Rechtsgrundlagen für die Ausbildung
Die duale Berufsausbildung ist eine Besonderheit des deutschen Bildungssystems. Die gesetzliche Grundlage besteht aus unterschiedlichen Gesetzen, woraus sich Rechte und Pflichten für Ausbilder und Ausbildenden ableiten. Besonders wichtig für die Beziehung zwischen Auszubildenden und Ausbilder/-innen ist dabei das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Neuerungen im Berufsbildungsgesetz seit 1. August 2024
Am 1. August 2024 ist das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) in Kraft getreten und bringt umfassende Änderungen und Erweiterungen im bestehenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit sich. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die berufliche Bildung moderner und inklusiver zu gestalten. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen zu den Themen
- Validierung beruflicher Kompetenzen
- Digitaler Ausbildungsvertrag und Empfangsnachweis
- Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit
- Mobiles Ausbilden
- Digitales Ausbildungszeugnis
- Eröffnung einer virtuellen Prüfungsteilnahme für Prüfende als Option
Validierung beruflicher Kompetenzen
Mit dem Gesetz sollen berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung mit Abschluss erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, festgestellt und bescheinigt werden können. Diese „Validierung“ soll die Kompetenzen im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu dem Verfahren soll zugelassen werden können, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war. Auf Anregung des Bundesrates wurde eine Altersgrenze von 25 Jahren festgelegt.
Die neuen Regelungen zum Feststellungsverfahren sind ab 1. Januar 2025 anzuwenden. Aktuell liegt noch keine „Verfahrensverordnung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vor. Diese Verordnung soll weitere Details des beruflichen Feststellungsverfahrens regeln. Eine Antragsstellung ist daher frühestens ab Januar 2025 möglich.
Digitaler Ausbildungsvertrag und Empfangsnachweis
Um einen zeitgemäßen, vollständig medienbruchfreien digitalen Prozess zu ermöglichen, ist der in § 11 Absatz 1 BBiG verankerte Ausschluss der elektronischen Form beim Ausbildungsvertrag aufgehoben worden. Zudem wird die Abfassung der wesentlichen Inhalte des Ausbildungsverhältnisses in Textform ermöglicht. Dabei muss sichergestellt sein, dass sich der Vertragstext beim Empfänger abspeichern und ausdrucken lässt (zum Beispiel als PDF). Dies gilt auch für Vertragsänderungen wie Verkürzungen oder Verlängerung der Ausbildungszeit.
Darüber wird gemäß § 11 Absatz 2 BBiG bei elektronischer Abfassung des Vertragstextes der Empfang an Auszubildende und deren gesetzliche Vertreter und Vertreterinnen zu dokumentieren (Empfangsnachweis) sein. Auszubildende werden entsprechend der Neuregelung verpflichtet, den Empfang des Vertragstextes zu bestätigen. Der Vertragstext und der Empfangsnachweis sind von den ausbildenden Unternehmen für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren.
Die elektronischen Kontaktdaten (zum Beispiel E-Mail) des Auszubildenden, der gesetzlichen Vertreter sowie des Ausbildenden sind verpflichtend anzugeben.
Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit
Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird nach § 15 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet. Neu ist, dass auch die Wegezeiten ausdrücklich zur Arbeitszeit zählen.
Mobiles Ausbilden
Im § 28 Absatz 2 BBiG ist die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch digital mobil auszubilden, verankert. Ausbildungsteile können nun unter bestimmten Voraussetzungen digital und mobil durchgeführt werden, was größere Flexibilität und Anpassung an moderne Technologien ermöglicht.
Dafür müssen mindestens drei Bedingungen erfüllt werden:
· Um die Ausbildungsinhalte zu vermitteln, muss Informationstechnik eingesetzt werden.
· Die Ausbildungsinhalte, die während mobiler Ausbildung erlernt werden sollen, müssen dafür geeignet sein. Auch die Aufenthaltsorte von Azubi und Ausbildenden während der mobilen Ausbildung müssen geeignet sein.
· Die Ausbildungsinhalte dürfen nicht schlechter vermittelt werden als im Betrieb. Das heißt: Ausbildende oder Ausbildungsbeauftragte müssen zu betriebsüblichen Zeiten jederzeit erreichbar sein, den Lernprozess steuern und auch die Lernfortschritte weiterhin kontrollieren können.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang auch im Rahmen mobiler Ausbildung vermittelt werden können. Eine vollständige “mobile Ausbildung” ist dadurch ausgeschlossen.
Zudem erfolgt eine Ergänzung in § 14 BBiG, die die von den Ausbildenden kostenlos zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsmittel im Hinblick auf das nun nach § 28 BBiG ermöglichte digitale mobile Ausbilden präzisiert. Hierfür zusätzlich erforderliche Hard- und Software (zum Beispiel Laptop) ist für die Auszubildenden, dem Sinn und Zweck dieser Ausbildungsform entsprechend, auch außerhalb der Ausbildungsstätte zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen: BiBB-Empfehlung Mobiles Ausbilden
Digitales Ausbildungszeugnis
Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis kann seit dem 1. August 2024 mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
Eröffnung einer virtuellen Prüfungsteilnahme für Prüfende als Option
Gemäߧ 42a BBiG kann die IHK bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfende unter Einsatz von Videotechnik unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen. Mindestens ein Prüfer bzw. eine Prüferin muss beispielsweise vor Ort in Präsenz anwesend sein.
Die wesentlichen Änderungen des BBiG zum 01.01.2020 auf einen Blick
Der Gesetzgeber strebt eine Verbesserung der Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen an. Er schafft deshalb die Rahmenbedingungen für eine Anpassung der Ausbildungsordnungen.
Die jeweiligen Ausbildungsordnungen sollen deshalb künftig zusätzlich regeln können, dass
a) Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss einer zweijährigen Berufsausbildung vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind und
b) Auszubildende bei einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, auf Antrag bei mindestens ausreichenden Leistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung gleichzeitig den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erwerben;
c) bei der bereits bislang möglichen zeitlichen Anrechnung eines Ausbildungsberufs auf einen anderen Ausbildungsberuf eine Pflicht der zuständigen Stelle zur Anrechnung besteht, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren; bei einer Anrechnung im Umfang von mindestens zwei Jahren entfällt künftig eine Zwischenprüfung (wie bisher nur bei einer gestreckten Abschlussprüfung).
Die Voraussetzungen hierfür werden jeweils in den zugrunde liegenden Ausbildungsordnungen festgelegt, die jedoch erst entsprechend angepasst werden müssen.
Die durch die BBiG-Novelle 2005 erstmals gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird durch eine eigene Vorschrift mit erleichterten Voraussetzungen gestärkt. Der Gesetzgeber verzichtet dabei auf das bisherige Kriterium des „berechtigten Interesses“. Die Teilzeitberufsausbildung wird damit für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet. Sie wird damit von einer Ausnahmelösung für besondere Lebenslagen zu einer Gestaltungsoption für die Durchführung von Berufsausbildungen.
Die Neuregelung öffnet die Teilzeitberufsausbildung damit auch für Personen, die nicht die bisher anerkannten Gründe wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen vorweisen können. So kann für Menschen mit Behinderung eine Teilzeitberufsausbildung eine Option anstelle einer Ausbildung nach § 66 BBiG darstellen. Für Personen mit Lernbeeinträchtigung kann eine Teilzeitberufsausbildung den Einstieg und Übergang in eine Vollzeitberufsausbildung ermöglichen. Geflüchtete, die ihre Familie durch eine die Ausbildung begleitende Erwerbstätigkeit unterstützen wollen oder müssen und in Vollzeit keine Ausbildung aufnehmen würden, können damit ebenfalls eine berufliche Qualifikation erwerben.
Im Berufsausbildungsvertrag wird wie bisher die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbart. Die Teilzeitregelung kann sich dabei auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken oder nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.
Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.
Nach der bisherigen Bestimmung hatten Ausbildende den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel wie Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind. Diese Aufzählung wird nun auf die notwendige Fachliteratur ausgedehnt.
Durch die Regelung werden volljährige Berufsschülerinnen und -schüler bezüglich ihrer Anwesenheit im Betrieb minderjährigen Schülerinnen und Schülern gleichgestellt. Auf diese Weise wird eine nur vom Alter abhängige Ungleichbehandlung bei den Anwesenheitspflichten im Betrieb vermieden.
Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem JArbSchG in das BBiG übernommen.
Darüber hinaus sollen alle Auszubildenden nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freigestellt werden.
Auszubildende haben ferner an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, einen Freistellungsanspruch.
Die Nicheinhaltung dieser Vorgaben durch den Ausbildenden ist mit Bußgeld bedroht.
Für minderjährige Auszubildende gelten gem. § 15 Absatz 3 BBiG neu weiterhin die Regelungen des JArbschG, welches durch das BBiMoG ebenfalls angepasst wurde.
Die Verankerung einer Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende im BBiG (S. 30, Zeilen 1232-1233 und S. 65, Zeilen 2983-2985) war bereits Gegenstand des Koalitionsvertrages 2018.
Der Gesetzgeber hat nunmehr eine Mindestvergütung für Auszubildende unmittelbar im BBiG festgeschrieben.
Die Höhe der Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr steigt vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2023 schrittweise an und wird ab dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst.
Für Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurden, greifen die dargestellten Mindestsummen noch nicht. Hier bleibt es bei der Regelung des § 17 in der Fassung bis zum 31.12.2019: „Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.“
Tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen haben Vorrang vor der Mindestvergütung.
Für Teilzeitberufsausbildungen können die in der Tabelle dargestellten Werte unterschritten werden. Da die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit auf 50 Prozent begrenzt ist, ist eine maximale Kürzung der Vergütung um 50 Prozent möglich. Wird zum Beispiel die reguläre Arbeitszeit um 30 Prozent gekürzt, so ist die Angemessenheit der Vergütung ausgeschlossen, wenn der sich aus den Regelungen zur Mindestvergütung ergebende Betrag für das jeweilige Jahr um mehr als 30 Prozent gekürzt wird.
Die für Sachleistungen und Freizeitausgleich bereits bestehenden Bestimmungen wurden in das novellierte BBiG übernommen.
Die Mindestausbildungsbeträge stellen sich ab dem 01.01.2020 wie folgt dar:
Ausbildungsbeginn | Erstes Jahr | Zweites Jahr (+18 %) | Drittes Jahr (+35 %) | Viertes Jahr (+40 %) |
---|---|---|---|---|
2020 | 515 EUR | 608 EUR | 695 EUR | 721 EUR |
2021 | 550 EUR | 649 EUR | 743 EUR | 770 EUR |
2022 | 585 EUR | 690 EUR | 790 EUR | 819 EUR |
2023 | 620 EUR | 732 EUR | 837 EUR | 868 EUR |
2024 | 649 EUR | 766 EUR | 876 EUR | 909 EUR |
Ab dem 1. Januar 2021 muss die Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit nach § 34 BBiG im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden.
Was ist die Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit?
Mit der Betriebsnummer werden die Beschäftigten eines Betriebes sowohl einer Region als auch einer Wirtschaftsklasse zugeordnet. Die Betriebsnummer spielt darum in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Rolle. In die Beschäftigungsstatistik fließen außerdem Angaben zu der Tätigkeit mit ein.
Diese Angaben werden im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung im sogenannten Tätigkeitsschlüssel erhoben. Die Statistik ist für Wirtschaft und Politik eine zuverlässige Informationsquelle zur Entwicklung der Beschäftigung.
Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen.
Weitere Infos zur Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit sind zu finden unter
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service
Das BBIG enthält künftig einen Freistellungsanspruch von Prüfenden gegenüber seinem Arbeitgeber.
Diesem Anspruch sind jedoch Grenzen gesetzt. Ein Anspruch des Prüfers auf Freistellung von der Arbeitszeit besteht nur, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Prüfenden durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und der Freistellung keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Die bereits angesprochene Erforderlichkeit beschränkt den Freistellungsanspruch somit auf den zeitlichen Umfang, in dem der Prüfer für die Prüfung herangezogen wird.
An der bisherigen Praxis der Entgeltfortzahlung ändert sich mit dieser neu aufgenommenen Regelung nichts.
Mit neuen Regelungen im Prüfungsbereich wird die Flexibilität für die Industrie- und Handelskammern beim Einsatz von Prüfern und Prüferinnen insbesondere im Rahmen der Abschlussprüfung erhöht.
Der Gesetzgeber gibt den Industrie- und Handelskammern nunmehr die Möglichkeit, Prüfungen nicht nur mit Prüfungsausschüssen, sondern auch mit Hilfe von Prüferdelegationen abzunehmen und abschließend bewerten zu lassen.
Mitglieder dieser Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Industrie- und Handelskammern berufen worden sind. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Prüferdelegation ist auch im Falle der gestreckten Abschlussprüfung anwendbar. Vorteil hierbei ist, dass der erste und zweite Teil der Abschlussprüfung künftig von unterschiedlichen Prüfergremien abgenommen werden können.
Von den Prüfungsausschüssen werden weiterhin die Beschlüsse über die Note zur Gesamtbewertung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung gefasst.
Als Ersatz für das entfallene „Berichterstatterprinzip“ schafft der Gesetzgeber nunmehr die Rahmenbedingungen, dass der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation die Abnahme und Bewertung von einzelnen nicht flüchtigen Prüfungsleistungen abschließend durch zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten lassen kann.
Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.
Bereits im Koalitionsvertrag 2018 war vereinbart worden, dass transparente berufliche Fortbildungsstufen zur Stärkung der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung (S. 30, Zeilen 1265-1266) unmittelbar gesetzlich geregelt werden sollen. Die Bundesregierung hat diese Vereinbarung aufgegriffen und drei Stufen der Fortbildung im Gesetz mit quantitativen und qualitativen Mindestzielen beschrieben.
Qualitative Ziele
Dabei orientieren sich die qualitativen Ziele an den Stufen fünf bis sieben der Festlegungen des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR).
- „Geprüfter Berufsspezialist“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin“ (DQR 5),
- „Bachelor Professional“ (DQR 6),
- „Master Professional“ (DQR 7).
Schon an der sprachlichen Bezeichnung von „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ wird deutlich, dass die berufliche Bildung vergleichbar im Wert mit der Ausbildung an den Universitäten und Hochschulen ist.
Die neuen Fortbildungsordnungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die genauen Abschlussbezeichnungen ergeben sich aus den einschlägigen bundesweit geltenden Fortbildungsordnungen (vgl. dazu die Aufstellung des BMBF - https://www.bmbf.de/de/fortbildungsordnungen.php ) bzw. aus den besonderen Rechtsvorschriften der IHK für München und Oberbayern. Solange diese Prüfungsordnungen nicht geändert werden, bleibt es bei den bisherigen Bezeichnungen.
Das noch im Kabinettsentwurf enthaltene „besondere öffentlichen Interesse“ für das Voranstellen von weiteren Abschlussbezeichnungen wurde letztendlich nicht in das BBiG aufgenommen. So kann einerseits Bürokratie vermieden werden andererseits wird dadurch klargestellt, dass alle bisherigen bekannten und bewährten Bezeichnungen ohne zusätzliche rechtliche Voraussetzungen im Ordnungsverfahren und damit unter Beteiligung der Sozialpartner vorangestellt werden können.
Für Absolventen, die eine Fortbildungsprüfung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine „Umschreibung“ der erworbenen Abschlussbezeichnung auf die neue Abschlussbezeichung im Zeugnis nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.
Ob Prüfungsteilnehmer, die im Jahr 2020 unter Geltung der bisherigen Prüfungsvorschriften eine Prüfung erfolgreich absolvieren, eine neue Abschlussbezeichnung erhalten können, ist noch offen und hängt von der jeweiligen einschlägigen Prüfungsverordnung ab. Auch hier ist auf Grund der aktuellen Rechtslage eine „Umschreibung“ auf eine neue Abschlussbezeichnung derzeit nicht möglich.
Das unberechtigte Führen der jeweiligen Abschlussbezeichung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Quantitative Ziele
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einen zeitlichen Mindestumfang je nach angestrebter Qualifikation erfordern. Eine Differenzierung zwischen Unterricht und Selbstlernen oder Praxis ist hierbei nicht vorgesehen.
Der Mindestumfang beträgt beim
- „Geprüften Berufsspezialisten“ 400 Stunden,
- „Bachelor Professional“ 1.200 Stunden und
- „Master Professional“ 1.600 Stunden.
Es handelt sich bei diesen Vorgaben lediglich um Qualitätsziele und keine Zulassungsvoraussetzung. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich weiterhin ausschließlich aus den Prüfungsordnungen.
Weitere Gesetze, die Aspekte der Berufsausbildung regeln
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt die Grundnormen dafür fest, wann und wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland höchstens arbeiten dürfen. Das Gesetz stellt den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicher, indem es die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt sowie Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten nach Arbeitsende festlegt.
Die aktuelle Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ist seit dem 1. August 2009 in Kraft. Damit ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wieder zu führen. Die am 21. Januar 2009 erlassene Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ist im Vergleich zu der vorherigen Verordnung von 1999 inhaltlich und strukturell überarbeitet worden und gilt für alle Ausbildungsbetriebe, mit Ausnahme der Ausbildungen, die im Bereich der Freien Berufe stattfinden.
Die Inhalte sind entschlackt worden, die Struktur gestrafft und ausgerichtet auf die betrieblichen Abläufe. Bei der Ausgestaltung stand die Umsetzung in den Unternehmen im Fokus – wohlgemerkt, in den Unternehmen der Landwirtschaft, des Handwerks, von Industrie, Handel und Dienstleistung sowie im öffentlichen Dienst.
Die nachfolgenden vier Handlungsfelder sollen dies sicherstellen:
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG). Dieses Gesetz gilt ebenfalls für volljährige Auszubildende.
Für minderjährige Auszubildende (unter 18 Jahren) gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Überlastungen zu schützen. Das Gesetz schützt deshalb junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.