IHK Ratgeber

Schlussabrechnung Coronahilfen

Sie haben für Ihr Unternehmen während der Corona-Pandemie Überbrückungshilfe I - IV oder November- und Dezemberhilfe erhalten? Dann stehen nun die Schlussabrechnungen an. Die verlängerte Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung endet am 30.09.2024.

Wer zu einer Schlussabrechnung verpflichtet ist, und diese noch nicht eingereicht hat, sollte dies durch seinen prüfenden Dritten zügig erledigen lassen. Die bereits mehrfach verlängerte Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung endet am 30.09.2024. Die Antworten auf die häufigsten Fragen, die im Zuge der Einreichung auftauchen können, haben wir Ihnen hier zusammengefasst. Achtung: Wird keine Schlussabrechnung eingereicht, muss die gesamte Fördersumme inkl. Zinsen zurückgezahlt werden.

Häufige Fragen bei Einreichung der Schlussabrechnung

Ich habe ein technisches Problem bei der Einreichung der Schlussabrechnung. An wen kann ich mich wenden?

Bei technischen Problemen kann die Bewilligungsstelle leider nur bedingt bis gar nicht weiterhelfen. Der richtige Ansprechpartner ist daher bei allen technischen Fragestellungen der Service Desk des Bundes. Das Kontaktformular und die Telefonnummer der zentralen Anlaufstelle finden Sie über den folgenden Link.

Vielleicht findet sich die Antwort auf Ihre Frage auch im Leitfaden für prüfende Dritte auf der Website des Bundes.

Ich habe eine inhaltliche Frage zur Einreichung der Schlussabrechnung. Wo finde ich Informationen?

Informationen finden Sie auf der Website des Bundes. Als Bewilligungsstelle dürfen wir inhaltlich nicht beraten und können dies im Rahmen eines Anrufs oder einer E-Mail auch nicht tun. Erst mit Einreichung eines Schlussabrechnungspakets können wir einen Sachverhalt umfassend beurteilen. Bei Unklarheiten treten wir nach der Einreichung eines Pakets über das Portal in Korrespondenz mit den prüfenden Dritten und fordern – sofern nötig – weitere Informationen oder Unterlagen an. Sollten Ihrerseits offene Punkte oder Unklarheiten bestehen, können Sie ergänzende Hinweise zu Ihrem Paket mit dessen Einreichung über das Portal hochladen. Wir werden diese selbstverständlich berücksichtigen.

Mein Schlussabrechnungspaket hat den Status „zurückgezogen“ oder „zurückgegeben“. Was bedeutet das?

Das Schlussabrechnungspaket wurde Ihnen entweder von der Bewilligungsstelle, systembedingt oder auf Ihren eigenen Wunsch hin zurückgegeben. Die Gründe für die Rückgabe werden Ihnen in einer systemseitig versendeten Begleitmail und im Portal unter „Fragen und Antworten“ erläutert. Bitte reichen Sie das Paket (korrigiert) erneut binnen 6 Wochen ein. Sie können für eine einfach Handhabung hierfür die Funktion „Duplizieren“ nutzen. Bitte denken Sie daran, die unterzeichneten Erklärungen des Antragstellers für das aktuelle Paket zu ergänzen.

Ich schaffe es nicht, die Schlussabrechnung bis zum 30.09.2024 einzureichen. Was kann ich tun?

Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung wurde mehrfach verlängert. Der Bund, die Bewilligungsstellen und die Steuerberaterkammern haben häufig darauf hingewiesen, dass die Schlussabrechnungen bis 30.09.2024 einzureichen sind. Wir empfehlen daher an dieser Stelle dringend, die Frist zu wahren und bis 30.09.2024 einzureichen. Andernfalls droht die Rückzahlung der gesamten Fördersumme inkl. Zinsen seit Auszahlung.

Hintergrund

Nachdem der Bund die Corona-Maßnahmen Ende März 2022 beendete, sind im Anschluss daran die Corona-Wirtschaftshilfen Ende Juni 2022 ausgelaufen. Der aufgrund der andauernden Pandemie mehrfach verlängerte beihilferechtliche Rahmen der EU lief zu diesem Datum ebenfalls aus.

Die Corona-Hilfsprogramme Überbrückungshilfe I-IV sowie die November- und Dezemberhilfen sind grundsätzlich als zweistufige Verfahren aufgesetzt. In der 1. Stufe wurden die Anträge i.d.R. auf Prognosezahlen eingereicht (Kriterium: erwarteter Umsatzeinbruch in den jeweiligen Fördermonaten). In der 2. Stufe – der Schlussabrechnung mussten die tatsächlich eingetretenen Umsatzeinbrüche (Ist-Zahlen) eingereicht werden. Hieraus ergibt sich final die Förderberechtigung und die Förderhöhe. Als Ergebnis der Prüfung kann es zu Rückforderungen, Nachzahlungen oder Bestätigungen der bereits ausgezahlten Fördermittel kommen.

Sofern noch keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

Wichtiger Hinweis: Die Bewilligungsstelle erlässt in Kürze für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte eine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen.

Denn: Wird die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht, muss die gesamte Fördersumme zurückbezahlt werden.

Bearbeitung der Schlussabrechnung

Es erreichen uns zahlreiche Anfragen nach einer zügigen Bearbeitung der Schlussabrechnungen.

Da die Anzahl der Gesamtanträge in der Schlussabrechnung bei mehr als 300.000 Anträgen liegen wird, rechnen wir mit einer Gesamtbearbeitungsdauer bis Ende 2025.

Leider können wir keine Einzelfälle vorziehen oder beschleunigt behandeln. Wir bearbeiten nach Antragseingang. In der Regel werden Rückmeldungen nach Einreichung der Schlussabrechnung erst einige Monate später erfolgen. Hierauf weisen bereits die FAQs des Bundes unter Punkt 3.12. hin.

Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass die in den Schlussabrechnungen angezeigten Rück- bzw. Nachzahlungsbeträge unter dem Vorbehalt der Prüfung stehen und keinesfalls als verbindliche Aussage für die finale Fördersumme angenommen werden sollen.

Bitte warten Sie vor einer eventuellen Rückzahlung den finalen Bescheid ab.

Es besteht die Möglichkeit für Stundungen oder Ratenzahlungen. Bei Notwendigkeit einer Stundung oder Ratenzahlung wenden Sie sich bitte an rueckzahlung@muenchen.ihk.de.