Mediation in der Ausbildung

Konflikte in der Ausbildung lösen

Für den Fall von Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden innerhalb eines bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses bietet die IHK im Kammerbezirk Oberbayern ein Mediationsverfahren gemäß der Verfahrensordnung der Mediation in der Ausbildung an.

Ziele und Antrag einer Mediation

Im Rahmen der Berufsausbildung entstehen häufig Konflikte zwischen Auszubildenden und Ausbildern. Mediation und Konfliktmanagement sind daher gerade in diesem Bereich von großer Bedeutung, um trotz der Meinungsverschiedenheiten ein störungsfreies Ausbildungsverhältnis fortsetzen zu können. Die Mediation in der Berufsausbildung ist vertraulich, für alle Beteiligten freiwillig und ermöglicht ergebnisoffene Lösungen. Oft zeigt ein gemeinsames klärendes Gespräch mit einer neutralen Person neue Lösungsansätze für bestehende Konflikte. Der neutrale Mediator berücksichtigt die Interessen des Ausbilders und des Auszubildenden gleichermaßen und unterstützt die Parteien dabei, eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten.

Ziele der Mediation in der Berufsausbildung sind

  • ein besseres Verständnis beider Parteien füreinander zu schaffen,
  • langfristig besser mit unterschiedlichen Auffassungen umzugehen.
  • eine gemeinsame Lösung des Konflikts zum Vorteil beider Parteien zu finden,
  • eine möglichst reibungslose und erfolgreiche Beendigung der Ausbildung.

Den Antrag auf Durchführung einer Mediation in der Ausbildung finden Sie im Download-Bereich. Falls Sie von dem Mediationsangebot Gebrauch machen möchten, senden Sie den ausgefüllten Antrag bitte per E-Mail an ausbildungsmediation@muenchen.ihk.de.

WICHTIG: Klage gegen Kündigung innerhalb von drei Wochen

Da ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG in der IHK München nicht errichtet ist, können Auszubildende und Ausbildende bei Rechtsstreitigkeiten im Rahmen einer Berufsausbildung das zuständige Arbeitsgericht direkt anrufen.

Sollte eine Kündigung Streitgegenstand sein, weisen wir Sie auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hin. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb dieser Drei-Wochen-Frist vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht, gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam.

Informieren Sie sich frühzeitig

Informieren Sie sich vor einem arbeitsgerichtlichen Verfahren oder vor Ausspruch einer Kündigung bei Ihrem zuständigen Berater. Für ein vermittelndes Gespräch stehen Ihnen die Bildungsberater/-innen der IHK gerne zur Verfügung.

Das für Sie zuständige Arbeitsgericht im Falle einer Klage finden Sie unter: www.lag.bayern.de.