Menschen mit Behinderung beschäftigen
Menschen mit Behinderung sind wertvolle Mitarbeiter. Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten Sie als Unternehmen bei der Beschäftigung besitzen.
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- Arbeiten mit Menschen mit Behinderung
- Menschen mit Behinderung bereichern Teams
- Menschen mit Behinderung: Definition
- Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte
- Menschen mit Behinderung – gesetzliche Rahmenbedingungen
- Ausbildung und Förderung für Menschen mit Behinderung
- Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
- Hilfreiche Institutionen und Ansprechpartner
Arbeiten mit Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung bieten nicht nur Potenzial zur Minderung des Fachkräftemangels. Unternehmen sollten nicht auf deren individuelle Fähigkeiten und Stärken verzichten.
Menschen mit Behinderung werden häufig auf diese reduziert und nur die offensichtlich erkennbaren Einschränkungen werden wahrgenommen. Dabei wird der Mensch hinter der Behinderung oftmals übersehen. Sicherlich, ein Rollstuhlfahrer benötigt einen barrierefreien Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen und zu Gemeinschaftsräumen wie der Kantine oder der Teeküche. Doch ob er seine Arbeit im Rollstuhl oder auf einem Bürostuhl verrichtet, ist für viele Bürotätigkeiten vollkommen unerheblich. Auch vermeintlich stärkere Einschränkungen wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder intellektuelle oder affektive Störungen lassen sich beispielsweise durch eine optimale und geförderte Vorbereitung auf einen bestimmten Arbeitsplatz kompensieren. Menschen mit Behinderung sind für den Arbeitsmarkt eine wertvolle Bereicherung. Dazu kommt, dass Sie soziale Verantwortung übernehmen, wenn Sie Mitarbeiter mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen beschäftigen.
Menschen mit Behinderung bereichern Teams
Jobs für Menschen mit Behinderung tragen zur Inklusion bei und steigern die Lebensqualität der Personen. Denn die Teilhabe an der alltäglichen Lebens- und Arbeitswelt ist ein wichtiger Baustein für ein selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben. Dabei sollten Sie als Arbeitgeber die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung nicht nur als Teil Ihrer CSR-Strategie ansehen (CSR = Corporate Social Responsibility, unternehmerische Sozialverantwortung), auch wenn die soziale Komponente dem Corporate Branding zuträglich ist. Mitarbeiter mit besonderen Ansprüchen fördern den Zusammenhalt von Teams und verbessern die sozialen Kompetenzen jedes Einzelnen. Für eine erfolgreiche Integration sind oft unkonventionelle und innovative Lösungen nötig. Diese neuen Denkansätze fördern oft ebensolche Denkweisen in der Abteilung und verbessern die Arbeitsergebnisse insgesamt.
Menschen mit Behinderung: Definition
Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) legt folgendes fest:
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“
Maßgeblich ist dabei der sogenannte Grad der Behinderung (GdB). Erst wenn dieser bei 50 % oder mehr liegt, gelten Menschen als schwerbehindert. Bescheinigen die zuständigen Behörden einen Grad der Behinderung von mehr als 50 %, erhalten Betroffene einen Schwerbehindertenausweis.
Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte
Damit Menschen mit Behinderung arbeits- und sozialrechtlich besonders behandelt werden, ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung von 50 % erforderlich. Abweichend ist es möglich, Menschen mit Behinderungen, die weniger schwerwiegend sind, Schwerbehinderten gleichzustellen.
Die Voraussetzungen:
- Es liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 30 und höchstens 49 % vor.
- Eine Beschäftigung ohne diese Maßnahme ist nicht möglich.
Die Auswirkungen:
- Die Agentur für Arbeit kann Betroffene mit Schwerbehinderten gleichstellen.
- Der Erhalt von Hilfeleistungen für die benötigte besondere Arbeitsplatzausstattung, Lohnkostenzuschüsse oder eine Betreuung durch die Fachdienste wird möglich.
Weitere Informationen über und für Menschen mit Behinderung, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte finden Sie bei Bayern barrierefrei, einem Angebot der bayerischen Landesregierung.
Für die Feststellung der Schwerbehinderung und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist in Bayern ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.
https://www.zbfs.bayern.de/
Menschen mit Behinderung – gesetzliche Rahmenbedingungen
Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland legt fest, dass niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden darf. Das bekräftigt auch die Landesverfassung des Freistaats Bayern, die zusätzlich bestimmt, dass der Staat sich für gleiche Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung einzusetzen hat. Weiterhin hat Deutschland am 26. März 2009 die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BK) ratifiziert. Damit hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die volle Verwirklichung der Menschenrechte sowie der Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung sicherzustellen und zu fördern. Für Arbeitgeber schaffen diese grundsätzlichen Regelungen verschiedene Vorschriften, die einzuhalten sind. Das gilt insbesondere für diese Punkte:
- Beschäftigungspflicht
- Ausgleichsabgabe
- Besonderer Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub
- Schwerbehindertenvertretung
- Inklusionsvereinbarung
Erfahren Sie hier mehr zu den einzelnen Punkten:
Für Menschen mit Behinderung ist Arbeit ein wichtiger Baustein zur gesellschaftlichen Teilhabe. Daher bestimmt der Gesetzgeber, dass öffentlich-rechtliche und private Betriebe Schwerbehinderte beschäftigen müssen. Gesetzliche Rahmenbedingungen im Überblick:
- Das Sozialgesetzbuch (§ 154 SGB IX) regelt, dass Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (monatlicher Jahresdurchschnitt gemäß § 156 SGB IX) eine bestimmte Anzahl an Menschen mit Behinderung (Schwerbehinderte) beschäftigen müssen.
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Personen beschäftigen, haben wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
- Der amtlich festgelegte Grad der Behinderung maßgeblich. Dieser muss mindestens 50 % betragen, alternativ können von der Agentur für Arbeit Gleichgestellte angesetzt werden.
- Der Gesetzgeber sieht mehrere Betriebe eines Unternehmers als Einheit an.
- Die Pflicht, Jobs für Menschen mit Behinderung bereitzustellen, gilt auch für Unternehmen, bei denen aufgrund deren Unternehmensstruktur eine Beschäftigung Schwerbehinderter unmöglich ist.
- Absolvieren Menschen mit Behinderung eine Ausbildung, zählt ein Auszubildender mit Behinderung für zwei Pflichtstellen. Die Agentur für Arbeit kann sogar einen dritten Pflichtarbeitsplatz anrechnen.
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, ist für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen die sogenannte Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX) zu entrichten. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach Beschäftigungsquote und Unternehmensgröße.
Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe finden Sie auf der Seite der BIH (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen).
Den besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX genießt ein Arbeitnehmer nur, wenn ihm ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % zuerkannt wurde. Daneben genießen auch gleichgestellte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 % den besonderen Kündigungsschutz.
Das heißt, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf erst nach vorheriger Zustimmung des Inklusionsamts gekündigt werden, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Die erforderliche Zustimmung ist das wesentliche Element des besonderen Kündigungsschutzes. Die Zustimmung ist notwendig für die ordentliche (§§ 168 und folgende SGB IX) sowie die außerordentliche Kündigung (§ 174 SGB IX) durch den Arbeitgeber.
Für andere Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei einer Kündigung durch den schwerbehinderten Menschen selbst oder beim Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, ist keine Zustimmung nötig.
Wichtig zu wissen: Das Inklusionsamt prüft lediglich, ob die vom Arbeitgeber angestrebte Kündigung in Verbindung mit der Schwerbehinderung steht und den Betroffenen benachteiligt. Ist das nicht der Fall, wird die Kündigung genehmigt. Bitte beachten Sie, dass eine ohne Zustimmung des Amtes ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und auch bleibt, auch wenn der zuständige Sachbearbeiter nachträglich zustimmt. Sämtliche weiteren allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen an eine Kündigung sind selbstverständlich ebenfalls einzuhalten.
Weitere Informationen zum besonderen Kündingsschutz finden Sie auf den Seiten der BIH (Bundesgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen).
Mitarbeiter mit Behinderung, die mindestens einen Grad der Behinderung von 50 % nachweisen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Woche Zusatzurlaub pro Jahr. Das gilt ausschließlich für Schwerbehinderte, für ihnen Gleichgestellte ist kein Zusatzurlaub vorgesehen.
§ 177 SGB IX regelt, dass Betriebe, die wenigstens fünf Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigen, die Wahl von Schwerbehindertenvertretungen ermöglichen müssen. Die gewählten Vertreter fördern die Integration von Menschen mit Behinderung in den Betrieb, stehen diesen beratend und unterstützend zur Seite und vertreten deren Interessen. Die Kosten dieser Arbeit trägt der Arbeitgeber und der Gesetzgeber stellt dieses Ehrenamt unter Schutz.
Ist in einem Unternehmen eine Schwerbehindertenvertretung vorhanden, schließt diese mit dem Arbeitgeber eine individuelle, auf die jeweiligen Betriebsabläufe zugeschnittene Inklusionsvereinbarung. Diese legt Inklusions- und Rehabilitationsziele fest, sodass z. B. die Eingliederung von Menschen mit Behinderung bereits bei der Personalplanung berücksichtigt und gefördert werden kann. Vertragspartner für die Vereinbarung sind Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat einerseits und die Arbeitgebervertretung andererseits.
Wichtig zu wissen ist, dass der Schwerbehindertenvertretung ein Initiativrecht zur Aufnahme von Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zusteht. Der Arbeitgeber darf sich diesem Antrag nicht verweigern. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung, fällt das Initiativrecht dem Betriebsrat zu.
Ausbildung und Förderung für Menschen mit Behinderung
Der Gesetzgeber bietet Unterstützung an, damit Menschen mit Behinderung Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt finden oder eine Berufsausbildung absolvieren können. Wobei für Menschen mit Behinderung eine Ausbildung den größten Stellenwert hat. Denn eine qualifizierte Berufsausbildung macht Menschen mit Behinderung für Arbeitgeber attraktiv.Sehen Sie es als Chance, perfekt für einen bestimmten Arbeitsplatz geschulte Mitarbeiter zu erhalten, wenn Sie in die Ausbildung für Menschen mit Behinderung investieren. Folgende Unterstützungsangebote erleichtern die Integration schwerbehinderter Auszubildender in das Unternehmen.
Durch einen speziellen Nachteilsausgleich haben auch Menschen mit Behinderung die Chance, eine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren. Das heißt, die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung wird an die individuellen Bedürfnisse angepasst. Weiterhin sind unter anderem folgende Maßnahmen möglich:
- Verlängerung der Prüfungszeiten
- Zulassung von Hilfsmitteln
- Hilfeleistungen durch Dritte wie Gebärdensprachdolmetscher
Die nötigen Hilfen beantragen Menschen mit Behinderung bei der Anmeldung zur Prüfung.
Weitere Informationen bietet das Berufsbildungsgesetz:
https://berufsbildungsgesetz.net/paragraph-65
Ist für Menschen mit Behinderung aufgrund der Schwere und Art der Einschränkungen auch mit Nachteilsausgleich keine Regelausbildung möglich, ist eine Fachpraktikerausbildung (§ 66 BBiG/§ 42r HwO) eine geeignete Alternative. Obwohl der Abschluss zum/zur Fachpraktiker/-in nicht nur Menschen mit Behinderung offensteht, muss der berufspsychologische Service der Agentur für Arbeit die fehlende Eignung für eine Regelausbildung feststellen. Fachpraktikerabschlüsse sind in vielen Bereichen möglich und führen bei Menschen mit Behinderung zu einer Ausbildung für den ersten Arbeitsmarkt.
Weitere Informationen finden Sie im IHK-Ratgeber Ausbildungsberufe für Menschen mit Behinderung.
Personen, die aus schwerwiegenden Gründen keine Vollzeitausbildung absolvieren können, dürfen in Teilzeit geschult werden. So können nicht nur Menschen mit Behinderung eine Ausbildung mit weniger als der betriebsüblichen Arbeitszeit durchlaufen, auch Lernschwächen, Kindererziehung oder die Pflege Angehöriger werden als Grund anerkannt. Durch die reduzierte Wochenarbeitszeit verlängert sich die Ausbildung um maximal das Anderthalbfache.
Hier finden Sie weitere Information zur Teilzeitausbildung.
Mehr als 50 Berufsbildungswerke bundesweit bilden Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung in mehr als 250 verschiedenen Berufen aus. Die Werke beraten Menschen mit Behinderung bei der Berufswahl und führen die Ausbildung zusammen mit Betrieben aus der Region bis zur Abschlussprüfung vor der Kammer durch. Zur Wahl stehen Fachpraktiker/-innen- und Regelausbildungen.
Weiteren Informationen finden Sie hier:
https://www.stmas.bayern.de/arbeitswelt/berufsbildung-foerderung/index.php
Ermöglicht ein Unternehmen Menschen mit Behinderung eine Ausbildung oder Weiterbildung, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung in Höhe von bis zu 80 % erhalten. Bewilligt werden Zuschüsse unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung ansonsten nicht möglich oder gefährdet ist. Der Antrag sollte vor Abschluss des Ausbildungsvertrags gestellt werden.
Oft entstehen bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderung höhere Kosten. Bis zu 2.000 Euro pro Ausbildungsjahr können für gleichgestellte und lernbehinderte Auszubildende als Zuschuss für Folgendes genutzt werden:
- Personalkosten für Ausbilder
- Kammergebühren
- Lern- und Lehrmaterial
- Schutz- und Berufskleidung
- Externe Ausbildungskosten
Anträge sind an das Inklusionsamt zu stellen. Voraussetzung ist eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Wenn Arbeitgeber ohne Beschäftigungspflicht Menschen mit Behinderung eine Ausbildung ermöglichen, gewährt das Inklusionsamt auf Antrag Zuschüsse zu folgenden Kosten:
- Abschluss- und Eintragungsgebühren
- Prüfungsgebühren
- Außerbetriebliche Ausbildungsabschlüsse
Diese Unterstützung richtet sich direkt an Menschen mit Behinderung in Ausbildung. Ziel ist die Aufnahme, Fortsetzung oder der Abschluss der Maßnahme durch Stütz- oder Förderunterricht sicherzustellen. Den Antrag stellen Betroffene selbst bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter.
Können Menschen mit Behinderung ohne Hilfe die Ausbildung nicht bewältigen, kann eine persönliche Assistenzkraft bewilligt werden, die z. B. Akten reicht, Texte vorliest oder Kopien anfertigt. Über den individuellen Förderbedarf entscheidet das Inklusionsamt.
Das Inklusionsamt fördert auf Antrag die Ausstattung neuer Arbeitsplätze, um Menschen mit Behinderung eine Ausbildung zu ermöglichen. Zuschüsse sind hier erhältlich für Grundlegendes wie für die Büroausstattung oder Maschinen.
Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Der Staat fordert nicht nur für Menschen mit Behinderung die Inklusion, er fördert sie auch. Das heißt, Arbeitgeber erhalten verschiedene Zuschüsse und Unterstützungsangebote, um Menschen mit Behinderung auf dem ersten Arbeitsmarkt in den Betrieb zu integrieren.
Eingliederungszuschüsse zum Arbeitsentgelt (§§ 88.ff. SGB III) sollen die Einschränkungen bei der Arbeitsleistung ausgleichen, die unter anderem bei Menschen mit Behinderung bestehen können. Es handelt sich um eine „Kann-leistung“ der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Der Antrag auf Eingliederungszuschuss ist zwingend vor der Vertragsunterzeichnung beim Arbeitgeberservice zu stellen.
Höhe und Dauer der Förderung richten sich danach, welche Leistung bei der oder dem Arbeitsuchenden unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsleistung und den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes im Einzelfall zu erwarten ist.
Weitere Fragen beantwortet der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit, welchen Sie telefonisch unter 0800 4 555520 erreichen.
Kann ein Mitarbeiter mit Schwerbehinderung über längere Zeit deutlich weniger Arbeitsleistung erbringen, als im Arbeitsvertrag vereinbart, gleicht das Inklusionsamt diese außergewöhnliche Belastung für das Unternehmen auf Antrag mit dem Beschäftigungssicherungszuschuss aus. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsleistung um mindestens 30 % gemindert ist.
Die Arbeitsassistenz ist eine Unterstützung am Arbeitsplatz durch einen Menschen, die regelmäßig und dauerhaft benötigt wird. Typisch sind zum Beispiel Vorleser für sehbehinderte Menschen und Assistenten für schwer körperbehinderte Beschäftigte. Dabei verrichtet die Arbeitsassistenz bestimmte Hilfstätigkeiten und Handreichungen, die es dem schwerbehinderten Menschen ermöglichen, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Kernaufgaben werden allerdings vom schwerbehinderten Beschäftigten selbst verrichtet. Für die Höhe der Förderung ist der individuelle Unterstützungsbedarf ausschlaggebend. Sie soll in einem ausgewogenen Verhältnis zum Einkommen des schwerbehinderten Menschen stehen. Den Antrag für die Förderung stellen Sie beim Inklusionsamt.
Schaffen Arbeitgeber für Menschen mit Behinderung neue Jobs, sind Zuschüsse für die Einrichtung der Arbeitsplätze wie die Büroausstattung, Maschinen oder PCs sowie Hilfsmittel zur behindertengerechten Ausstattung erhältlich.
Weitere Informationen zu technischen Arbeitshilfen finden Sie auf den Seiten der BIH (Bundesgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen).
Mit dem „Budget für Arbeit“ erhalten Menschen mit Behinderung eine Alternative zur Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt. Durch einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % des Arbeitsentgelts wird es für Unternehmen attraktiv, auch diesen Menschen mit Behinderung einen Job anzubieten, die ansonsten in den Werkstätten verbleiben.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bezirks Oberbayern.
Mit diesem Programm werden Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.stmas.bayern.de/arbeitswelt/werkstaetten/index.php
Die Maßnahme ersetzt die bisherige „Berufsorientierung inklusiv“ (BOi) und richtet sich speziell an Jugendliche mit einer anerkannten Schwerbehinderung und/oder gesundheitlichen Einschränkungen/Erkrankungen, die die Berufsorientierung erschweren.
Weiteren Informationen erhalten Sie beim Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung München.
Dieses Bund-Länder-Programm verteilt Fördermittel, die unter anderem aus den geleisteten Ausgleichsabgaben von Betrieben, die keine Menschen mit Behinderung beschäftigen, stammen, um Ausbildungsplätze für junge und Arbeitsplätze für ältere Schwerbehinderte zu schaffen.
Hier finden Sie weitere Informationen: https://www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/themen/initiative-inklusion/index.php
Hilfreiche Institutionen und Ansprechpartner
Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung einen Job oder Ausbildungsplatz geben möchten, erhalten beispielsweise an folgenden Stellen Unterstützung.
Das Inklusionsamt mit seinen Regionalniederlassungen stellt nicht nur den Grad der Behinderung bei Betroffenen fest, es berät und unterstützt auch Arbeitgeber.
Diese arbeiten im Auftrag des Inklusionsamtes, der Agentur für Arbeit und der Rehabilitationsträger und unterstützen und beraten sowohl Menschen mit Behinderung als auch Unternehmen. Zu den Kernaufgaben gehört die Vermittlung von Menschen mit Behinderung in Arbeit.
https://www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/arbeitgeber/beratung/integrationsfachdienst/
Hier erhalten Arbeitgeber Beratung zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. So zahlt die Deutsche Rentenversicherung zum Beispiel für die Behandlung in einer Reha-Einrichtung (medizinische Rehabilitation) oder für Hilfen am Arbeitsplatz (berufliche Rehabilitation).
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/LS/Service/hilfe_bei_behinderung_index.html
Wer Menschen mit Behinderung ausbilden oder beschäftigen möchte, kann sich natürlich auch an die Bundesagentur für Arbeit wenden. Sie vermittelt geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung für Ausbildungs- und Arbeitsplätze, informiert, berät und unterstützt Unternehmen, auch finanziell. Auf die Vermittlung von Akademikerinnen und Akademikern mit Behinderung ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Arbeitsagentur spezialisiert.
Das Jobcenter berät zur Teilhabe am Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung, sowie zur beruflichen Wiedereingliederung für Rehabilitanden.
Die Stiftung MyHandicap will Menschen mit Behinderung den Lebensalltag erleichtern und hilft in privaten und beruflichen Belangen. Unter anderem ist ihr Anspruch, Unternehmen und Arbeitsuchende bei allen Fragen rund um Job, Ausbildung und Inklusion bestmöglich zu unterstützen.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zeigt auf seinen Seiten zur Inklusion viele Anregungen und Beispiele, wie Sie als Arbeitgeber Menschen mit Behinderung sinnvoll beschäftigen können.
Bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung stehen Unternehmen zahlreiche Hilfen und Fördermittel zur Verfügung. Die „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ unterstützen Arbeitgeber. Sie zeigen auf, welche Angebote passend sind und helfen bei der Antragsstellung.
https://www.stmas.bayern.de/arbeitswelt/ansprechstellen/index.php