Anerkennungszuschuss
Am 1. Dezember 2016 ist die Förderrichtlinie "Anerkennungszuschuss" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in Kraft getreten. Der Anerkennungszuschuss richtet sich an Personen, die ihre im Ausland erwobenen Berufsqualifikationen in Deutschland anerkennen lassen wollen und keine anderen Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen können.
- Personen, die eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland haben und ein Anerkennungsverfahren in Deutschland starten wollen,
- Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben),
- Personen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 26.000 Euro bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften 40.000 Euro nicht überschreitet,
- Personen, bei denen die Kosten nicht durch die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder durch entsprechende Förderprogramme der Länder übernommen werden.
- Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens,
- Kosten für eine Zeugnisbewertung durch die Zentrale für
ausländisches Bildungswesen (ZAB) und - Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten
- Kosten für Qualifikationsanalysen (nach §14 BQFG und §50b HwO)
Wichtig: Eine Förderfähigkeit ist erst nach Bewillung des Anerkennungszuschusses gegeben. Kosten, die vor der Bewillung der Förderung entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Eine Förderung durch den Anerkennungszuschuss ist in der Höhe von maximal 600 Euro möglich. Zusätzlich können die Kosten von Qualifikationsanalysen bis zu 1.200 Euro gefördert werden. Anträge auf Förderung können allerdings erst bei Gesamtkosten von mindestens 100 Euro gestellt werden.
Bevor ein Antrag auf Anerkennungszuschuss gestellt wird, sollten Sie sich bitte bei einer zuleitenden Stelle beraten lassen.
Sie erhalten das Antragsformular während des Beratungstermins ausgehändigt und es wird Ihnen bestätigt, dass Sie zur Beratung vor Ort waren. Dies ist notwendig, da es ein Bestandteil des Antragsformulars ist. Anschließend müssen die Unterlagen zum Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) nach Chemnitz zur Bearbeitung geschickt werden.
Zuleitende Stellen sind i. d. R. Anerkennungsberatungsstellen aus dem IQ-Netzwerk oder teilweise auch zuständige Anerkennungsstellen und Kammern. In Oberbayern sind das z. B. die IHK München, die Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen der Stadt München, die HWK München oder auch Tür an Tür bzw. Migranet in Augsburg.
Weitere Informationen zum Anerkennungszuschuss erhalten Sie bei der zentralen Förderstelle:
Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH
Support unter Telefon: +49 371 4 33 11 222
E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de
Die Fördermittel werden nach Vorlage von Rechnungen oder Bescheiden (z.B. Gebührenbescheid, Rechnung für Übersetzungen) ausgezahlt. Rechnungen müssen spätestens neun Monate nach Erhalt der Förderzusage eingereicht werden.
Anträge auf den Anerkennungszuschuss können bis zum 31.12.2024 gestellt werden. Eine Auszahlung des Zuschusses ist bis zum 30.09.2025 möglich.
Ein Anspruch auf den Anerkennungszuschuss besteht nicht.