IHK Ratgeber

Ausbildungsvergütung

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Novellierung des Berufsbildungsgesetzes regelt Vergütungsanspruch und Mindestvergütung für Auszubildende (§ 17 BBiG neu).

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Vergütungsanspruch und Mindestvergütung für Auszubildende (§ 17 BBiG neu)

Der neu gefasste § 17 BBiG konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Vergütung von Auszubildenden.

Die Vergütung steigt nach Fortschreiten der Berufsausbildung, mindestens jährlich an. Ausbildende haben Auszubildenden wie bisher eine angemessene Vergütung zu gewähren.

Grundsätzlich gilt für tarifgebundene Unternehmen der Tarifvertrag.

Ist der Betrieb nicht tarifgebunden, gilt die branchenübliche Vergütung – die jährlich neu vom Bundesinstitut für Berufsbildung ermittelt wird.

Die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe darf dabei 80 Prozent der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten.

Neu geregelt ist eine Mindestvergütung in der Berufsausbildung, die nur unterschritten werden darf, wenn im zugehörigen Tarif eine geringere Vergütung vorgesehen ist.

Dies gilt für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Grundlage für die Berechnung der Vergütungshöhe ist das Jahr des Ausbildungsbeginns, ab dem zweiten Ausbildungsjahr bemisst sich die Ausbildungsvergütung durch gesetzlich festgelegte Steigerungssätze.

Die Höhe der Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr steigt vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2023 schrittweise an und wird ab dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst.

Für Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurden, greifen die Mindestsummen noch nicht. Hier bleibt es bei der Regelung des § 17 in der Fassung bis zum 31.12.2019: „Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.“

Für Teilzeitberufsausbildungen können die in der Tabelle dargestellten Werte unterschritten werden. Da die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit auf 50 Prozent begrenzt ist, ist eine maximale Kürzung der Vergütung um 50 Prozent möglich. Wird zum Beispiel die reguläre Arbeitszeit um 30 Prozent gekürzt, so ist die Angemessenheit der Vergütung ausgeschlossen, wenn der sich aus den Regelungen zur Mindestvergütung ergebende Betrag für das jeweilige Jahr um mehr als 30 Prozent gekürzt wird.

Die für Sachleistungen und Freizeitausgleich bereits bestehenden Bestimmungen wurden in das novellierte BBiG übernommen.

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten. Auch diese besondere Vergütung für geleistete Überstunden muss angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden.

Sachbezugswerte

Sachbezugswerte sind auch im Rahmen der Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn der Ausbildende dem Auszubildenden Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Ausbildungsvergütung gewährt. Dabei müssen in jedem Fall 25 Prozent der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben.

Die Vergütung des laufenden Kalendermonat muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden (§18 BBiG).

Förderung für Azubis: Berufsausbildungsbeihilfe

Wer eine Ausbildung macht, will auf auch finanziell auf eigenen Beinen stehen. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt die Bundesagentur für Arbeit (BA) Auszubildende mit einem Zuschuss.

Wann können Azubis mit einer Förderung rechnen?

  • Sie machen eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Der Ausbildungsbetrieb ist zu weit von den Eltern entfernt, um zuhause zu wohnen.
  • Die Azubis sind über 18 Jahre alt oder verheiratet beziehungsweise leben mit Partnerin oder Partner zusammen.
  • Die Azubis haben mindestens ein Kind und leben nicht in der Wohnung der Eltern.

Ausschlusskriterien für eine Ausbildungsbeihilfe:

  • Es handelt sich um eine schulische Ausbildung (zum Beispiel zur Physiotherapeutin beziehungsweise zum Physiotherapeut).
  • Es werden bereits Leistungen von einer anderen Behörde bezogen, die mit der BAB vergleichbar sind.

Die Bundesagentur für Arbeit hat einen Online-Rechner für die Berufsausbildungsbeihilfe.

Weitere Infos zur Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit

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