IHK Ratgeber

Luftfracht, aber sicher!

luftfracht

Der sichere und effiziente Versand von Gütern per Luftfracht ist für die oberbayerische Wirtschaft von größter Bedeutung. Gerade in Krisenzeiten beweist die Versandart „Luftfracht“ ihre Vorteile. In den vergangen Jahrzehnten hat sich die Schutzbedürftigkeit von Flugzeugen jedoch erhöht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Luftfracht. Es wurden neue Verfahren entwickelt, um alle Beteiligten beim Versand von Luftfracht in ein umfangreiches Sicherheitskonzept einzubinden.

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Die Möglichkeiten des Versands von Luftfracht

Im Zeitalter des globalen Welthandels wird für Unternehmen der Versand via Luftfracht immer attraktiver. Die Vorteile dieser Versandart liegen unter anderem in der Geschwindigkeit des Transportes, seiner Flexibilität und der geringen Wahrscheinlichkeit von Beschädigungen. Ihr Unternehmen kann hierbei den Versand seiner Luftfracht auf zwei Arten durchführen:

  • „sicherer Versand“ durch Teilnahme an der „sicheren Lieferkette“
  • „unsicherer Versand“ der Sendung mit ergänzender Kontrolle

Für die Einhaltung und Überwachung der Vorschriften beim „sicheren“ und „unsicheren“ Versand von Luftfracht ist das Luftfahrt Bundesamt (LBA), Abteilung Luftsicherheit, in Braunschweig zuständig.

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Die „sichere Lieferkette“ in der Luftfracht

Als „sichere Lieferkette“ sind alle Beteiligten beim Prozess des Versandes von Luftfracht zu verstehen, die unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit dem Transport der Sendung befasst sind. Hierbei steht die Beibehaltung des Versandstatus „sicher“ vom Ursprungsort der Sendung bis zur Verladung in das Flugzeug im Fokus.

Im Besonderen sind hierbei folgende Teilnehmer zu beachten:

  • bekannter Versender
  • zugelassener Transpoteur
  • regelementierter Beauftragter

Um eine dieser Rollen einzunehmen, muss eine Zertifizierung beim LBA beantragt werden.

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Der „bekannte Versender“ (bV)

Als „bekannter Versender“ (bV) wird ein behördlich zugelassenes Unternehmen bezeichnet, das erstmalig die Luftfracht als solche deklariert und in den Sendungsumlauf bringt. Hierbei trägt der „bekannte Versender“ die Verantwortung, seine Luftfrachtsendungen bei der Produktion, Verpackung, Lagerung und dem Versand vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen. Jede Betriebsstätte des „bekannten Versenders“, die Luftfracht in Umlauf bringt, muss zertifiziert sein. Nicht zertifizierte Betriebsstätten gelten als „unsicher“.

Eine Übersicht über das Zertifizierungsverfahren erhalten Sie auf der Website des Luftfahrtbundesamts.

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Der „zugelassene Transporteur“

Als Folge der am 4. März 2017 in Kraft getretenen Änderung des Luftsicherheitsgesetzes müssen deutsche Transporteure sicherer Luftfracht durch das LBA zum „zugelassenen Transporteur“ behördlich zugelassen werden. Beim Einsatz von nicht-deutschen, europäischen Transporteuren ist weiterhin lediglich die Abgabe der Transporteurserklärung durch das Transportunternehmen an den „bekannten Versender“ bzw. den „reglementierten Beauftragten“ notwendig.

Eine übersicht über das Zertifizierungsverfahren erhalten Sie auf der Website des Luftfahrtbundesamts.

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Zuverlässigkeitsüberprüfung

Mit Einführung des neuen Luftsicherheitsgesetzes wurde die „beschäftigungsbezogene Überprüfung“ von Mitarbeitern, deren Unternehmen Teilnehmer an der „sicheren Lieferkette“ sind, durch eine „verpflichtende Zuverlässigkeitsüberprüfung“ ersetzt.

Seit dem 4. März 2018 müssen daher Mitarbeiter der „bekannten Versender“, „zugelassenen Transporteure“ sowie „reglementierten Beauftragten“, die in den für die Luftsicherheit sensiblen Bereichen des Unternehmens tätig sind, „zuverlässigkeitsüberprüft“ werden.

Das jeweilige Sicherheitsprogramm des Unternehmens gibt eine Orientierungshilfe darüber, welche Mitarbeiter zuverlässigkeitsüberprüft werden müssen. Im Zweifelsfall empfehlen wir eine Nachfrage beim Luftfahrt Bundesamt. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt eine Abfrage bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, beim Generalbundesanwalt, beim Bundesgerichtshof (Bundeszentralregister) und - wenn sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben - auch beim Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, den Strafverfolgungsbehörden sowie gegebenenfalls den Ausländerbehörden.

Für die Antragsstellung und die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in Oberbayern das Luftamt Süd zuständig. Den Antrag zur Zuverlässigkeitsüberprüfung finden Sie auf der Website der Regierung von Oberbayern.

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Der „reglementierte Beauftragte“ (regB)

„Reglementierte Beauftragte“ können u.a. Spediteure (auch im Selbsteintritt), Airlines oder Lagerhalter sein. Der „reglementierte Beauftragte“ kontrolliert und gewährleistet zusammen mit den anderen Teilnehmern der „sicheren Lieferkette“ die Einhaltung der „sicheren Lieferkette“ sowie die Aufrechterhaltung des Status „sicher“. Ein zugelassener „reglementierter Beauftragter“ kann bei entsprechender Zusatzzertifizierung auch aktive Sicherungsmaßnahmen, z.B. Röntgen oder Durchsuchungen einer „unsicheren“ Luftfrachtsendung, anbieten, um diese dadurch in den Status „sicher“ zu überführen.

Eine Übersicht über das Zertifizierungsverfahren erhalten Sie auf der Website des Luftfahrtbundesamts.

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„unsicherer Versand“ der Sendung mit ergänzender Kontrolle

Sind alle Teilnehmer des Versandprozesses zugleich Teilnehmer der „sicheren Lieferkette“, so handelt es sich um den „sicheren Versand“ einer Luftfrachtsendung.

Als „unsicherer Versand“ einer Sendung werden alle Versandarten von Luftfracht bezeichnet, bei denen mindestens ein Teilnehmer des Versandprozesses nicht Teilnehmer der „sicheren Lieferkette“ ist. Die gilt besonders für die Rückgabe von Sendungen von nicht zertifizierten Versandpartnern an zertifizierte bzw. „zugelassene“ Versandpartner.

Sendungen, die nicht durch eine „durchgehende sichere Lieferkette“ geschützt wurden, sind mittels einer ergänzenden Kontrolle in den Status „sicher“ zu überführen.

Die Kontrolle wird von einem „reglementierten Beauftragten“ durchgeführt. Die Art der Durchführung ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach den Eigenschaften der Ware. Aufgrund von Art, Beschaffenheit sowie Größe und Gewicht der Sendung wird die Kontrolltechnik für jede Sendung bestimmt.

Hierbei können folgende Kontrolltechniken gem. der VO/EG 2015/1998 verwendet werden:

  • Sichtkontrolle
  • Durchsuchung von Hand
  • Röntgengeräte
  • EDS-Geräte (Sprengstoffdetektoren)
  • ETD-Geräte (Sprengstoffspurendetektoren) in Verbindung mit Buchstabe a
  • Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Punkt 1

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