IHK Ratgeber

Endabrechnung für Coronahilfen

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Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Arbeit der IHK für München und Oberbayern als zuständige Bewilligungsstelle in Bayern für die Corona-Wirtschaftshilfen sowie möglichen Rückforderungen.

Inhalt

Funktion der IHK für München und Oberbayern

Die IHK für München und Oberbayern wickelt im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung seit Sommer 2020 die folgenden staatlichen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen, Einrichtungen und Selbstständige ab: Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus, IV, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022, November- und Dezemberhilfe, Bayerische Oktoberhilfe, Bayerische Härtefallhilfe mit Sonderhilfe Weihnachtsmärkte inkl. Schausteller, den Corona-Sonderfonds für Messen und Ausstellungen sowie die bay. Energie-Härtefallhilfe. Die Corona-Soforthilfen gehören nicht zu den Hilfsprogrammen, für die die IHK zuständige Bewilligungsstelle ist. Diese Förderung für die ersten Monaten der Corona-Pandemie wurde in Bayern von den Bezirksregierungen bzw. der Landeshauptstadt München abgewickelt.

Zweistufiges Verfahren

Mit Ausnahme der Direktanträge der November- und Dezemberhilfe, der bay. Oktoberhilfe sowie der bay. Härtefallhilfe sind all diese Programm von Beginn an zweistufig konzipiert. Das bedeutet, dass neben des Erstantrags (ggf. Änderungsantrags) auch eine End- bzw. Schlussabrechnung eingereicht werden muss beziehungsweise bereits eingereicht werden musste. Der zweistufige Aufbau der Programme war seit Start der Hilfen sowohl den Antragsstellern als auch den prüfenden Dritten bekannt. Von Anfang an – also seit Aufsetzung sowie Start der Programme – hatten die zuständigen Stellen deutlich kommuniziert, dass eine Schluss- bzw. Endabrechnung notwendig und fester Bestandteil des Programms ist. Auf die Pflicht, eine solche Abrechnung einzureichen, weisen neben den FAQ des Bundes auch die Erklärungen der Antragssteller bei Einreichung der Anträge sowie die Bescheide in der ersten Phase des Verfahrens hin.

Neustarthilfen: Fristverlängerungen zur Einreichung der Endabrechnung

Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnungen wurden sowohl für Direktantragstellende als auch für prüfende Dritte großzügig verlängert. Inzwischen sind alle Fristen bei den Neustarthilfe-Programmen abgelaufen.

Einreichungsquote nach Ablauf der Frist (alle NSH-Programme)

Bei 5,8 Prozent der in Bayern gestellten Anträge wurde trotz aller Erinnerungen keine Endabrechnung eingereicht. Wer die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht hat oder eine Endabrechnung trotz Mahnung durch die Bewilligungsstelle nur unvollständig eingereicht hat (z.B. in Papierform oder per E-Mail anstelle über das vorgeschriebene IT-Portal), muss gemäß den bundesweiten Vorgaben den Förderbetrag vollständig zurückzahlen.

Wurde keine Endabrechnung eingereicht, ist eine Rückzahlung nötig.

Erwartete (Teil-)Rückzahlungen bei eingereichten Endabrechnungen

Eine (Teil-)Rückzahlung ist dann fällig, wenn der tatsächlich erwirtschaftete Umsatz im Förderzeitraum höher ausgefallen ist als in der Umsatzprognose beim Erstantrag angegeben. Bei circa einem Viertel der Endabrechnungs-Anträge ist eine solche teilweise oder ganze Rückzahlung aufgrund der angegebenen Umsatzangaben zu erwarten. Diese (Teil-) Rückforderungen sind von den Antragstellern i.d.R. erwartet, da diese bei Einreichung der Endabrechnung bereits angezeigt wurden.

Für alle Rückzahlungen gilt: Es besteht die Möglichkeit für Stundungen oder Ratenzahlungen. Bei Notwendigkeit einer Stundung oder Ratenzahlung wenden Sie sich bitte an rueckzahlung@muenchen.ihk.de.

Ablehnungen wegen fehlendem Haupterwerb

Bei fehlendem Haupterwerb ist die Bewilligungsstelle verpflichtet, den Antrag abzulehnen und die ausgezahlte Fördersumme zurückzufordern.

Der Haupterwerb ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2019. Der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (konkret: mindestens 51 Prozent) muss aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit gemäß Einkommenssteuergesetz stammen.

Die Berechnung des Prozentsatzes erfolgt anhand der Summe der gesamten Einkünfte im Verhältnis zur Summe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünften aus Gewerbebetrieb (sowie gegebenenfalls Einkünfte aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach FAQ 2.3). Für die Feststellung der Höhe der Einkünfte ist in der Regel der Einkommensteuerbescheid 2019 ausschlaggebend. Die Bewilligungsstelle ist an die darin festgestellten Einkünfte gebunden.

Unsere Hotline zur Endabrechnung der Coronahilfen: Montag bis Donnerstag 08:00 bis 18:00 Uhr, Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr. 089 5116-1111