Laborberufe
Die Laborberufe Biologielaborant/-in, Chemielaborant/-in und Lacklaborant/-in wurden 2020 mit Hilfe einer Änderungsverordnung novelliert.
Informationen zur Änderungsverordnung der Laborberufe
Zum 01.08.2020 ist die Änderungsverordnung der Ausbildungsberufe zum Biologielaborant/-in, Chemielaborant/-in und Lacklaborant/-in in Kraft getreten. Begründet wurde die Änderung mit einer Anpassung an die technologische Entwicklung in Bezug auf die Digitalisierung. Gleichzeitig wurden die Wahlqualifikationen an die aktuellen Entwicklungen angepasst.
Die vorhandenen Wahlqualifikationen (WQ) wurden hierzu wie folgt geändert:
- Für die Chemielaboranten gibt es 20 WQ von je 13 Wochen Dauer, von denen sechs auszuwählen sind.
- Für die Biologielaboranten gibt es 16 WQ von je 13 Wochen, von denen ebenfalls sechs auszuwählen sind.
- Für die Lacklaboranten gibt es 20 WQ von je 13 Wochen, von denen gleichfalls sechs zu wählen sind.
Die Ausbildungsordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack ist am 6. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
(Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack Änderungs-Verordnung 2020)
Die Verordnung ist am 01. August 2020 in Kraft getreten.
Für Ausbildungsverhältnisse, welche ab dem 1. August 2020 begonnen haben, gilt die neue Ausbildungsverordnung verbindlich.
Ergänzung Änderungsverordnung 2022 - Fokus Lacklaborant
Zum 10. Februar 2022 ist eine Ergänzung zur Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack für den § 22 Lacklaboranten im Bundesgesetzblatt erschienen:
a) In Absatz 3 Nummer 2a werden die Worte „Nummer 1 bis 11“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Nummer 2d werden die Worte „Nummer 1 bis 11“ gestrichen.
Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft und gilt daher auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse.
Laborberufe allgemein
Darüber hinaus wird die gegenstandslose "Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack", mit der vormals die gestreckte Abschlussprüfung als Modellversuch eingeführt worden war, im Rahmen einer Rechtsbereinigung mit Artikel 2 der Änderungsverordnung aufgehoben. Das hat keine weiteren Auswirkungen auf die bestehende Verordnung.