wird vielfach auf externe IT-Dienstleister (Cloud, Software, etc.) zurückgegriffen. DORA weitet die Risikobewertung auf diese Drittdienstleister aus und unterzieht besonders Kritische einem eigenen europäischen Überwachungsrahmenwerk.
Die Einstufung als kritischer IKT-Drittdienstleister wird von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) vorgenommen. Entscheidende Kriterien sind unter anderem grenzüberschreitende oder sehr gefahrgeneigte Tätigkeiten. Anhand eines individuellen Überwachungsplanes werden die kritischen IKT-Drittdienstleister beaufsichtigt. Bei einem Verstoß gegen die Empfehlungen der ESA durch den IKT-Drittdienstleister kann die IHK als Aufsichtsbehörde von dem Versicherungsvermittlerunternehmen verlangen, die Dienstleistungen auszusetzen oder den Vertrag zu beenden, sofern es eine Vertragsbeziehung zu dem kritischen Dienstleister hat.
Austausch von Informationen
DORA ermutigt Finanzunternehmen, sich gegenseitig über Cyberbedrohungen zu informieren, um insgesamt die Resilienz des Finanzsektors zu stärken. Bei dem sogenannten Information Sharing ist auf die gesetzliche Pflicht zu achten, die IHK als zuständige Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzubinden.
Viele neue Pflichten
Insgesamt bringt DORA einen großen Pflichtenkatalog für die Finanzmarktbranche und die Versicherungsvermittlerunternehmen mit sich. Bei Verstößen gegen die DORA-Pflichten drohen nach der geplanten Änderung der Gewerbeordnung empfindliche Geldbußen von bis zu 500.000 Euro. Während Banken und Versicherungen schon mit den "Versicherungs- und Bankenrechtlichen Anforderungen an die IT" (VAIT und BAIT) Erfahrungen in dem Bereich sammeln konnten, ist das Thema IT-Aufsicht für Versicherungsvermittlerunternehmen weitgehend neu. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen IHK aufzunehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der DIHK.
Überblick
Was bedeutet die Weiterbildungsverpflichtung für Sie im Einzelnen?
Gemäß § 34d Abs. 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) besteht eine Weiterbildungspflicht
- für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis
- für Versicherungsberater mit Erlaubnis
- für Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung und der Vermittlung mitwirken
- in einem Umfang von 15 Zeitstunden (á 60 Minuten) je Kalenderjahr
Weiterbildung
Folgende Personengruppen unterliegen nicht der Weiterbildungspflicht nach der GewO oder der Überprüfung durch die IHK:
- Beschäftigte mit Aufgaben, die nichts mit der Versicherungsvermittlung und –beratung zu tun haben (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung)
- Produktakzessorische Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO
- Annexvermittler ohne Erlaubnis nach § 34d Abs. 8 GewO
- Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO („Ausschließlichkeitsvertreter“) unterliegen zwar der Weiterbildungspflicht. Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht ist durch die Versicherungsunternehmen in geeigneter Weise sicherzustellen. Nähere Einzelheiten regelt das Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittler sowie im Risikomanagement im Vertrieb
Nähere Einzelheiten zur Weiterbildung ergeben sich neben der GewO auch aus der VersVermV. Hier ein kurzer Überblick:
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater als auch ihre bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten unterliegen der Weiterbildungspflicht. Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand).
Die Weiterbildungspflicht ist auch dann zu beachten, wenn aktuell von einer bestehenden Erlaubnis als Versicherungsvermittler/Versicherungsberater (sog. „Schubladenerlaubnis“) kein Gebrauch gemacht wird.
Bitte beachten Sie: Selbst wenn eine konkrete Tätigkeit im erlaubnispflichtigen Bereich aktuell nicht ausgeübt wird, besteht die Weiterbildungsverpflichtung. Lediglich ein Verzicht auf die Erlaubnis kann zum künftigen Entfall der Weiterbildungsverpflichtung führen.
Achtung: Die bloße Gewerbeabmeldung allein kann einen Verzicht nicht ersetzen!
Bitte beachten Sie: Durch die Bearbeitung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen Ihrer Berufspflichten entstehen Gebühren. Unseren aktuellen Gebührentarif können Sie hier einsehen.
Bitte beachten Sie: Selbst wenn eine konkrete Tätigkeit im erlaubnispflichtigen Bereich aktuell nicht ausgeübt wird, besteht die Weiterbildungsverpflichtung. Lediglich ein Verzicht auf die Erlaubnis kann zum künftigen Entfall der Weiterbildungsverpflichtung führen.
Achtung: Die bloße Gewerbeabmeldung allein kann einen Verzicht nicht ersetzen!
Grundsätzlich sind alle gesetzlichen Vertreter eines Gewerbetreibenden/einer Gewerbetreibenden zur Weiterbildung verpflichtet (vgl. § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO).
Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen haben jedoch die Möglichkeit die Weiterbildungspflicht auf Angestellte zu übertragen (sog. Weiterbildungsdelegation).
Eine Delegation innerhalb der Geschäftsführung bzw. innerhalb der gesetzlichen Vertreter ist hingegen nicht möglich. Im Falle der Nichtmitwirkung eines Teils der Geschäftsführung bzw. gesetzlichen Vertreter/in im Bereich der Versicherungsvermittlung i.S.d. § 34d GewO kann jedoch ein Ausschluss von der Tätigkeit im erlaubnispflichten Bereich erfolgen. Als Nachweis ist uns ein entsprechender Gesellschafterbeschluss einzureichen.
Ist der Gewerbetreibende als natürliche Person (z. B. Einzelunternehmer) aber selbst mit der Durchführung der Vermittlung und Beratung befasst oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeit verantwortlich, ist die Delegation nicht zulässig.
Im Falle der Delegation ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von Angestellten des Gewerbetreibenden erbracht wird. Diesen muss die Aufsicht über die direkt bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen übertragen werden (Weisungsbefugnis) und diese müssen den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Letzteres kann uns gegenüber bspw. durch Vorlage einer Prokura oder Handlungsvollmacht nachgewiesen werden.
Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, müssen sich stets weiterbilden. Eine Delegationsmöglichkeit gibt es hier nicht.
Bitte beachten Sie zudem, dass zwischen der Delegation der Weiterbildungspflicht und der Delegation der Sachkunde zu unterscheiden ist. Vor dem 01.01.21 bestand die Möglichkeit der Delegation der Sachkunde innerhalb der Geschäftsführung im Rahmen des Sachkundenachweises bei Erlaubnisantragsstellung. In diesem Fall ist der gesetzliche Vertreter, der sich der Weisung des sachkundigen gesetzlichen Vertreters unterworfen hat, zur Weiterbildung gemäß § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO verpflichtet.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneter Form erbracht werden, sofern die Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV eingehalten werden.
Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von Weiterbildungsanbietern ist nicht vorgesehen. Die Weiterbildungsanbieter müssen die Qualitätsanforderungen nach Anlage 3 der VersVermV beachten.
Die Weiterbildungsmaßnahmen selbst sollen nach § 7 Abs. 1 VersVermV die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters gewährleisten. Durch die Weiterbildung erbringen die zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern, wobei die Weiterbildung mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen soll.
Inhaltlich müssen sich Weiterbildungsmaßnahmen auf die Versicherungsvermittlung und –beratung beziehen. Sofern Weiterbildungsmaßnahmen die in der Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalte der Sachkundeprüfung zum Gegenstand haben, können diese anerkannt werden.
Darüber hinaus können Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt werden, wenn der versicherungsfachliche Bezug erkennbar ist (z. B. Weiterbildungen zu Cyberversicherungen, Transportversicherungen etc.). Nicht anerkannt werden können hingegen Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten (z. B. Yoga-Kurse) oder Weiterbildungen ohne konkreten Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung. Auch reine Verkaufs-, Werbe- und Motivationsveranstaltungen können nicht anerkannt werden.
In den FAQs der IHK-Organisation und der BaFin finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um das Thema der jährlichen Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater kompakt zusammengefasst.
Dokumentation der Weiterbildungsmaßnahmen und Aufbewahrung
Gewerbetreibende nach § 34d GewO sind verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen zu sammeln, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Angestellten teilgenommen haben. Diese Unterlagen und Nachweise sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nur auf Anordnung
Es besteht für Sie keine Pflicht, unaufgefordert jährlich die Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde nachzuweisen. Die Abgabe der Erklärung wie auch die Einreichung der Nachweise und Unterlagen zu den absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen sind nur erforderlich, wenn die Erlaubnisbehörde Sie hierzu auffordert.
Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation gilt als Weiterbildung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 7 VersVermV). Während der Ausbildung bzw. Weiterbildung müssen Sie keine weiteren Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren. Wenn Sie die Ausbildung bzw. Weiterbildung erfolgreich abschließen, beginnt die Weiterbildungspflicht erst im drauffolgenden Kalenderjahr.
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
Nachhaltigkeitsbezogene Verhaltenspflichten: Was müssen Sie als Versicherungsvermittler jetzt tun?
Seit 2. August 2022 gibt es die Pflicht für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden zu erfragen und bei der Beurteilung, ob sich das Produkt für den Kunden eignet (Eignungsbeurteilung) zu berücksichtigen. Diese Geeignetheitserklärung muss anschließend dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Seit 20. April 2023 gilt dies auch für Finanzanlagenvermittler - und Honorar-Finanzanlagenberater.
Nachhaltige Investition und Nachhaltigkeitsrisiko: Was bedeutet das konkret?
Fragen Sie Ihre Kunden, ob sie so anlegen möchten, dass Nachhaltigkeit unterstützt wird. Als „nachhaltige Investitionen“ werden Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen,
- die zur Erreichung eines Umweltziels (z.B. Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden) oder
- zur Erreichung sozialer Ziele (z.B. Bekämpfung von Ungleichheiten, sozialer Zusammenhalt) beitragen
- oder Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften (vgl. hierzu Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088).
Nach der Transparenz-Verordnung (EU) 2019/2088 ist unter dem Begriff „Nachhaltigkeitsrisiko“ ein
- Ereignis oder eine Bedingung in den
- Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG-Faktoren) zu verstehen,
- deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder Anlage haben könnten (vgl. Erwägungsgrund 14 der Transparenz-Verordnung). In der Beratung berücksichtigen Sie als Versicherungsvermittler die Präferenzen des Kunden. Sie müssen dies genau dokumentieren, auch gegenüber dem Kunden.
Hinweis: Trotz der klaren gesetzlichen Aufgabenstellung fehlt es noch weitgehend an den technischen Standards, d.h. den Umsetzungskriterien. Es gibt noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.
Der beigefügten Übersicht können Sie entnehmen, für welche Ziele bereits technische Bewertungskriterien definiert sind (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel im Bereich Umwelt) und welcher Zeitplan für die Berichtspflichten gilt.
Sofern Nachhaltigkeitspräferenzen bestehen, muss der Vermittler bei der Angebotserstellung auch darauf achten, dass es sich bei den als nachhaltig beschriebenen Investitionen nicht um Fälle des sogenannten „Greenwashing“ handelt. Beim Greenwashing werden Tätigkeiten oder Investitionen als nachhaltig dargestellt, ohne dass es hierfür eine ausreichende Grundlage gibt.
Weitere Informationen zum Thema Nachhaltigkeit finden Sie auch hier sowie imIHK-Magazin.
Diese Pflichten gelten für Ihr eigenes Unternehmen
Bereits seit dem 10. März 2021 gelten für Versicherungsvermittler, die zu Versicherungsanlageprodukten beraten, nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten. Dies gilt – unabhängig von der Rechtsform – wenn Sie drei oder mehr Mitarbeiter beschäftigen.
Welche Informationen müssen Sie für Ihr Unternehmen offenlegen?
- vorvertragliche Informationen zu Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und kapitalbildende Lebensversicherungen
- Informationen über die eigenen Nachhaltigkeitsstrategien. Dabei geht es um den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, die bei den angebotenen nachhaltigen Versicherungsanlageprodukten bestehen
- Angaben zu internen Prozessen und zu relevanten Risiken und negativen Auswirkungen
- Angaben zum Einklang der Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
Wie und wo müssen Sie die Informationen über Ihr Unternehmen offenlegen?
- Die Verpflichteten müssen die Informationen auf ihrer Homepage veröffentlichen
- Die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten
- und dürfen nicht im Widerspruch zu etwaigen Marketingmitteilungen stehen
Müssen Sie auch Informationen offenlegen, wenn Sie Nachhaltigkeit bei Ihren Anlageprodukten nicht berücksichtigen?
Berücksichtigen Sie als Versicherungsvermittler die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht, müssen Sie dies begründen. Es ist auch Ihre Pflicht darzulegen, ob und wann Sie ggf. Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen der nachhaltigkeitsbezogenen Verhaltenspflichten
Den Rechtsrahmen hat der europäische Gesetzgeber mit der
Weitere Informationen sowie Merkblätter finden Sie u.a. hier:
- Checkliste Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)
- Checkliste vom Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. und Bundesverband Finanzdienstleistung AfW
- Merkblatt BaFin
- BaFin-Übersetzung: Leitfaden zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitspräferenzen in die Eignungsbeurteilung unter der Versicherungsvertriebsrichtlinie
- Leitfaden Forum Nachhaltige Geldanlagen e.V.
- Leitfaden des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V.
Hintergründe und weitere Informationen zum Thema Nachhaltigkeit und CSR finden Sie auch
Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße
Im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit können der IHK für München und Oberbayern (mögliche und tatsächliche) Verstöße gemeldet werden. Nach § 34d Abs. 12 GewO handelt es sich um Verstöße gegen die §§ 11a, 34d, 156 GewO und die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Beispielsweise zählen hierzu etwaige Mängel der Zuverlässigkeit und fehlende Weiterbildungsmaßnahmen.
Die Beschwerde kann per E-Mail, Telefon oder Post eingereicht werden. Die Meldung kann auch anonym erfolgen. Sollten Sie die Möglichkeit der anonymen Beschwerde nutzen wollen, bitten wir Sie darauf zu achten, dass Ihre Identität nicht erkennbar ist.
- E-Mail: beschwerde-34d@muenchen.ihk.de
- Telefon: (089) 5116-0
- Per Post: IHK für München und Oberbayern, Referat VIII-5, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München
Schutz der Hinweisgeber
Die IHK für München und Oberbayern muss den Schutz der Hinweisgeber gewährleisten. Sie darf die Identität von Hinweisgebern gemäß § 4d Abs. 3 FinDAG nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung bekanntgeben. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Weitergabe der Informationen für weitere Ermittlungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist. Ferner kann die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet werden.
Nähere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) finden Sie hier.
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
- Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
- Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive, IDD)
- Delegierte Verordnung 2017/2359 (in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln)
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 (in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber)