Erlaubte Hilfsmittel bei Fortbildungsprüfungen
Gesetzestexte, Broschüren, etc. - Welche Hilfsmittel sind bei Ihrer Weiterbildungsprüfung zugelassen und welche nicht? Bei der DIHK-Bildungs-GmbH finden Sie die aktuelle Hilfsmittelliste zu bundeseinheitlichen Prüfungen zum Download.
Die Formelsammlung wird bei der Prüfung ausgeteilt. Es ist nicht erlaubt, selbst erworbene Formelsammlungen in der Prüfung zu verwenden. Zum Üben kann man die Formelsammlung beim Bertelsmann Verlag bestellen.
Häufig gestellte Fragen zu den Hilfsmitteln
Die Hilfsmittelliste regelt, was Sie in der Prüfung zur Lösung der Aufgaben verwenden dürfen. Dadurch wird eine Chancengleichheit für alle hergestellt. Während der Prüfung kontrolliert die Prüfungsaufsicht die Hilfsmittel der Teilnehmer. Sollten Sie gegen die Vorgaben der Hilfsmittelliste verstoßen, hat dies ein Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.
Sollten Sie nach dem Lesen der Hilfsmittelliste und dieses Hinweisblattes noch Fragen haben, können Sie sich gerne an Ihre/-n zuständige/-n Prüfungskoordinator/-in der IHK München wenden.
In der Prüfung dürfen die genannten Gesetzestexte benutzt werden. Sind nur „Gesetzestexte“ zugelassen, dürfen alle handelsüblichen Ausgaben, die Sie zur Lösung benötigen, verwendet werden.Handelsüblich heißt, dass jedermann dieses Werk über den Buchhandel erwerben kann. Es können gebundene Ausgaben (z. B. die dtv/Beck-Texte oder andere) oder Loseblattsammlungen (z. B. „Habersack“ oder andere) verwendet werden. Selbst oder durch Dritte zusammengestellte Ausdrucke aus dem Internet oder fotokopierte Gesetzestexte sind nicht erlaubt.
Die Aufgaben werden nach dem in der Hilfsmittelliste angegebenen Rechtsstand korrigiert. Es ist nicht verboten, Gesetzestexte mit einem älteren oder neueren Rechtsstand zu verwenden. Sie tragen dabei jedoch selbst das Risiko für etwaige inhaltliche Änderungen in Normen, welche für die Lösung der Aufgaben erforderlich sind.
„Unkommentiert“ heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne weitere Erläuterungen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen bzw. wörtlichen Ergänzungen versehen dürfen.
Zulässig sind ausschließlich:
- Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit
- einem o. mehreren Begriff(en) aus der Überschrift oder dem Text des betreffenden Paragrafen (z. B. „§ 433 Kaufvertrag“)
- dem betreffenden Gesetzestitel (z. B. „HGB“) - farbliche Markierungen/Unterstreichungen/Umrandungen von Wörtern mit Textmarkern o. ä., die der Hervorhebung dienen, solange sich keine Systematik erkennen lässt. Systematisch wäre z. B. die Verwendung unterschiedlicher Farben für einschlägige und nicht einschlägige Begriffe.
- Verweise auf andere Paragrafen (z. B. „§ 119 BGB“), solange sich keine systematische Paragrafenverkettung erkennen lässt. Aus den kommentierten Paragrafen darf sich kein Prüfungsschema ergeben. Es ist z. B. nicht zulässig, einschlägige Paragrafen auf die eine und nicht einschlägige Paragrafen auf die andere Seite zu schreiben.
Nicht zulässig sind
- Wörter, Abkürzungen, Rechenzeichen, Sonderzeichen, o. ä.
- systematische Markierungen/Unterstreichungen/Umrandungen
- von Ihnen hinzugefügte Erläuterungen, Lösungsschemata und sonstige inhaltliche Ergänzungen
- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter
- systematische Paragrafenverkettungen