IHK Ratgeber

Güterkraftverkehr

Lastwagen auf der Autobahn
© Viktor Hanacek, picjumbo.com

Wenn Sie sich im Güterkraftverkehr selbstständig machen möchten, müssen Sie einiges beachten - egal ob Sie selbst fahren oder Personal einsetzen möchten. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen und Nachweise im Güterkraftverkehr notwendig sind.

Inhalt

Rechtlicher Rahmen für den Güterkraftverkehr

EU-Verordnung

Die EU-Verordnung Nr. 1071/2009 regelt europaweit den einheitlichen Berufszugang für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im Güter- und Personenkraftverkehr.

Nationales Recht

Die EU-Verordnung legt lediglich einen Rahmen für den Berufszugang fest, so dass neben dieser europäischen Verordnung auch nationales Recht zur Anwendung kommt. Die Umsetzung auf nationaler Ebene erfolgt unter anderem durch

Abgrenzung gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist der gesetzlichen Rahmen für das Führen eines Güterkraftverkehrsunternehmens auf nationaler Ebene. In §1 GüKG werden die Begriffe “gewerblicher Güterkraftverkehr” und “Werkverkehr” bestimmt und voneinander abgegrenzt. Im §2 wird definiert wann die Vorschriften des GüKG nicht gelten, sprich welche Ausnahmen es gibt.

Deifinition Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben.
Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart des Fahrzeuges, ob als Pkw oder als Lkw spielt dabei keine Rolle; es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges an.

Werkverkehr

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr, der zum eigenem Zweck mit dem eigenen Personal eines Unternehmens durchgeführt wird. Die Beförderung von Gütern stellt dabei nur eine Hilfstätigkeit des Unternehmens dar. Der Werkverkehr ist nicht genehmigungspflichtig. Es besteht zudem keine Güterschaden-Haftpflichtversicherungspflicht. Sie müssen sich dennoch beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in die Werkverkehrsdatei eintragen lassen.
Weiterführende Informationen zum Thema Werkverkehr finden Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität.

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Nach §3 GüKG ist der gewerbliche Güterkraftverkehr genehmigungspflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.

Welche Genehmigungsarten gibt es im gewerblicher Güterkraftverkehr?

Da der gewerbliche Güterkraftverkehr grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, können für den Zugang zum gewerblichen Güterkraftverkehr zwei Arten von Genehmigungen beantragt werden.

Güterkraftverkehrserlaubnis

Die Erlaubnis berechtigt zum gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t in Deutschland. Die nationale Erlaubnis hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Die ausgestellte Erlaubnis gilt nur für das jeweilige Unternehmen und ist somit nicht übertragbar. Für jedes Fahrzeug benötigt der Unternehmer eine entsprechende Ausfertigung (Kopie) der Erlaubnis.

EU-Gemeinschaftslizenz

Die EU-Lizenz ist die bedeutenste Genehmigung im internationelen Güterkraftverkehr. Mit dieser Lizenz können zum einen innerdeutsche Transporte und zum anderen grenzüberschreitende Güterkraftverkehre in den Staaten der Europäischen Union (EU) durchgeführt werden. Mit dieser EU-Gemeinschaftslizenz können zusätzlich in den nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sprich in Norwegen, Island und Liechtenstein, Verkehre durchgeführt werden. Darüber hinaus berechtigt diese Genehmigung auch zu innerstaatlichen Verkehren in den EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).

Seit Inkrafttreten des Landesverkehrsabkommens EU - Schweiz am 1. Juni 2002 können mit einer EU-Gemeinschaftslizenz Transporte in die Schweiz und aus der Schweiz durchgeführt werden (jedoch keine Kabotage).
Die EU-Gemeisnchaftslizenz hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Die ausgestellte Lizenz gilt nur für das jeweilige Unternehmen und ist somit nicht übertragbar. Für jedes Fahrzeug benötigt der Unternehmer eine entsprechende Ausfertigung (Kopie) der Lizenz.

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes

Für grenzüberschreitende Transporte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis bzw. der EU-Gemeinschaftslizenz eine bilaterale Genehmigung bzw. eine CEMT-Genehmigung.

Welche Voraussetzungen für eine Genehmigung müssen im gewerblicher Güterkraftverkehr erfüllt sein?

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine nationale Erlaubnis bzw. eine EU-Gemeinschaftslizenz. Wer mit Kraftfahrzeugen über 2,5 t (einschließlich Anhänger) grenzüberschreitenden Verkehr betreiben möchte, der benötigt seit Februar 2022 ebenfalls eine EU-Gemeinschaftslizenz.

Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart des Fahrzeugs, ob als Pkw oder als Lkw, spielt keine Rolle. Es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges inkl. Anhänger an. Die nationale Erlaubnis oder die EU-Gemeinschaftslizenz wird erteilt, wenn die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:

Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat
Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. des Verkehrsleiters
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Fachliche Eignung des Unternehmers bzw. des Verkehrsleiters

Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat

Das Unternehmen muss über

  • eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen die wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde muss Zugang haben, um die Erfüllung der in EU-Verordnung Nr. 1071/2009 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können.
  • Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstigen Rechts, insbesondere aufgrund eines Ratenkauf-, Miet-, Leasings- oder Kaufvertrages in seinem Besitz sind sowie in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind
  • eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte verfügen, an der er seine Tätigkeit tatsächlich und dauerhaft mittels der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung und der angemessenen technischen Ausstattung und Einrichtung ausübt


Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. Verkehrsleiters

Der Unternehmer sowie der Verkehrsleiter sind zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

  • bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
  • bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Ein Unternehmen muss jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen bei der Antragsstellung seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. Diese geforderten Nachweise werden von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern ausgestellt.

Eigenkapital bei gewerblichen Güterkraftverkehr über 3,5 t zulässiges Gesamtgwicht

  • 9.000 Euro für das erste Fahrzeug
  • 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug

Eigenkapital bei gewerblichen Güterkraftverkehr unter 3,5 t zulässiges Gesamtgwicht

  • 1.800 Euro für das erste Fahrzeug
  • 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug

Fachliche Eignung des Unternehmers bzw. Verkehrsleiters

Als fachlich geeignet gilt eine Person, die Kenntnisse der Sachgebiete des Anhang I der EU-Verordnung Nr. 1071/2009 vorweisen kann. In der Regel wird dazu eine Fachkundeprüfung bei der für den Wohnort zuständigen Industrie und Handelskammer abgelegt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der Anerkennung aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses oder einer leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen.

Weiterführende Informationen zum Erlangen bzw. zur Anerkennung der fachlichen Eignung finden Sie auf unserer Fachkundeseite Güterkraftverkehr.

Wir empfehlen jedem Unternehmer selbst die Sach- und Fachkundeprüfung abzulegen.

Bestellung eines Verkehrsleiters

Die EU-Verordnung Nr. 1071/2009 verlangt die Benennung einer natürlichen Person als Verkehrsleiter (Artikel 3), welcher folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • persönlich zuverlässig und fachlich geeignet
  • dauerhafte und tatsächliche Leitung des Unternehmens
  • in einer "echten" Beziehung zum Unternehmen stehen
  • seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben

Zu den Aufgaben eines Verkehrsleiters zählen insbesondere:

  • das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge unter Einhaltung der Sozialvorschriften (z. B. Lenk- und Ruhezeiten)
  • Prüfung der Sicherheitsverfahren (Ladungssicherung, Unfallverhütungsvorschriften)

Interner Verkehrsleiter

Der “interne Verkehrsleiter” ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist, also in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht und eine leitende Tätigkeit im Unternehmen ausführt. Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeuganzahl gibt es bei einem internen Verkehrsleiter nicht.

Externer Verkehrsleiter

Falls in ein Unternehmen keine fachlich geeigente Person im Unternehmen zur Verfügung steht, kann ein externer Verkehrsleiter beauftragt werden. Der externe Verkehrsleiter wird über einen Geschäftsbesorgungsvertrag, als Dienstleister, an das Unternehmen gebunden. Der externe Vekehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen max. 50 Fahrzeugen übernehmen.

Oberbayerische Genehmigungsbehörden für den Güterkraftverkehr

Ergänzende Informationen zum Güterkraftverkehr

Haftpflichtversicherung

Neben der Erlaubnispflicht ist die Unternehmerin oder der Unternehmer nach §7a GüKG verpflichtet, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis.

Je nachdem, welche Güter befördert werden, sollte überlegt werden, ob das Abschließen zusätzlicher (nicht verpflichtender) Transportversicherungen sinnvoll ist.

Berufsgenossenschaft

Ebenso besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft als Unfallsversicherungsträger. Berufsgenossenschaften sind für die Verhütung, Rehabilitation und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verantwortlich. Für Güterkraftverkehrsunternehmen ist die Berufsgenossenschaft Verkehr zuständig.

Qualifizierung des Fahrpersonals (Berufskraftfahrerqualifikation)

Berufskraftfahrer sind gesuchte Fachkräfte, deren Kenntnisse und Fähigkeiten über das reine Fahren eines Lkws hinausgehen. Zusätzlich zum Erwerb des entsprechenden Führerscheins (Fahrerlaubnis C1, CE1, C und CE) muss das eingesetzte Personal daher noch entsprechend qualifiziert werden, damit es gewerblich fahren darf.

Die Vorgaben für die Berufskraftfahrerqualifikation beruhen auf der EU-Richtlinie 2003/59/EG. Um die Richtlinie umzusetzen, hat der Staat das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die auf diesem Gesetz beruhende Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) erlassen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Seiten zur Fachkunde für Berufskraftfahrer.

Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr

Als Unternehmer sind Sie nach §7 GüKG, §4 Fahrerlaubnis-Verordnung, §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie der EU-Verordnung 165/2014 verpflichtet, sicherzustellen, dass während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:

  • Fahrerlaubnis
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Genehmigung (nationale Erlaubnis, EU-Gemeinschaftslizenz, CEMT- oder bilaterale Genehmigung) in Form einer beglaubigten Ausfertigung
  • Nachweise über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- oder Umweltanforderungen des eingesetzten Fahrzeuges
  • Begleitpapiere oder sonstige Nachweise, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
  • Nachweis über den Abschluss einer Güterschaden- Haftpflichtversicherung
  • Nachweis über die Einhaltung der Lenkzeiten und Ruhezeiten
  • bei ausländischen Fahrern, die weder Staatsangehöriger eines EU- noch eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, muss zusätzlich ein Aufenthaltstitel, eine unbeschränkte Arbeitsgenehmigung (gegebenenfalls mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung) oder eine EU-Fahrerbescheinigung mitgeführt werden

Bitte beachten Sie dabei, dass die Dokumente oder Nachweise nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden dürfen!

Fördermöglichkeiten im Güterkraftverkehr

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) bietet als Bewilligungsbehörde im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr immer wieder verschiedene Förderprogramme im Bereich Güterkraftverkehr an. Informieren Sie sich zuaktuellen Fördermöglichkeiten auf der Seite des BALM

Verantwortung des Auftraggebers von Transportunternehmen

Bitte beachten Sie, dass das Güterkraftverkehrsgesetz nicht nur Transportunternehmen selbst gewisse Anforderungen auferlegt. Auch Auftraggeber von Transportdienstleistungen werden in die Verantwortung genommen (§7c GüKG).

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei dem beauftragten Unternehmen zu kontrollieren, ob dieses

  • eine Erlaubnis oder EU-Gemeinschaftslizenz (sowie ggf. CEMT-Genehmigung oder bilaterale Genehmigung) besitzt und
  • über die erforderliche Arbeitsgenehmigungen oder Fahrerbescheinigungen für das eingesetzte Fahrpersonal (aus Drittstaaten) verfügt.

Die Wahrung dieser Anforderungen sollte nicht nur einmalig, sondern regelmäßig überprüft werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität.