FAQs zur Prüfungszulassung und -anmeldung
Ob Sie sich für eine Fortbildungsprüfung interessieren oder bereits mitten im Prüfungsgeschehen stecken – Fragen gibt es immer. Zum Beispiel zur Zulassung, zur Anmeldung, zu den Gebühren oder auch dem Zeugnis. Hier finden Sie allerlei Wissenwertes zum Zulassungs- und Anmeldeverfahren für IHK-Fortbildungsprüfungen.
Bevor Sie sich bei einem Lehrgangsträger für eine Fortbildung einschreiben, empfehlen wir, die Prüfungszulassung zu klären.
FAQs zur Prüfungszulassung
Alles Wichtige zum Zulassungsverfahren erfahren Sie hier.
Wenn Sie eine Zulassung ohne Einschränkungen haben, melden Sie sich mit dem Anmeldeformular der IHK zur Prüfung an. Beachten Sie dabei den Anmeldeschluss! Wurden Sie nur bedingt zur Prüfung zugelassen, fügen Sie zusätzlich zur Anmeldung die geforderten Nachweise bei bzw. reichen diese unaufgefordert und fristgerecht nach (Arbeitsverträge oder Gehaltsabrechnungen sind zum Nachweis der Berufspraxis ungeeignet).
Weitere Informationen zur Zulassung finden Sie in unseren FAQs zur Prüfungszulassung
Sollten Sie eine prüfungsrelevante Behinderung (vgl. § 16 FPO) haben, versuchen wir selbstverständlich, einen solchen Nachteil so weit als möglich auszugleichen.
Stellen Sie bitte mit der jeweiligen Anmeldung zur Prüfung einen entsprechenden Antrag an Ihre/n zuständigen Prüfungskoordinator/-in. Der Nachweis einer Prüfungsbehinderung ist durch ein ärztliches Attest zu führen, welches Sie Ihrem Antrag beilegen.
Genaue Informationen wie Prüfungsfächer, deren Inhalt und Umfang sowie die Art der Prüfung können Sie den Prüfungsvorschriften der einzelnen Abschlüsse entnehmen.
Wann erfahre ich Näheres zur Prüfung?
Zu jedem einzelnen Prüfungsteil erhalten Sie spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungsbeginn eine Ladung mit weiteren Informationen (z. B. Prüfungsort und -zeit, Ablauf, sowie z. B. Termine für mündliche Ergänzungsprüfungen).
Nein. In der Regel erhalten Sie mit der Ladung zur Prüfung einen Gebührenbescheid. Dieser ist unter Angabe der Gebührenbescheid-Nummer und der Ident-Nummer fristgerecht auf eines der angegebenen Konten der IHK (nicht der IHK-Akademie!) zu überweisen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, kann dies einen Prüfungsausschluss zur Folge haben.
Die Höhe der Prüfungsgebühren finden Sie in der aktuellen Gebührenordnung.
Für die Zahlung der Prüfungsgebühren ist grundsätzlich die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer verantwortlich.
Sollte Ihr Arbeitgeber die Kosten Ihrer Fortbildungsprüfung übernehmen, benötigen wir von diesem bis spätestens zum Anmeldeschluss eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung.
Durch die Übernahmeerklärung tritt der Arbeitgeber neben Ihnen als zusätzlicher Gebührenschuldner ein. Sie bleiben weiterhin Gebührenschuldner, sofern Ihr Arbeitgeber die Gebühren nicht entrichtet.Eine Kostenübernahmeerklärung, die sich nur auf die Lehrgangsgebühren bezieht, kann nicht berücksichtigt werden.
Wenn Sie bereits eine Zulassung zur Fortbildungsprüfung erhalten haben, ist eine Befreiung von Prüfungsleistungen auf Antrag möglich.
Hierzu ist der Antrag auf Befreiung von Prüfungsleistungen vollständig auszufüllen und zusammen mit den notwendigen Nachweisen über die Befreiungsgründe bei der IHK einzureichen. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Prüfungsleistungen einer bereits erfolgreich abgelegten Prüfung von welchen Prüfungsbestandteilen der angestrebten Prüfung befreit werden soll.
Der Befreiungsantrag ist spätestens mit der Anmeldung zur Fortbildungsprüfung einzureichen.
Falls die angestrebte Prüfung wiederholt werden muss, ist der Antrag bei jedem Prüfungsversuch erneut zu stellen.
FAQs zur Prüfungsanmeldung
Wenn Sie ohne Einschränkungen zugelassen wurden, brauchen Sie jetzt nichts weiter zu tun. Wurden Sie nur bedingt zur Prüfung zugelassen, müssen Sie in der Regel noch Nachweise einreichen. Welche dies sind, können Sie Ihrem Zulassungsschreiben entnehmen. Reichen Sie die Unterlagen bitte unaufgefordert bis zum angegebenen Termin ein.
Die Ladung zur Prüfung mit weiteren Informationen erhalten Sie spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn. Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs zur Prüfungsanmeldung.
Grundsätzlich gilt: Informieren Sie Ihre/n Prüfungskoordinator/in unverzüglich schriftlich. Hat das Prüfungsverfahren bereits begonnen, müssen Sie den Grund Ihres Rücktritts belegen, z. B. durch ein ärztliches Attest.
Treten Sie rechtzeitig vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Wer ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung erscheint, dessen Prüfung wird mit „nicht bestanden“ bewertet.
Bei einem Rücktritt nach Anmeldeschluss, aber vor Beginn der Prüfung, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr um 50%, d.h. die Hälfte der Prüfungsgebühr wird trotzdem fällig.
Die An- und Abmeldung beim Lehrgangsträger ist völlig unabhängig vom Prüfungsverfahren!
Wenn Sie auch an der Prüfung nicht teilnehmen wollen, müssen Sie in jedem Fall gesondert vom Lehrgang und von der Prüfung zurücktreten.
Bitte informieren Sie umgehend und schriftlich Ihre/n zuständige/n Prüfungskoordinator/in. Wir brauchen immer Ihre aktuelle Adresse, um mit Ihnen Kontakt aufzunehmen.
Es reicht nicht aus, dem Bildungsträger Bescheid zu geben, da mit diesem kein Datenaustausch (auch nicht mit der IHK Akademie) erfolgt.
Nach Abschluss der Erst- und Zweitkorrektur erhalten Sie zu Ihrer Orientierung eine vorläufige Ergebnismitteilung (d. h., diese Mitteilung ist rechtlich nicht vorgeschrieben und daher weder rechtsfähig noch an eine Frist gebunden).
Bis wann Sie mit dieser Mitteilung rechnen können, teilen wir Ihnen im Ladungsschreiben zur Prüfung mit.
Selbstverständlich, aber erst nach Abschluss der Prüfung, also nach Erhalt der endgültigen Ergebnismitteilung (Bescheid über die Prüfung). Die Einsichtnahme findet nach vorheriger Terminabsprache mit Ihrem/r zuständigen Prüfungskoordinator/in in den Räumen der IHK zu unseren Geschäftszeiten statt.
Bitte stellen Sie hierzu einen formlosen Antrag an Ihre/n Prüfungskoordinator/in. Folgende Angaben sind erforderlich: Name, Geburtsdatum, Prüflings- oder Ident-Nr. und unbedingt das Fach oder die Fächer, die Sie einsehen möchten.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einsichtnahme finden Sie im Merkblatt zur Einsichtnahme.
Sie können eine Prüfung nach der jeweils gültigen Prüfungsvorschrift zweimal wiederholen. Bestandene und in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden Ihnen dabei angerechnet, wenn Sie sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden.
Wir lassen Sie hier nicht allein: Mit dem Bescheid über die nicht bestandene Prüfung erhalten Sie von uns automatisch das erforderliche Anmeldeformular für die nächstmögliche Prüfung. Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 50% der regulären Prüfungsgebühr, ungeachtet der Anzahl der zu wiederholenden Fächer.