IHK Ratgeber

E-Scooter als Dienstfahrzeug

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© Janik Lipke, Pixabay

Elektrotretroller oder E-Scooter sind inzwischen häufiger auf unseren Verkehrswegen unterwegs. Was Sie über diese Form der E-Mobilität und ihren Einsatz als Dienstfahrzeug wissen sollten, hier zusammengefasst.

Was gilt als "E-Scooter"?

Es gibt zwei Arten von Zweirad-Rollern mit Elektroantrieb:

  • Ein E-Scooter ist ein Tretroller mit Elektromotor und Akku, der eine Maximal-Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht.
  • Bei einem E-Roller handelt es sich um einen elektrischen Motorroller mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit45 km/h.

Hier sind im Folgenden E-Scooter, also elektrische Tretroller gemeint.
Um auf öffentlichen Straßen genutzt zu werden, müssen sie folgende ‎Merkmale aufweisen: ‎

  • Geschwindigkeit von mindestens 6 bis maximal 20 km/h
  • Halte- oder Lenkstange vorhanden
  • Motorleistung max. 500 Watt (selbstbalancierende Elektrokleinfahrzeuge wie ‎z. B. Segway-Roller max. 1.400 Watt)‎
  • zwei voneinander unabhängig arbeitende Bremsen
  • weißes Front- und rotes Rücklicht plus Bremslicht (Beleuchtungsanlage ‎abnehmbar erlaubt)‎
  • roter Rückstrahler und gelbe, seitliche Strahler oder weiß reflektierende ‎Bereifung
  • glockenartige Hupe (Fahrradklingel)‎
  • maximale Maße 140 cm hoch, 70 cm breit und 200 cm lang‎

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Wie wirkt sich ein E-Scooter für Unternehmen ‎steuerlich aus?‎

E-Scooter erleichtern Wege in großen Gebäuden, quer über das Betriebsgelände oder durch Produktionsanlagen. Sie sind hier von Vorteil, da sie keine Abgase ausstoßen. So wirken sich Kauf, Unterhalt und Betrieb steuerlich aus:

  • Anschaffungskosten:
    Beim Kauf eines Elektrorollers können Sie den Kaufpreis nicht als Betriebsausgabe absetzen. In der Regel kostet ein E-Scooter mehr als 800 Euro und überschreitet die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter GWG. Das bedeutet für Sie, dass Sie den Kaufpreis auf die Jahre der Nutzung verteilt abschreiben müssen. Die sogenannte Abschreibungs- (AfA)-Tabelle enthält noch keine Angaben über die durchschnittliche Nutzungszeit bei elektrischen Tretrollern. Daher ist der Zeitraum für Motorroller anzusetzen, der laut Tabelle sieben Jahre beträgt.
  • Betriebskosten:
    Die laufenden Betriebskosten in Form von Strom können Sie mit den regulären Stromkosten abrechnen. Das ist die einfachste Lösung, wenn der Elektroroller an der Steckdose geladen wird. Möchten Sie möchten die Stromkosten für den Tretroller separat als Betriebskosten erfassen, benötigen Sie eine eigene Ladestation mit Zähler.
  • Versicherung und Reparatur:
    Die Kosten für die Versicherung oder die Reparatur und den Ersatz von Verschleißteilen können Sie dagegen sofort im laufenden Geschäftsjahr als abzugsfähige Betriebsausgabe auflisten.

Wo dürfen E-Scooter fahren?

Jeder Nutzer muss sich über die Vorschriften auf öffentlichen Straßen informieren ‎und die Verkehrsregeln beachten. Meist gilt auch auf Betriebsgelände die ‎Straßenverkehrsordnung (StVO): ‎

  • Haftpflichtversicherung mit Kennzeichen zum Kleben (analog Mofa oder 50-‎ccm-Motorroller), Kasko- und Diebstahlversicherung freiwillig möglich
  • keine Helmpflicht (Benutzung ratsam)‎
  • keine Führerscheinpflicht
  • Mindestalter 14 Jahre

Per Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) vom 15. Juni 2019 gilt : ‎

  • Elektroroller müssen auf Radwegen, Fahrradstreifen und Fahrradwegen ‎fahren.‎
  • Das Fahren auf Straßen ist nur erlaubt, wenn kein Radweg oder Radstreifen ‎vorhanden ist.‎
  • Elektroroller gehören außerhalb geschlossener Ortschaften auf den ‎Seitenstreifen.‎
  • Verboten ist das Fahren auf dem Bürgersteig oder in der Fußgängerzone

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Gibt es Sonderregelungen für E-Scooter?‎

Tretroller mit elektrischem Motor werden den Kraftfahrzeugen zugerechnet. Es gelten daher die einschlägigen Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (also wie für Auto- oder Motorradfahrer). Für Fahrer unter 21 Jahren, etwa Auszubildende, gilt eine strikte Null-Promille-Grenze.

E-Scooter sind grundsätzlich nur für eine Person zugelassen - selbst wenn ausreichend Platz vorhanden ist und das Gewicht beider Personen nicht zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts führen würde.

Mehr Hinweise beim Bundesverkehrsministerium.

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Welche Regeln gelten speziell in München für E-Scooter?

Die Stadtverwaltung München geht von etwa 10.000 Leihrollern im Stadtgebiet aus (Stand: Sommer 2019). Nach schlechten Erfahrungen mit zerstörten Leihrädern eines Anbieters gelten die folgenden Münchner Vorgaben die teilweise über die allgemeinen gesetzlichen Regelungen hinausgehen:

  • Die Stadt München hat Park- und Fahrverbotszonen sowie reine Fahrverbotszonen für E-Scooter erlassen. Eine Übersichtskarte steht als PDF zum Download bereit.
  • Da es sich bei E-Scootern um Kraftfahrzeuge handelt, ist das Fahren und Abstellen in Parks, Gärten und Landschaftsschutzgebieten nicht erlaubt. Das gilt auch im Schlosspark Nymphenburg, im Südteil des Englischen Gartens, in den Maximiliansanlagen und der Hirschau einschließlich des Hofgartens.
  • In den Verkehrsmitteln der Münchner Verkehrsbetriebe (MVV) dürfen E-Scooter im zusammengeklappten Zustand mitgenommen werden. Das gilt für alle S-Bahn-, U-Bahn- und Tramlinien sowie für Busse in und außerhalb Münchens.

Auch die Anbieter von E-Scootern zum Leihen müssen in der Stadt München strikte Regeln einhalten und eine freie Selbstverpflichtung unterschreiben.

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Welche Regeln gelten für das Fahren mit E-Scootern an ausländischen (Firmen-) Standorten ? ‎

Andere Länder – andere Sitten: Das gilt auch für E-Scooter und -Roller. Die regionalen Regeln für ihre Benutzung erfahren Sie meist auf den Internet-Seiten der Anbieter.

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