Prüfung nicht bestanden – was nun?
Allgemeine Informationen zur nicht bestandenen Abschlussprüfung.
Am Tag der mündlichen / praktischen Prüfung:
Der Auszubildende erhält eine vom Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung (unter rechnerischem Vorbehalt), mit der dem Prüfling bestätigt wird, dass er die Prüfung insgesamt (schriftlich + mündlich/praktisch) nicht bestanden hat. Diese Bescheinigung muss dem Betrieb vorgelegt werden.
Ca. 1 – 2 Wochen nach der letzten Prüfungsleistung (meist mündliche/praktische) Prüfung:
Der endgültige und detaillierte Prüfungsbescheid wird an den Betrieb und an den Auszubildenden gesandt.
Wiederholer (wg. Nichtbestehens), Nachholer (wg. Krankheit) und "externe" Prüflinge bekommen die Unterlagen an die Privatanschrift.
Auszubildende, Wiederholer, Nachholer erhalten mit dem Prüfungsbescheid einen Verlängerungsantrag. Wünscht der Auszubildende eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses, muss er diesen Antrag beim Betrieb einreichen (siehe unten: Ende des Berufsausbildungsverhältnisses). Ferner erhält der Prüfling einen Antrag auf Wiederholungsprüfung. Dieser ist spätestens zwei Wochen nach Erhalt der IHK zuzusenden.
- Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal (frühestens zum nächsten Prüfungstermin) wiederholt werden. Sollte die Abschlussprüfung zum dritten Mal nicht bestanden werden, ist eine nochmalige Prüfung nicht mehr möglich. Die Gesamtprüfung gilt demnach als „nicht bestanden“.
- Bestandene Prüfungsbereiche (>= 50 Punkte) können wiederholt werden, wenn dies mit dem Anmeldeformular zur Wiederholungsprüfung beantragt wird. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gilt. Sollte keine Anrechnung beantragt werden, werden diese Leistungen (>= 50 Punkte) angerechnet. Eine Anrechnung kann nur für maximal zwei Jahre erfolgen. Nicht bestandene Prüfungsbereiche (< 50 Punkte) müssen wiederholt werden.
- Die schriftliche Einladung zur Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling zu gegebener Zeit. Sollten sich die persönlichen Daten (z. B. Anschrift) ändern oder eine Wiederholungsprüfung nicht mehr gewünscht werden, muss dies innerhalb von vier Wochen der IHK - unter Angaben des Berufes - schriftlich mitgeteilt werden.
Prüfungsgebühr:
Die Kosten für die Prüfung sind im Regelfall gemäß Berufsbildungsgestz (BBiG) durch den Ausbildungsbetrieb zu tragen.
Die Prüfungsgebühr entnehmen Sie bitte dem angehängten Download.
Prüfung einsehen:
Die Abschlussprüfung kann nur nach vorheriger Terminabsprache innerhalb der Einspruchsfrist (vier Wochen) nach Erhalt des endgültigen Prüfungsbescheids eingesehen werden.
Ende des Berufsausbildungsverhältnisses - Weiterbeschäftigung
Trotz Nichtbestehens endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Eine Verlängerung gemäß § 21 BBiG ist nur auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung – höchstens um 1 Jahr – unter Verwendung des Verlängerungsantrages möglich. Der Betrieb ist zu dieser Verlängerung verpflichtet, wenn der Auszubildende sie beantragt.
Berufsschule:
Auszubildende, die weniger als 12 Schuljahre (inkl. Berufsschule) absolviert haben, sind weiterhin berufsschulpflichtig.
Auszubildende, die bereits das 12. Schuljahr abgeschlossen haben, können weiterhin zur Berufsschule gehen, wenn Sie einen Antrag bei der Berufsschule stellen.