IHK Ratgeber

Rettungsdienst

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Rechtlicher Rahmen für den Rettungsdienst

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) regelt die Notfallrettung, den arztbegleiteten Patiententransport, den Krankentransport, die Patientenrückholung, die Berg- und Höhlenrettung sowie die Wasserrettung (Rettungsdienst). Art. 3 BayRDG definiert generell den Geltunsgbereich dieses Gesetzes.

Näher bestimmt wird das BayRDG durch die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG).

Abgrenzungen Notfallrettung / arztbegleitender Patiententransport / Krankentransport

Art. 2 BayRDG definiert die einschlägigen Begriffe für den bayerischen Rettungsdienst. Dort werden die Begriffe Notfallrettung / arztbegleitender Patiententransport / Krankentransport folgendermaßen definiert.

Notfallrettung umfasst die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und den Notfalltransport. Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Notfallmedizinische Versorgung sind die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten. Notfalltransport ist die Beförderung von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung.

Arztbegleiteter Patiententransport ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Verlegungsarzt, geeigneten Krankenhausarzt oder Telenotarzt bedürfen.

Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt.

Genehmigungspflicht im Rettungsdienst

Wer Leistungen nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz anbietet, bedarf in der Regel der Genehmigung. Der relevante Artikel Art. 21 BayRDG regelt auch die Anwendungsbereiche, für die keine Genehmigung notwendig ist.

Der Unternehmer muss die gewerbliche Tätigkeit im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung ausüben. Eine Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn es wesentliche Änderungen des Betriebs, z.B. Ausscheiden oder Tod des Inhabers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person, gibt.

Die Genehmigung wird für höchsten sechs Jahre erteilt. Die Genehmigungsurkunde enthält Angaben

  • zum Name und Betriebssitz des Unternehmers,
  • zum Krankenkraftwagen und zur Beförderungsart, für die die Genehmigung erteilt wird,
  • zum Standort des Krankenkraftwagens und Angabe der Betriebszeiten, sofern solche festgelegt sind,
  • zur Geltungsdauer der Genehmigung,
  • über etwaige Bedingungen und Auflagen sowie
  • zur Bezeichnung der für die Aufsicht zuständigen Rettungsdienstbehörde.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Genehmigung im Rettungsdienst erfüllt sein?

Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes

Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit sind gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und der Genehmigungsbehörde glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die auf technische und betriebliche Sicherheit und die allgemeine Verkehrssicherheit abzielenden Vorschriften der BO-Kraft, der StVZOund der StVO sowie seuchenrechtliche und hygienische Vorschriften für die Dauer der Genehmigung vom Antragsteller als Unternehmer eingehalten werden können. Zur Sicherheit des Betriebes gehört vor allem eine einwandfreie Fahrzeughaltung und eine entsprechende Aufsicht über das Personal.

Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person

Der Unternehmer sowie die zur Führung der Geschäfte bestellte Person gelten als zuverlässig, wenn

  • das Unternehmen unter Beachtung der für den Bereich Notfallrettung / arztbegleiteter Patiententransport / Krankentransport geltenden Vorschriften geführt sowie
  • die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt wird.

Zum Beleg der persönlichen Zuverlässigkeit sind unten aufgeführte Unterlagen einzureichen.

Fachliche Eignung des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person

Als fachlich geeignet gilt eine Person, die Kenntnisse der Sachgebiete nach §22 AVBayRDG vorweisen kann. In der Regel wird dazu eine Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der Anerkennung aufgrund einer leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen, das Notfallrettung / arztbegleiteten Patiententransport / Krankentransport betreibt.

Weiterführende Informationen zum Erlangen bzw. zur Anerkennung der fachlichen Eignung finden Sie auf unserer Fachkundeseite Notfallrettung / arztbegleiteter Patiententransport / Krankentransport.

Oberbayerische Genehmigungsbehörden für den Rettungsdienst