Allgemeine Informationen zur Anmeldung für Ausbildungsprüfungen
Hinweise und Erläuterungen zur Prüfungsanmeldung
Anmeldung zur IHK-Prüfung
Jedem Ausbildungsbetrieb werden automatisch alle Informationen für die Prüfungsanmeldung fristgerecht zum Anmeldetermin zugesendet.
Die Prüfungsanmeldung online ist im ASTA Infocenter und Azubi Infocenter integriert.
Nachteilsausgleich
Bei Nachweis einer Behinderung ist ausschließlich die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach SGB IX möglich: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich soll bei Vorliegen von Behinderungen, die nicht die geprüften Befähigungen betreffen, aber den Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erschweren und die in der Prüfung sowie im angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ermöglichen, dass der behinderungsbedingte Nachteil ausgeglichen wird. Damit soll die Chancengleichheit gewährt werden.
Psychische Störungen (wie z. B. Prüfungsangst, Depressionen, ADHS) sowie vorübergehende Erkrankungen (wie z. B. Infektionskrankheiten) sind nicht ausgleichsberechtigt.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss zusammen mit den aktuellen fachärztlichen Nachweisen bis zum Anmeldeschluss vollständig bei der IHK für München und Oberbayern eingereicht werden! Anderenfalls kann ein Nachteilsausgleich nicht mehr geprüft, verbeschieden und ggf. gewährleistet werden!
Das Antragsformular und weitergehende Informationen zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie unter Informationen zum Nachteilsausgleich
Prüfungsanmeldung: Was ist zu Fehlzeiten zu beachten?
Gemäß der §§ 43 und 44 Berufsbildungsgesetz ist die Ablegung der Ausbildungs- bzw. Umschulungszeit Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung. Als Fehlzeiten gelten Zeiten, in Berufsschule und Ausbildungsbetrieb, in denen - z. B. durch Krankheit, unentschuldigtes Fehlen, etc. - keine Ausbildung stattgefunden hat. Durch Abgleich der Fehlzeiten soll sichergestellt werden, dass bis zur Prüfung alle relevanten Ausbildungsinhalte vermittelt worden sind.
Bitte geben Sie auf der ersten Seite der Prüfungsanmeldung entsprechende Fehltage seit Beginn der Ausbildung bzw. Umschulung an.
Geringfügige Fehlzeiten haben auf die Zurücklegung der Ausbildungszeit keinen Einfluss. Eine Geringfügigkeit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sie zusammengerechnet nicht mehr als 10% der im Berufsausbildungsvertrag vorgesehenen Ausbildungszeit beträgt (Richtwert).
Fehlzeiten von mehr als 10% der Ausbildungszeit gefährden die Zulassung zur Abschlussprüfung. Bei entsprechenden Fehlzeiten erfolgt eine zusätzliche Überprüfung durch die IHK für München und Oberbayern. Diese dient als Grundlage für eine Zulassungsentscheidung.
Prüfungstermine
Eine Übersicht über die voraussichtlichen Prüfungstermine finden Sie unter Prüfungstermine