IHK Ratgeber

Diesel-Fahrverbot München: Was Sie alles wissen müssen

transporter Diesel Einfahrverbot
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Seit dem 1. Februar 2023 gilt das Diesel-Fahrverbot in München. Ziel ist die Verbesserung der Luftqualität. Für welche Fahrzeuge gilt es und wo genau in der Stadt? Gibt es Ausnahmen für das Gewerbe? Wo bekommt man die Genehmigung her?

Inhalt

München setzt auf Tempo 30 statt Fahrverbot

Der Münchner Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24. April 2024 beschlossen, anstelle eines Fahrverbots eine rechtssichere Tempo-30-Regelung auf der Landshuter Allee vorzubereiten.

Der seit 2010 geltende EU-Grenzwert für NO₂ wird in München nach wir vor an zwei Messstellen überschritten. Der BayVGH hatte daher in seinem Urteil am 21. März 2024 die LH München verpflichtet, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, die die Einhaltung des Grenzwertes spätestens ab dem Jahr 2025 sicherstellen. Als Vorschlag wurde vom Gericht eine Verschärfung des bestehenden zonalen Fahrverbots für den Mittleren Ring und der innerhalb liegenden Gebiet oder ein streckenbezogenes Fahrverbot im betroffenen Abschnitt des Mittleren Rings vorgeschlagen.

Die Vollversammlung des Münchner Stadtrats hat in seiner Sitzung am 24. April 2024 beschlossen, zunächst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen und parallel dazu eine rechtssichere Tempo-30-Regelung für den betroffenen Abschnitt des Mittleren Rings vorzubereiten, sollte die Beschwerde nicht erfolgreich sein.

Für den Wirtschaftsverkehr stellt eine Tempo-30-Regelung auf dem Mittleren Ring bei den übrigen Optionen die Variante mit der geringsten Beeinträchtigung dar, zumal alle Ausnahmeregelungen für den Wirtschaftsverkehr ohne Einschränkungen weiter bestehen bleiben. Die Regierung von Oberbayern hat jetzt mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Einführung von Tempo-30 auf dem betroffenen Abschnitt des Mittleren Rings hat. Damit ist die von der IHK geforderte rechtskonforme Tempo-30-Regelung erfüllt. OB Reiter hat bereits verkündet, dass die Maßnahme nun zügig umgesetzt wird.

Neue Grenzwerte bei Luftschadstoffen ab 2030

Am 20.02.2024 hat sich die Europäische Union auf eine neue Luftqualitätsrichtlinie und damit auf neue Grenzwerte für Luftschadstoffe ab 2030 geeinigt.

Der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt zukünftig 20 statt 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Da bereits der derzeitige Grenzwert in München an 2 Stellen in München nicht eingehalten werden kann (u. a. an der Landshuter Allee), wurde Anfang 2023 ein Dieselfahrverbot für die gesamte Innenstadt einschließlich des Mittleren Rings verhängt. Lediglich für den Wirtschaftsverkehr wurden im Einvernehmen mit der IHK Ausnahmeregelungen geschaffen.

Der neue Grenzwert von 20 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft wird in München aktuell sogar an 33 von 59 Messtellen überschritten.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Stufe 1: 1. Februar 2023

Vom Einfahrverbot am 1. Februar 2023 betroffen sind Kraftfahrzeuge

  • Euro 4/IV und
  • schlechter.

Stufe 2: 1. Oktober 2023 (wird bis auf weiteres ausgesetzt)

Da sich die NO2-Grenzwerte seit Einführung der 1. Stufe erheblich verbessert haben (an der Landshuter Allee wird der Grenzwert immer noch leicht überschritten), hat der Münchner Stadtrat am 26. Juli 2023 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Einführung der 2. Stufe bis auf weiteres ausgesetzt.
Erst auf Basis der gemessenen Jahresmittelwerte 2023 und des umfassenden fachgutachterlichen Gutachtens mit belastbaren Prognosewerten für die Jahre 2024 bis 2026 wird voraussichtlich im Mai 2024 eine endgültige Entscheidung über die Einführung der 2. Stufe getroffen.

  • Diesel-Kraftfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V.

Ausnahmen bei Stufe 1:

Bis zur endgültigen Entscheidung über die Einführung der Maßnahmenstufe 2, sind Dieselfahrzeuge egal welcher Abgasnorm nicht betroffen von

  • Anwohnern
  • Handwerkern
  • Lieferverkehr.

Stufe 3: 1. April 2024 (wird aufgehoben)

Der Münchner Stadtrat hat am 26. Juli 2023 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beschlossen, die ab 1. April 2024 geplante Maßnahmenstufe 3 des Dieselfahrverbots dauerhaft aufzuheben.

Wo finden Sie die Abgasnorm Ihres Fahrzeugs?

  • Entscheidend ist die Abgasnorm. Sie steht im Fahrzeugschein unter Punkt 14.
  • Bitte beachten: Die Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 ist nicht gleichzusetzen mit der Abgasnorm. So haben neuere Dieselfahrzeuge die Abgasnorm 6/VI und die Grüne Umweltplakette - sie sind vom Dieselfahrverbot in München nicht betroffen.

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Wo genau in München gilt das Diesel-Fahrverbot?

Das Diesel-Fahrverbot gilt vom 1. Februar 2023 an in der erweiterten Umweltzone. Dabei handelt es sich um den Mittleren Ring selbst und die Umweltzone innerhalb des Mittleren Ringes.

Das heißt, ein Dieselfahrzeug, das vom Einfahrverbot betroffen ist, darf auch nicht auf dem Mittleren Ring fahren.

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Gibt es Ausnahmen für Unternehmen?

Grundsätzlich nicht betroffen vom Einfahrverbot für Dieselfahrzeuge sind

  • Fahrzeuge mit der Abgasnorm 6/VI.
  • Einsatzkräfte
  • Menschen mit bestimmten Behinderungen.

Außerdem nicht betroffen sind:

  • Anwohner
  • Lieferverkehr
  • Taxen, Mietwagen
  • KFZ im Lieferverkehr
  • Fahrzeuge mit gültigem Parkausweis für gewerbliche Anlieger für einen Bereich innerhalb der Umweltzone.
  • Sonstige Handwerkerfahrzeuge mit Handwerkerparkausweis oder Berechtigung zum Handwerkerparkausweis
  • Medizinische Notfälle
  • Bestattungsfahrzeuge
  • Zu- und Abfahrt zur Großmarkthalle, zum Autoreisezug, zur Parkharfe am Olympiapark und zum Campingplatz Thalkirchen.

Für wen gibt es Einzelausnahmen auf Antrag?

Einzelgenehmigungen gibt es für Fahrten zu

  • Reparatur und Erhalt betriebsnotwendiger technischer Anlagen
  • Behebung von Gebäudeschäden
  • Soziale und pflegerische Hilfsdienste
  • Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
  • regelmäßige Arztbesuche
  • Schichtdienstleistende, für die das Ausweichen auf den ÖPNV nicht möglich oder zumutbar ist

Ausnahmen auf Antrag gibt es für folgende Fahrzeuge

  • Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung
  • Fahrzeuge mit Spezialumbauten für Schwerbehinderte
  • Private Härtefälle
  • Zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
  • Belieferung von Veranstaltungen mit Veranstaltungslogistik und -technik.

Einzelfragen zu den Ausnahmen

  • Wie ist das mit dem Schichtdienst?
    Das Dieselverbot in der erweiterten Umweltzone soll nicht für Beschäftigte im Schichtdienst sowie Mitarbeiter von Sozial- und Pflegediensten gelten. Diese Personen müssen nicht jedes Jahr Einzelausnahmegenehmigungen beantragen.
  • Wie ist es mit der Verbindung der Autobahnen A 95 bis A995?
    Die vom Dieselfahrverbot betroffenen Fahrzeuge können die Autobahnen nicht mit einer Fahrt über den Mittleren Ring verbinden.
    • Insbesondere auf der Tegernseer Landstraße dürfen die Dieselfahrzeuge älterer Abgasnorm nicht fahren.
    • Um den Ausweichverkehr auf diesem Teil des Mittleren Ringes zu steuern, ist die Brudermühlbrücke incl. Brudermühltunnel von der Umweltzone ausgenommen. Dabei handelt es sich um die Strecke Candidstraße Ecke Grünwalder Straße bis B11/Plinganserstraße. Diese Strecken sollen den Ausweichverkehr aufnehmen.
    • Mehr Infos gibt es auf der interaktiven Karte zur Umweltzone
  • Umzüge: Der gewerbliche Umzugsverkehr fällt unter den Lieferverkehr. Für private Umzüge gibt es Einzelausnahmen, die hier beantragt werden können.
  • Baustellenverkehre: Fahrten zur Ver- und Entsorgung von Baustellen zählen zum Lieferverkehr.
  • Gartenbaubetriebe: Bei Fahrten zum Transport von Waren oder Gegenständen zu Kunden greift die Befreiung für den Lieferverkehr. Bitte führen Sie als Nachweis eine Lieferbescheinigung oder Auftragsbestätigung mit sich.
  • Handelsvertreter: Ist ein Handelsvertreter prinzipiell berechtigt für einen Handwerker-Parkausweis, so ist er vom Dieselfahrverbot nicht betroffen. Ansonsten gelten die Regelungen ähnlich wie für Gartenbaubetriebe.

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Wo und wie bekommen Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung?

Ausnahmen beantragen Sie beimKreisverwaltungsreferat München digital.

Die Kosten betragen 25 Euro für 6 Monate und 50 Euro für 12 Monate.

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Kontrolle und Bußgeld bei Verstößen

Kontrolliert wird das Diesel-Fahrverbot im Rahmen der Verkehrskontrollen im fließenden Verkehr. Auch im ruhenden Verkehr wird kontrolliert.

Der Verstoß gegen das Diesel-Fahrverbot wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem

  • Bußgeld von 100 Euro geahndet. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten die Verkehrsteilnehmenden bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 128,50 Euro.
  • Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahreignungsregister.

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