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Vergütungsanspruch und Mindestvergütung für Auszubildende (BBiG § 17)

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Vergütungsanspruch und Mindestvergütung für Auszubildende (§ 17 BBiG neu)

Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 17 werden die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Vergütung von Auszubildenden genannt.

Die Vergütung steigt mit Fortschreiten der Berufsausbildung, mindestens jährlich, an. Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.

Grundsätzlich gilt für tarifgebundene Unternehmen der Tarifvertrag.

Ist der Betrieb nicht tarifgebunden, gilt die branchenübliche Vergütung, die jährlich neu vom Bundesinstitut für Berufsbildung ermittelt wird.

Die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe darf dabei 80 Prozent der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten.

Es ist eine Mindestvergütung in der Berufsausbildung vorgesehen, die nur unterschritten werden darf, wenn im zugehörigen Tarif eine geringere Vergütung geregelt ist.

Dies gilt für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden. Grundlage für die Berechnung der Vergütungshöhe ist das Jahr des Ausbildungsbeginns, ab dem zweiten Ausbildungsjahr bemisst sich die Ausbildungsvergütung durch gesetzlich festgelegte Steigerungssätze.

Für Teilzeitberufsausbildungen können die in der Tabelle dargestellten Werte unterschritten werden.

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten. Auch diese besondere Vergütung für geleistete Überstunden muss angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden.

Sachbezugswerte

Sachbezugswerte sind auch im Rahmen der Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn dem Auszubildenden Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Ausbildungsvergütung gewährt werden. Dabei müssen in jedem Fall 25 Prozent der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben.

Die Vergütung des laufenden Kalendermonats muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden (§18 BBiG).

Förderung für Azubis: Berufsausbildungsbeihilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt die Bundesagentur für Arbeit (BA) Auszubildende mit einem Zuschuss.

Wann können Azubis in der Regel mit einer Förderung rechnen?

  • Sie machen eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Der Ausbildungsbetrieb ist zu weit von den Eltern entfernt, um zuhause zu wohnen.
  • Sie als Auszubildende/-r sind über 18 Jahre alt oder verheiratet bzw. leben mit Partnerin oder Partner zusammen.
  • Sie als Auszubildende/-r haben mindestens ein Kind und leben nicht in der Wohnung der Eltern.

Ausschlusskriterien für eine Berufsausbildungsbeihilfe:

  • Es handelt sich um eine schulische Ausbildung (z. B. zum/zur Physiotherapeut/-in).
  • Es werden bereits Leistungen von einer anderen Behörde bezogen, die mit der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbar sind.

Die Entscheidung hierzu trifft die Bundesagentur für Arbeit. Prüfen Sie dies gerne vorab: Online-Rechner für die Berufsausbildungsbeihilfe.

Weitere Infos zur Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit

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