IHK Berufszugang

So qualifizieren Sie sich als Berufskraftfahrer nach BKrFQG

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BKrFQG heißt „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr“. Sie wollen die Berechtigung zum gewerblichen Führen von Lastkraftwagen oder Omnibussen erwerben, also ein nach BKrFQG qualifizierter Berufskraftfahrer werden? Dann gilt es für Sie, bei der IHK eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu absolvieren.

Inhalt

Rechtliche Grundlagen für die Qualifizierung als Berufskraftfahrer

Richtlinie (EU) 2022/2561 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter oder Personenkraftverkehr – in der Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht umgesetzt durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die auf diesem beruhende Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

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Betroffener Personenkreis

Die Vorgaben des BKrFQG gelten für Beförderungen im Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Straßen, sofern für diese Fahrten ein Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nötig ist.

Folgende Fahrer und Fahrerinnen sind betroffen:

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Grundqualifikation und Weiterbildung

Wer die Grundqualifikation bzw. eine Weiterbildung benötigt, regeltAbschnitt 2 BKrFQG i.V.m. § 4 BKrFQV Regelungen zum Mindestalter sind in§ 10 FeV geregelt.

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Möglichkeiten des Erwerbs der Grundqualifikation

Es ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Nachweisarten

  • Grundqualifikation und
  • beschleunigte Grundqualifikation.

a) Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:

1. Es wird eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen beziehungsweise ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (anerkannt für den Güterverkehr: Straßenwärter/-in, Werkfeuerwehrmann/-frau). Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anzuerkennen, so dass eine Umsteiger-Ausbildung und Prüfung nicht erforderlich ist. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird nur als Grundqualifikation für den Personenverkehr, die Ausbildung zum/zur Straßenwärter/-in und zum/zur Werkfeuerwehrmann/-nur für den Güterverkehr anerkannt.

2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung.

  • Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
  • Eine Fahrerlaubnis ist zum Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.

Für Quereinsteiger sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden.

Für Umsteiger sind Erleichterungen in der theoretischen und praktischen Prüfung vorgesehen.

Mit dem Bestehen der Grundqualifikationsprüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

b) Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Quereinsteiger und Umsteiger vorgesehen.

Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

Besitzstand

Besitzstand bedeutet, dass Fahrer, denen ihre Fahrerlaubnis „D“ vor dem 10. September 2008 bzw. „C“ vor dem 10. September 2009 erteilt wurde, nur die Weiterbildung (keine Grundqualifikation/ beschleunigte Grundqualifikation) absolvieren müssen, um den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ im Fahrerqualifizierungsnachweis, der nach den jeweiligen Stichtagen erforderlich ist, zu erhalten. Dies gilt auch für die Klasse 3 (alt), die vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist.

Ob ein Fahrer die Grundqualifikation/ beschleunigte Grundqualifikation oder nur die Weiterbildung absolvieren muss, um erstmalig den Eintrag der Schlüsselzahl zu erhalten, ist ausschließlich vom Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnisklasse abhängig.

Die Besitzstandsregelung ist auch für die Fahrer anwendbar, die vor den jeweiligen Stichtagen ihre Fahrerlaubnis besessen haben und die ihnen entzogen (Entzug) wurde oder auf die sie verzichtet (Verzicht) haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen (Fristversäumnis) ist.

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Mindestalter

Ab welchem Mindestalter Fahrer und Fahrerinnen in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen zum Einsatz kommen können hängt von der jeweiligen Qualifikation ab.

Güterkraftverkehr

C1/C1E (bis 7,5 zGG)C/CE

18 Jahre
Grundqualifikation
oder beschleunigte Grundqualifikation
oder Abschluss „Berufskraftfahrer“
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

18 Jahre
Grundqualifikation
oder Abschluss „Berufskraftfahrer“
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
 
21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation

Personenverkehr

D1/D1E (bis 16 Sitzplätze)D/DE
unbeschränktbeschränkt auf Linienverkehr bis 50 Kilometer nach Paragrafen 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz
beschränkt auf Linienverkehr bis 50 Kilometer nach Paragrafen 42 und 43 Personenbeförderungsgesetzbeschränkt auf Linienverkehr bis 50 Kilometer nach Paragrafen 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz

21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation

21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation
 unbeschränkt
 
20 Jahre
Abschluss „Berufskraftfahrer“
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
 
21 Jahre
Grundqualifikation
 
23 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation

Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer staatlichen Anerkennung, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu § 9 BKrFQG, § 5 BKrFQV). Für einen Übergangszeitraum gelten bestimmte gesetzliche Anerkennungen, insbesondere für Fahrschulen und IHK-Ausbildungsbetriebe, fort.

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