Spätaussiedler, bilaterale Abkommen, DDR-Abschlüsse
Neben den Anerkennungsgesetzen BQFG und BayBQFG gibt es im IHK-Bereich noch drei weitere Anerkennungsgrundlagen für spezielle Personengruppen oder Abschlussarten im Heimatland. Es handelt sich hier konkret um Spätaussiedler/-innen und Bundesvertriebene, spezielle Abschlüsse aus Frankreich und Österreich sowie um Berufsabschlüsse aus der ehemaligen DDR.
Sie sind Spätaussiedler oder Bundesvertriebener und möchten Ihren Berufsabschluss anerkennen lassen?
Sie können sich gemäß § 10 Abs.2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die im Herkunftsland erworbenen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise anerkennen lassen. Personen, die über einen Bundesvertriebenenausweis oder eine Spätaussiedlerbescheinigung verfügen, haben nach § 10 BVFG einen Rechtsanspruch auf Antragstellung. Die Antragstellung bei der IHK für München und Oberbayern kann nur erfolgen, wenn die Person ihren Wohnsitz im Kammerbezirk der IHK für München und Oberbayern hat. Das Anerkennungsverfahren erfolgt kostenlos.
Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, sind folgende Unterlagen notwendig:
- Antrag auf Anerkennung der ausländischen Ausbildung
- Lebenslauf
- Farbkopie des Personalausweises
- Farbkopie des/der gültigen Bundesvertriebenenausweises/Spätaussiedlerbescheinigung
- Farbkopie Ihres Originalzeugnisses mit Noten
- Farbkopie Ihrer Zeugnisübersetzung
- Arbeitsbuch (wenn vorhanden)
Bitte schicken Sie die Unterlagen an folgende Adresse:
Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern
Berufsanerkennung
80323 München
Zwischen Deutschland und einigen Mitgliedstaaten der EU bestehen bilaterale Abkommen, die die Gleichstellung der staatlich anerkannten Berufsabschlüsse regeln.
Für IHK-Berufe bestehen Abkommen mit:
- Frankreich
- Österreich
1. Bilaterales Abkommen mit Frankreich:
Zwischen Frankreich und Deutschland besteht ein bilaterales Abkommen bezüglich der Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen.
Die Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen regelt die Gleichstellung der dort aufgeführten Ausbildungsberufe. In dieser Verordnung werden die Berufsabschlüsse genannt, die als gleichwertig anzusehen sind. Berufe, die dort nicht enthalten sind, können nicht pauschal nach diesen Voraussetzungen gleichgestellt werden. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter 3. Antragstellung. Es bedarf hier einer individuellen Prüfung durch die IHK. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall.
2. Bilaterales Abkommen mit Österreich:
Zwischen Österreich und Deutschland bestehen bilaterale Abkommen bezüglich der Gleichstellung von bestimmten Aus- und Fortbildungsabschlüssen.
Die Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen regelt die Gleichstellung der dort aufgeführten Ausbildungsberufe.
Zusätzlich existiert die Verordnung über die Gleichstellung (Gleichhaltung) österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse, die die Gleichstellung einiger Fortbildungsabschlüsse beinhaltet.
In beiden Verordnungen werden die Berufsabschlüsse genannt, die als gleichwertig anzusehen sind. Berufe, die nicht in der Liste enthalten sind, können nicht pauschal nach diesen Voraussetzungen gleichgestellt werden. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter 3. Antragstellung. Es bedarf hier einer individuellen Prüfung durch die IHK. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall.
3. Antragstellung:
Bitte verwenden Sie dieses Antragsformular sowohl für Abschlüsse aus Österreich als auch aus Frankreich. Eine Antragstellung bei der IHK für München und Oberbayern kann nur erfolgen, wenn sich Ihr Wohnsitz oder die Arbeitsstätte in Oberbayern befindet. Ansonsten wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche IHK.
Wir benötigen zur Bearbeitung bitte folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Farbkopie des nationalen Prüfungszeugnisses
- Farbkopie Ihres Personalausweises/Reisepasses
- Ggf. Lebenslauf.
Bitte schicken Sie die Unterlagen an folgende Adresse:
Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern
Berufsanerkennung
80323 München
Das Gleichstellungsverfahren gemäß bilateraler Abkommen ist für Sie kostenlos.
Im Einigungsvertrag wird die Möglichkeit einer Gleichwertigkeitsfeststellung der Facharbeiterbriefe aus der ehemaligen DDR mit anerkannten Aus- und Fortbildungsberufen geregelt.
Wenn Sie eine Ausbildung in der ehemaligen DDR absolviert haben und diese in den Bereich der Industrie- und Handelskammer fällt, können Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen. Das Verfahren erfolgt bei der IHK München kostenlos.
Oftmals wird ein Bescheid über die Gleichwertigkeit von Facharbeiterabschlüssen mit anerkannten Aus- und Fortbildungsberufen vom Rentenversicherungsträger angefordert.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
- Farbkopie des Facharbeiterbriefes
- Farbkopie Ihres Personalausweises
- Einen Lebenslauf (optional).
Eine Antragstellung bei der IHK für München und Oberbayern kann nur erfolgen, wenn sich Ihr Wohnsitz oder die Arbeitsstätte in Oberbayern befindet. Ansonsten wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche IHK.
Bitte schicken Sie die Unterlagen an folgende Adresse:
Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern
Berufsanerkennung
80323 München
Antragsformulare
Weitere Informationen
- Bundesvertriebenengesetz (BVFG)- Gesetze im Internet
- Liste gleichgestellter österreichischer Prüfungszeugnisse
- Verordnung über die Gleichstellung von österreichischen Ausbildungsabschlüssen
- Verordnung über die Gleichstellung von österreichischen Fortbildungsabschlüssen
- Verordnung über die Gleichstellung französischer Abschlüsse
- Einigungsvertrag