Die Ausbildungsverordnung: Gesetzliche Grundlage für jeden Ausbildungsberuf
Die Ausbildungsverordnungen regeln den Ablauf, die Dauer und die Inhalte für jeden einzelnen IHK-Ausbildungsberuf. Besonders die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfungen sind dort festgehalten.
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung gelten die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe und die dazu vom zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für alle verbindlich erlassenen Ausbildungsordnungen (§§ 4, 5 Berufsbildungsgesetz - BBiG). Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
Für die Ausbildung ist die jeweilige Ausbildungsordnung maßgebend. Die Ausbildungsordnung enthält mindestens (§ 5 BBiG):
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
- die Ausbildungsdauer,
- die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild)
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- die Prüfungsanforderungen.
Da die Ausbildungsordnung den betrieblichen Ausbildungsablauf nicht in allen Einzelheiten festlegen kann, soll die Ausbildungsstätte anhand des Ausbildungsrahmenplans einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der auch den vertraglichen Vereinbarungen über die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung entsprechen muss.
Ausbildungsverordnungen sowie sachliche und zeitliche Gliederungen können Sie per E-Mail bei info@muenchen.ihk.de anfordern.
Für Menschen mit Behinderung, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen (z.B. IHK) auf Antrag der Menschen mit Behinderung Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (§ 66 BBiG).
Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte unter 18 Jahren dürfen, soweit Art und Schwere der Behinderung es erfordern, auch in anderen als den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 66 BBiG). Bei Menschen mit Behinderung, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden, sollen die besonderen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfsleistungen Dritter.