Ausbildungsbeginn: Darauf kommt es an
Vor dem Start in die Berufsausbildung sind wichtige Termine einzuhalten sowie Unterlagen zu besorgen und vorzulegen.
Inhalt
Vor dem Beginn der Ausbildung: An die rechtzeitige Bewerbung denken
Start der Ausbildung ist in der Regel der 1. August oder der 1. September eines jeden Jahres. Das bedeutet, dass Sie sich nicht erst mit dem Abschlusszeugnis der Schule bewerben, sondern diesen Prozess bereits ein bis eineinhalb Jahre vor dem Schulabschluss starten. Je nach Unternehmen treffen unterschiedliche Bewerbungszeiträume auf Ihre Wunschausbildung zu:
- Banken, Versicherungen, die öffentliche Verwaltung und große Konzerne beginnen mit der Bewerberauswahl oft schon im Spätsommer des Vorjahres. Reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen entsprechend frühzeitig ein. Hier finden häufig aufwendige Auswahlverfahren mit mehreren Terminen statt.
- Bei großen und mittleren Unternehmen sollten Sie ebenfalls ein Jahr Vorlauf für einen nahtlosen Ausbildungsstart einplanen.
- Bei kleineren Betrieben dagegen stehen die Chancen oft auch bei kurzfristigen Bewerbungen gut.
Tipp: Häufig sind zum Ausbildungsbeginn noch weitere Plätze frei oder Auszubildende scheiden in der Probezeit aus. Bewerben Sie sich gerne proaktiv für Ihre Wunschausbildung.
IHK-Ausbildungsbeginn: Checkliste
Der Beginn der Ausbildung ist auch der Anfang eines neuen Lebensabschnitts. Sie erhalten Geld in Form einer Ausbildungsvergütung, und das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger müssen informiert werden. Die folgende Checkliste zeigt, welche Schritte Sie rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn sinnvollerweise abarbeiten.
- Ärztliche Untersuchung
Sind Sie zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig, benötigen Sie eine ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung). In dieser bescheinigt Ihnen Ihr Hausarzt bzw. Ihre Hausärztin, dass Sie den Ausbildungsberuf ausüben können und gesundheitlich nichts dagegegen spricht. Die Untersuchung ist für Sie kostenlos. Dazu benötigen Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein, den Sie in der Regel von Ihrer Schule erhalten. Sie können diesen auch bei der Regierung von Oberbayern beantragen: Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins.
Auch fordern einige Arbeitgeber von Bewerber/-innen über 18 Jahren ein Gesundheitszeugnis oder Sie werden zur betriebsärztlichen Untersuchung geschickt. In allen Fällen gilt: Die ärztliche Schweigepflicht bleibt gewahrt. Der Arbeitgeber erfährt keine Einzelheiten über Ihre Gesundheit. Der Arzt bzw. die Ärztin teilt lediglich mit, ob Sie für eine Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind oder nicht, bzw. ob Sie bestimmte Schutz- oder Hilfsmittel benötigen.
- Führungszeugnis
Manchmal fordern Arbeitgeber, zum Beispiel im öffentlichen Dienst oder bei der Arbeit mit Kindern, ein Führungszeugnis von Ihnen. Die Ausstellung kann einige Wochen dauern. Beantragen können Sie das Zeugnis im Bürgerbüro Ihrer Gemeinde.
- Krankenversicherung
Mit dem Ausbildungsbeginn erarbeiten Sie sich eigene Einkünfte und sind nicht mehr in der Familienversicherung über Vater oder Mutter abgesichert. Das heißt, Sie benötigen eine eigene Krankenversicherung. Da es viele Unterschiede bei den Zusatzleistungen und dem Zusatzbeitrag gibt, ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor Start der Ausbildung eine Krankenkasse zu wählen. Einige Anbieter belohnen Azubis mit besonderen Prämien, Spezialtarifen oder Bonusprogrammen.
Beantragen Sie bereits vor Ausbildungsbeginn die Mitgliedschaft in der gewünschten Krankenkasse zum ersten Ausbildungstag. Sie erhalten eine Mitgliedsbescheinigung, die Sie Ihrem Ausbildungsbetrieb spätestens bei Antritt der Stelle aushändigen.
- Girokonto
Wenn Sie bisher noch nicht über ein eigenes Girokonto verfügen, ist es an der Zeit, eines zu eröffnen. Viele Banken bieten Auszubildenden besonders günstige Konditionen an. Die Bankverbindung teilen Sie Ihrem Ausbildungsbetrieb spätestens zum Ausbildungsbeginn mit.
- Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
Die Steueridentifikationsnummer ist eine 11-stellige Zahl, die einmalig vergeben wird und die Sie Ihr Leben lang begleitet. Sie wird automatisch vergeben. Normalerweise erhalten Eltern die Nummer bereits für ihr neugeborenes Kind. Ausländer/-innen bekommen das entsprechende Schreiben, nachdem Sie sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet haben. Falls Sie den Brief nicht mehr finden, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie fordern Ihre Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern erneut an. Die Mitteilung erfolgt aus Datenschutzgründen ausschließlich per Brief an Ihre Meldeadresse.
- Sie hatten bereits als Schüler einen Nebenjob? Dann steht Ihre Steueridentifikationsnummer auf der Gehaltsabrechnung oder (sofern zutreffend) dem Steuerbescheid.
Die Nummer benötigt Ihr Ausbildungsbetrieb ebenfalls zeitnah.
- Sozialversicherungsnummer und Rentenversicherungsnummer
Seit dem 01. Januar 2023 gibt es statt des Sozialversicherungsausweises den Versicherungsnummernachweis, bereits ausgestellte Sozialversicherungsausweise bleiben weiter gültig. Bei Aufnahme der ersten Beschäftigung wird dieser automatisch erstellt und an Sie versendet. Besitzen Sie bereits eine Sozialversicherungsnummer, teilen Sie diese spätestens zum Start der Ausbildung Ihrem Betrieb mit.
- Vermögenswirksame Leistungen (VL)
Von vermögenswirksamen Leistungen spricht man, wenn Sie einen Teil Ihrer Ausbildungsvergütung auf ein spezielles Sparkonto einzahlen. Dieses Ansparen wird vom Staat gefördert und viele Arbeitgeber bezuschussen den Beitrag. Fragen Sie rechtzeitig in Ihren Unternehmen nach und schließen Sie möglichst frühzeitig einen passenden Sparvertrag ab.
- Private Haftpflichtversicherung
Prüfen Sie, ob Sie nach dem Ausbildungsbeginn noch in der Privat-Haftpflichtversicherung Ihrer Eltern mitversichert sind. Meist ist das bei der ersten Ausbildung der Fall. Falls nicht, ist der Abschluss einer eigenen Police sinnvoll.
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Häufig ziehen junge Menschen für eine Ausbildungsstelle bei den Eltern aus und leben in einer eigenen Wohnung. In einigen Fällen besteht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, um die hohen Kosten zu stemmen. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Wichtig ist, dass Sie den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen, bevor Sie umziehen. Ansonsten wird der Mietkostenzuschuss in der Regel nicht bewilligt.
Vorbereitungen für den Ausbildungsbeginn
Der Start in die Ausbildung rückt näher – jetzt gilt es, einige finale Vorbereitungen zu treffen. Dazu gehören folgende Punkte:
- Wenn Sie mit den öffentlichen Verkehrmitteln zur Arbeit fahren, informieren Sie sich genau über die Fahrtzeiten und den Fahrtweg. Planen Sie Pufferzeit ein und fahren Sie die Strecke mal zur Probe.
- Falls Sie mit dem Auto oder dem Fahrrad fahren, prüfen Sie auch hier, wie lange Sie brauchen und wo Sie Ihr Fahrzeug abstellen können.
- Insbesondere in technischen und industriellen Berufen ist Arbeitskleidung Pflicht. Fragen Sie Ihren Ansprechpartner im Betrieb, ob diese gestellt oder von Ihnen selbst angeschafft werden muss.
- Prüfen Sie regelmäßig Ihr E-Mail-Postfach. Viele Unternehmen senden Ihnen einige Tage vor dem Ausbildungsbeginn Hinweise für Ihren ersten Tag im Unternehmen.
Start der Ausbildung: Rechte und Pflichten von Auszubildenden
Als Auszubildende/-r haben Sie gewisse Rechte und sind im Gegenzug an bestimmte Pflichten gebunden. Damit Ihr Start in den Beruf reibungslos gelingt, sollten Sie die Rechte und Pflichten bereits vor dem Ausbildungsbeginn kennen.
Ihre Rechte als Auszubildende/-r
- Ausbildungsvertrag: Während ein normaler Arbeitsvertrag theoretisch mündlich geschlossen werden kann, schreibt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Ausbildungsverträge die Schriftform vor. Der Ausbildungsvertrag muss alle wichtigen Punkte des Ausbildungsverhältnisses regeln.
- Einhaltung des Ausbildungsziels: Die Ausbildungsordnung Ihres Berufs legt fest, welche Fertigkeiten Sie wann erlernen sollen.
- Geeignete/-r Ausbilder/-in: Ihr Betrieb ist verpflichtet, Ihnen einen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) geeigneten Ausbilder zur Seite zu stellen. Andere Mitarbeiter, d.h. Ausbildungsbeauftragte, dürfen Ihnen selbstverständlich auch Kenntnisse vermitteln, aber für Ihre Ausbildung verantwortlich ist Ihr Ausbilder.
- Urlaub: Auch als Auszubildende/-r haben Sie ein Recht auf Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen bzw. 20 Arbeitstagen pro Jahr (bei Minderjährigen besteht ein höherer Mindesturlaubsanspruch)
- Krankheit: Bei Krankheit haben Sie auch als Auszubildende/-r Anspruch auf die Lohnfortzahlung.
- Ausbildungsvergütung: Ihnen steht ab Ausbildungsbeginn eine Ausbildungsvergütung zu.
- Ausbildungsmittel: Ihr Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, Ihnen die nötigen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Maschinen und Werkzeuge, Schreibmaterialien, bestimmte Bücher oder Software und einiges mehr.
- Geregelte Arbeitszeiten und Pausen: Das Arbeitszeitgesetz und bei minderjährigen Auszubildenden auch das Jugendarbeitsschutzgesetz sind in der Ausbildung maßgeblich. Für alle gesetzlich festgelegt sind 30 Minuten Pause bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden.
- Ausbildungszeugnis: Nach der bestandenen Abschlussprüfung oder bei Abbruch der Ausbildung haben Sie einen Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis.
- Kündigungsrecht: Als Auszubildender dürfen Sie auch nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn Sie die Ausbildung in dem bisherigen Ausbildungsberuf beenden möchten. Es gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Ihre Pflichten in der Ausbildung
- Allgemeine Pflichten: Ihr Ausbilder ist Ihnen gegenüber weisungsbefugt, das heißt, dass Sie seinen Anweisungen Folge leisten müssen. Beachten Sie außerdem die Betriebsordnung (z.B. Schutzkleidung oder Rauchverbote) und die Unfallverhütungsvorschriften.
- Ausbildungsnachweis / Berichtsheft: Sie sind verpflichtet, den Verlauf Ihrer Ausbildung in schriftlicher oder elektronischer Form zu dokumentieren. Führen Sie den Ausbildungsnachweis von Beginn an sorgfältig, zeitnah und lückenlos.
- Krankmeldung: Bei Krankheit sind Sie verpflichtet, sich umgehend bei Ihrem Betrieb krankzumelden. Erfragen Sie bei Ihrem Betrieb, ab wann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist (ab dem vierten Kalendertag oder bereits früher). Dies betrifft sowohl den Betrieb als auch die Berufsschule.
- Teilnahmepflicht: Sie sind von Ausbildungsbeginn an nicht nur verpflichtet, in Ihrem Betrieb zu erscheinen. Auch der Besuch der Berufsschule und die Teilnahme an Schulungen sind obligatorisch.
- Lernpflicht: Lernen und sich die Ausbildungsinhalte anzueignen zählen ebenfalls zu Ihren Pflichten.
- Sorgfalts- und Bewahrungspflicht: Ihnen übertragene Aufgaben führen Sie stets sorgfältig aus und dabei behandeln Sie Ihr Arbeitsmaterial pfleglich und bewahren es vor Schäden.
- Schweigepflicht: Als Auszubildender erfahren Sie Interna und erhalten Zugang zu sensiblen (z.B. personenbezogenen) Daten: Hier gilt Verschwiegenheit.
Ausbildungsbeginn jederzeit möglich
Schulabgänger/-innen und ausbildungsinteressierte jungen Menschen, die kontinuierlich auf Lehrstellensuche bleiben und nicht auf das kommende Ausbildungsjahr warten wollen, wird geraten, laufend Ausbildungsstellen zu recherchieren und sich proaktiv zu bewerben. Neben kurzfristig entschiedenen Last-Minute-Ausbildungsplätzen bieten Betriebe auch unseres Kammerbezirkes frei gewordene Plätze (z.B. wegen Kündigung) zur sofortigen Besetzung an.
Da die maximale Probezeit bei Ausbildungsverträgen vier Monate betragen kann, können immer wieder kurzfristig Ausbildungsplätze frei werden.