Rundfunkbeitrag - Wer zahlt wie viel?
Der Rundfunkbeitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist nicht mehr wie früher an das Vorhandensein von Empfangsgeräten gebunden. Für Unternehmen ist einzig entscheidend: Wie viele Betriebsstätten, Mitarbeiter und Kfz gibt es? Hier finden Sie alle Informationen zur Berechnung Ihrer individuellen Beitragshöhe.
Inhalt
- Für wen gilt die Rundfunkbeitragspflicht?
- Welche Kriterien gelten?
- Wie ermittelt sich der Rundfunkbeitrag?
- Wie sieht die Beitragsstaffel aus?
- Was zählt als Betriebsstätte?
- Wann fällt kein Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte an?
- Was gilt für Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung?
- Wie ermittelt man beitragspflichtige Kraftfahrzeuge?
- Wann fällt kein Rundfunkbeitrag für ein Kraftfahrzeug an?
- Welche Regelungen gelten für Hotel-, Gästezimmer und Ferienwohnungen?
- Wie erfolgt der Beitragseinzug?
- Wo gibt es weitere Informationen?
Für wen gilt die Rundfunkbeitragspflicht?
Für alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland gilt die Pflicht, einen monatlichen Beitrag zum Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk zu leisten. Dieser wird für Unternehmen und Selbständige je Betriebsstätte und Mitarbeiter erhoben (siehe dazu detaillierteTabelle). Es wird ein grundsätzlicher potenzieller Nutzen durch den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk zu Grunde gelegt, der eine finanzielle Belastung sowohl des privaten als auch des nicht-privaten Bereichs rechtfertigt.
Bereits seit Januar 2013 gilt die geräteunabhängige Beitragspflicht: Demnach ist es unerheblich, ob und wie viele Empfangsgeräte vorhanden sind - auch bei Firmen bzw. in deren gewerblichen Räumen.
Welche Kriterien gelten?
Die Höhe des Rundfunkbeitrags für Unternehmen bemisst sich nach
1. Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte
Unternehmen können wählen, welche Zählweise ihrer Beschäftigten für sie beim Rundfunkbeitrag günstiger ist: ohne Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten (Zählweise A) oder mit deren Berücksichtigung (Zählweise B).
2. Anzahl der Betriebsstätten
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Trotz Änderungen im 19.Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) von 2017 werden Betriebe weiterhin unterschiedlich je nach Unternehmensstruktur behandelt. Dadurch sind beispielsweise viele größere Filialbetriebe deutlich schlechter gestellt als große Unternehmen mit nur einem Standort.
3. Anzahl der Firmen-Kraftfahrzeuge
Branchen mit hohem Firmen-Kfz-Anteil werden vergleichsweise stärker belastet, was die IHKs kritisieren.
4. Anzahl der Hotel-, Gästezimmer und gewerblichen Ferienwohnungen
Wie ermittelt sich der Rundfunkbeitrag?
Beitrag Betriebsstätte (nach Beschäftigten-Beitragsstaffel)
+ ggf. Beiträge für weitere Betriebsstätten (nach Beschäftigten-Beitragsstaffel)
+ Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge (abzüglich 1 Kfz pro Betriebstätte)
x 6,12 Euro
+ Anzahl der Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen (abzüglich 1 Zimmer/Wohnungpro Betriebstätte) x 6,12 Euro
= Rundfunkbeitrag für das Unternehmen
Wie ermittelt sich die Beschäftigtenzahl?
Bei der Angabe/Berechnung der Beschäftigtenzahlen können Unternehmen und Institutionen zwischen zwei Alternativen wählen: ohne (ZählweiseA) oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten (Zählweise B).
Zählweise A:
Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten
Zählweise B:
Neben der Anzahl aller Vollzeitbeschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt gezählt:
- von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
- von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Nicht hinzugerechnet werden:
- Inhaber/in (auch mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer bzw. Inhaber z. B. einer GmbH)
- Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber)
- Personen, die ein freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten
- Medizinstudenten, die sich in ihrem praktischen Jahr an Krankenhäusern befinden
- Beschäftigte in Elternzeit, sofern sie nicht in Teilzeit arbeiten
- Beschäftigte im Sonderurlaub
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.
Ist einem Inhaber mehrerer Betriebsstätten ausnahmsweise keine unmittelbare Zuordnung seiner Beschäftigten zu einzelnen Betriebsstätten möglich, sollen sie bei der Erfassung derjenigen Betriebsstätte zugeordnet werden, die ihrem Einsatzort am nächsten ist.
Wie sieht die Beitragsstaffel aus?
Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte | Anzahl der Beiträge | Beiträge pro Monat in Euro |
---|---|---|
0 - 8 | 1/3 | 6,12 |
9 - 19 | 1 | 18,36 |
20 - 49 | 2 | 36,72 |
50 - 249 | 5 | 91,80 |
250 - 499 | 10 | 183,60 |
500 - 999 | 20 | 367,20 |
1.000 - 4.999 | 40 | 734,40 |
5.000 - 9.999 | 80 | 1.468,80 |
10.000 - 19.999 | 120 | 2.203,20 |
ab 20.000 | 180 | 3.304,80 |
Was zählt als Betriebsstätte?
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann z. B. ein Produktionsstandort oder ein Geschäft sein. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (z. B. Shop in Shop). Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Derselbe Inhaber liegt vor, wenn es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Haben hingegen auf einem Grundstück neben natürlichen auch juristische Personen verschiedene Betriebe inne, sind unterschiedliche Inhaber vorhanden.Nutzen mehrere Inhaber (z. B. Bürogemeinschaften, Co-Working-Spaces, Nutzung durch mehrere GmbHs) eine Betriebsstätte ohne erkennbare räumliche Trennung (z.B. mit gemeinsamen Empfang), so fällt der Rundfunkbeitrag nur für eine Betriebsstätte an. Die Inhaber haften hierfür gesamtschuldnerisch. Gleiches gilt auch für Vereine und Verbände.
Beispiel: Im Bereich des Kfz-Gewerbes ist eine Kombination aus jeweils rechtlich selbstständiger Handelsgesellschaft, Autolackiererei und Tankstelle häufig. Hier ist davon auszugehen, dass zwischen diesen drei Betrieben eine erkennbare räumliche Trennung besteht. Insoweit liegen mehrere Betriebsstätten vor. Die Betriebe sind zudem nicht demselben Inhaber zuzurechnen, weil es sich jeweils um verschiedene natürliche und juristische Personen handelt. Selbst räumlich minimal getrennteTeilflächen von Betrieben unterliegen der separaten Beitragspflicht. Bei der Beurteilung, ob Betriebsgrundstücke zusammenhängen, kommt es nicht auf eine wirtschaftliche, funktionale oder organisatorische Einheit an. Ausschlaggebend ist das Grundstückskataster. Grundstücke werden nur dann als zusammenhängend betrachtet, wenn zwischen ihnen mindestens eine punktuelle Verbindung besteht: etwa eine Fußgängerbrücke über eine Straße, die zwei Betriebsstätten verbindet oder eine Unterführung sofern diese nicht öffentlich zugänglich ist und dem Inhaber der Betriebsstätte gehört.
Wann fällt kein Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte an?
Wer sein Unternehmen saisonbedingt mindestens länger als drei Monate hintereinander vollständig schließt, kann für diese Zeit auf Antrag vom Rundfunkbeitrag freigestellt werden. Ein Rundfunkbeitrag ist nicht für die Betriebsstätten zu entrichten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder in denen Beschäftigte nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben. Dabei ist die Formulierung eingerichteter Arbeitsplatz nicht gegenständlich zu verstehen: Ein solcher liegt vor, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Werden dort nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeführt, besteht keine Beitragspflicht.
Kein Rundfunkbeitrag fällt beispielsweise an für
- Lager
- Trafohäuschen
- Objektbüros von Reinigungsfirmen in den zu reinigenden Gebäuden
- vorübergehend aufgestellte Baucontainer
- Baustellen im Allgemeinen
- mobile Objekte, wie z. B. Zeltpavillons, Stände auf Wochenmärkten
- temporäre Servicestandorte von Händlern oder Handwerkern in Baumärkten, wenn diese nicht im eigenen Namen betrieben werden, sondern die Infrastruktur des Baumarktes genutzt wird. Die an diesen Orten nicht regelmäßig Beschäftigten werden der Betriebsstätte zugeordnet, an der sie überwiegend und damit regelmäßig tätig sind.
Was gilt für Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung?
Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten und für ihre Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag leisten, müssen keinen gesonderten Beitragfür die Betriebsstätte zahlen. Es ist aber der Beitrag für beruflich genutzte Kraftfahrzeuge zuleisten (monatlich 6,12 Euro pro Kfz). Eine Betriebsstätte ist nur dann beitragsfrei, wenn sie ausschließlich über die Privatwohnung zu betreten ist. Eine separate Betriebsstätte liegt dann vor, wenn diese durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Räumlichkeiten, die folglich durch einen separaten Eingang und nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden können (z. B. Garage, Ladengeschäft im Untergeschoss), zählen deshalb nicht zur Wohnung. Es ist ein gesonderter Beitrag zu entrichten.
Wie ermittelt man beitragspflichtige Kraftfahrzeuge?
Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge (darunter fallen Personen- und Lastkraftwagen, Geländefahrzeuge und Omnibusse der EG-Fahrzeugklassen M, N,G) ist ein Drittelbeitrag von monatlich 6,12 Euro zu entrichten. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein Kfz beitragsfrei unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Beitragspflicht besteht bei jeder auch nur geringfügigen Nutzung zu nicht ausschließlich privaten Zwecken. Entscheidend für die Beitragspflicht ist, ob ein Kfz zugelassen ist. Daher sind auch Mietwagen, Werkstattersatzfahrzeuge, Vorführwagen und Mitarbeitern zugewiesene Dienstwagen beitragspflichtig. Unternehmen müssen jedes hinzukommende Kraftfahrzeug bei den Rundfunkanstalten anmelden. Beim sogenannten Full-Service-Leasing fällt für den Leasingnehmer kein Rundfunkbeitrag für die geleasten Kfz an. Der Rundfunkbeitrag ist in der Regel Bestandteil des Leasingvertrags und wird von den Leasinggebern übernommen. Bei Fragen großer Kfz-Leasinggesellschaften zum Rundfunkbeitrag im sog. Fürzahler-Verhältnis sind die jeweiligen Landesrundfunkanstalten zuständig.
Wann fällt kein Rundfunkbeitrag für ein Kraftfahrzeug an?
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind
- zulassungsfreie Kfz wie z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler oder einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden
- Kfz, denen lediglich die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist (Kurzzeitkennzeichen, rote Kennzeichen)
- Kfz mit taktischen Tageszulassungen: weniger als 30 Tage zugelassen oder keine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr, Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 Kilometer
- Kfz mit taktischen händlereigenen Zulassungen, da diese im Straßenverkehr nicht genutzt werden
Welche Regelungen gelten für Hotel-, Gästezimmer und Ferienwohnungen?
Für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie jede Ferienwohnung, die zur entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ist zusätzlich zur Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kfz ein Drittel des Rundfunkbeitrages pro Monat zu entrichten (6,12 Euro). Hier gilt: Der Beitrag fällt erst ab der zweiten Raumeinheit an.
Wie erfolgt der Beitragseinzug?
Die Zahlung des Rundfunkbeitrags ist für Unternehmen am einfachsten per Lastschrift-Einzug oder SEPA-Überweisung möglich. Weitere Informationen gibt es auf der Website des Beitragsservice rundfunkbeitrag.de, die nach Zielgruppengegliedert ist und auch besondere Regelungen erklärt.
Wo gibt es weitere Informationen?
Im Service-Portal für Unternehmen können nach einmaliger Registrierung Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) eingesehen und ausgedruckt sowie Änderungen (etwa von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten) jederzeit selbst vorgenommen werden.
Telefonische Erreichbarkeit des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio: 01806 999 555 10 (20 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz).