Teilzeitausbildung
Wenn eine Ausbildung in Vollzeit nicht in Frage kommt, weil zum Beispiel ein Kind versorgt, ein Angehöriger gepflegt oder mehr Zeit für den Spracherwerb oder das Lernen benötigt wird, ist die Teilzeitausbildung eine gute Möglichkeit, junge Menschen erfolgreich auszubilden und Fachkräfte zu gewinnen.
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Wer kann eine Teilzeitausbildung absolvieren?
Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, steht seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2020 grundsätzlich allen Auszubildenden offen. Damit können für die Fachkräftegewinnung neue Zielgruppen angesprochen werden. Für wen kommt eine Teilzeitausbildung in Frage?
- Jeder/jede Auszubildende, sofern der Ausbildungsbetrieb einer Ausbildung in Teilzeit zustimmt (§7a BBiG Neuregelung)
- Die Teilzeitausbildung richtet sich z.B. an Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Menschen mit Behinderung oder Lernbeeinträchtigungen, Menschen, die neben der Ausbildung noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen und Zugewanderte, die zusätzliche Zeit für den Spracherwerb benötigen. Grundsätzlich gilt: Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.
Die Teilzeitberufsausbildung steht somit seit der Novellierung 2020 einem deutlich größeren Personenkreis offen und wurde zugleich attraktiver ausgestaltet.
Den Antrag für die Teilzeitausbildung finden Sie hier
Wie funktioniert die Teilzeitausbildung?
Stimmen Sie als Ausbildungsbetrieb der Berufsausbildung in Teilzeit zu, wird im Berufsausbildungsvertrag die Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit festgelegt (z.B. 30 Stunden statt 40 Stunden). Entsprechend verlängert sich die Dauer der Ausbildung. Darüber hinaus gilt:
- Es kann auch nur ein Abschnitt der gesamten Ausbildungsdauer in Teilzeit erfolgen – der Ausbildungsvertrag muss dann im Laufe des Arbeitsverhältnisses entsprechend angepasst werden (Vertragsänderung)
- Die Kürzung darf nicht mehr als 50% betragen (§7 Abs. 1 BBiG). Entsprechend der Kürzung verlängert sich die Ausbildungsdauer, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer (z.B. bei 3-jähriger Ausbildungsdauer auf maximal 4,5 Jahre). Die Dauer ist auf ganze Monate abzurunden (Merkblatt mit Rechenbeispielen).
- Ist das Ausbildungsziel in Gefahr, kann auch bei der Teilzeitausbildung die Gesamtlänge der Ausbildung verlängert werden (§8 Abs. 2, wenn z.B. Ausbildungsinhalte nicht vollständig vermittelt werden können).
- Durch die individuellen Teilzeitmodelle wird nicht immer ein Prüfungstermin erreicht, daher ist auch über die Höchstdauer des 1,5-fachen hinaus eine Verlängerung bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung auf Verlangen des/der Auszubildenden möglich (§7 Abs. 3 BBiG).
- Auch bei der Teilzeitausbildung besteht die Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen. (Der Antrag der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach §36 Abs. 1 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach §8 Abs. 1 BBiG verbunden werden).
Berufsschule in der Teilzeitausbildung
Die Berufsschule ist auch in der Teilzeitausbildung der duale Partner des Ausbildungsbetriebes. Der Berufsschulunterricht in der Teilzeitausbildung findet i.d.R. in regulären Fachklassen im Block bzw. an Einzeltagen statt.
Eine pauschale Reduzierung des Berufsschulunterrichts ist nicht vorgesehen. Zahlreiche Berufsschulen versuchen aber, auf die Bedürfnisse der Teilzeitauszubildenden einzugehen. Hier sollte frühzeitig Kontakt mit der jeweiligen Berufsschule aufgenommen werden.
Urlaubsanspruch während der Teilzeitausbildung
Sofern Teilzeitauszubildende an genauso vielen Arbeitstagen wie Vollzeitbeschäftigte arbeiten, haben sie den gleichen Urlaubsanspruch wie diese. Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen statt, reduziert sich der Urlaubsanspruch dementsprechend.
Beispiel: Bei einer Fünf-Tage-Woche mit 25 Stunden gibt es 25 Urlaubstage. Bei vier Arbeitstagen à 5 Stunden gilt entsprechend: 25 : 5 x 4 = 20 Urlaubstage.
Wie sieht es finanziell aus?
Auch Teilzeit-Auszubildende erhalten eine Vergütung von ihrer Ausbildungsstätte. Die Höhe der Ausbildungsvergütung kann sich entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit (§18 Abs. 3 Satz 2 BBiG) verringern.
Die Vergütung muss außerhalb einer Tarifbindung auch bei einer Teilzeitberufsausbildung mindestens jährlich bis zum jeweiligen Anteil der nach §17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gesetzlich bestimmten Höhe der Mindestvergütung für das nächste Ausbildungsjahr ansteigen. Für den Verlängerungszeitraum, der über die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsjahre hinausgeht, muss die Vergütung nicht weiter ansteigen. Eine höhere Vergütung ist jedoch jederzeit möglich.
Über mögliche ergänzende Leistungen informiert die zuständige Agentur für Arbeit. Auch Kindergeld und Wohngeld können in Frage kommen. Zu Möglichkeiten der Kinderbetreuung berät das Jugendamt. Weitere Informationen finden Sie unter www.foerderdatenbank.de
Warum gerade der Mittelstand von der Ausbildung in Teilzeit profitiert
- Mehr potenzielle Bewerber: Unternehmen fällt es immer schwerer, alle Ausbildungsstellen zu besetzen. Wenn Sie Ihre Ausbildungsplätze auch in Teilzeit anbieten und dies auch in Ihren Stellenausschreibungen sichtbar machen, können Sie neue Bewerberpotentiale erschließen.
- Gut organisierte Mitarbeiter: Besonders junge Eltern sind extrem motiviert und verantwortungsvoll. Sie sind meist sehr effizient organisiert und entsprechen damit den Anforderungen an die Fachkräfte für morgen.
- Positives Image als Arbeitgeber: Mit dem Angebot, in Teilzeit auszubilden, können Sie sich nicht zuletzt als familienbewusster Arbeitgeber präsentieren.