IHK Ratgeber

Ökodesign - ökologische Anforderungen in der Produktentwicklung

Ökodesign: Handy mit kleinen Figuren
© Pixabay wir_sind_klein

Inhalt

Ökodesign

Ökodesign bezeichnet die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten. Damit verbunden ist das Ziel, die Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz bestimmter Produkte über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern.

  • Folglich wird der gesamte Produktlebenszyklus betrachtet: von der Auswahl des Rohmaterials über die Nutzungsphase bis hin zur Entsorgung des Produkts.
  • Auch die Umweltauswirkungen werden umfassend einbezogen.
  • Verbindliche Mindestanforderungen an die Produktgestaltung sollen das Ziel der Richtlinie gewährleisten.
  • Die Hersteller oder Importeure in die EU müssen mit der CE-Kennzeichnung nachweisen, dass Sie die Ökodesign-Richtlinie einhalten.

Die bisher geltende Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) wurde mit dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt. Seit dem 18.Juli 2024 gilt die neue Ökodesign-Richtlinie (EU) 2024/1781. Sie wird komplettiert durch die Richtlinie zum Recht auf Reparatur (EU) 2024/1799 und der Richtlinie zur Stärlkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EU) 2024/825. Die produktspezifischen Ökodesign-Anforderungen werden jeweils in Durchführungsmaßnahmen in Form einer Verordnung durch die Europäische Kommission festgelegt.

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Ökodesign - Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler

Die Verantwortung für die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen und damit die CE-Kennzeichnung trägt derjenige, der das betroffene Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr bringen möchte. Im Allgemeinen ist das

  • der Hersteller,
  • dessen Bevollmächtigter oder
  • der Importeur des Produktes.

Unter anderem muss eine Konformitätsbewertung durch den Verantwortlichen durchgeführt und mittels einer Konformitätserklärung festgehalten werden. Wichtig hierbei ist, dass die CE-Kennzeichnung nur bei Erfüllung aller anderen zutreffenden Herstellerrichtlinien angebracht werden darf.

Einen schnellen Einstieg in das komplexe Regelwerk der Ökodesign-Richtlinie bietet das DIHK-Faktenpapier.

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Mit der neuen Ökodesign-Verordnung die Zirkularität stärken

Am 18. Juli 2024 ist die neue EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 in Kraft getreten, welche die bisherige EU Ökodesign-Richtlinie von 2009 ersetzt. Diese neue Verordnung steht im Zusammenhang mit der "Sustainable Product Initiative", die im Rahmen des Green Deal ausgerufen wurde.

Die Bereiche Kreislaufwirtschaft, Produktdesign und andere Nachhaltigkeitsaspekte sollen ein stärkeres Gewicht erhalten, zudem erweitert sich die Verordnung auf fast alle Produktkategorien in der EU. Energieeffizienz ist also nicht mehr der alleinige Fokus.

Die Anforderungen umfassen die Aspekte

  • Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten
  • Stoffe, die den Beitrag zur Kreislaufwirtschaft beeinträchtigen
  • Energie- und Ressourceneffizienz
  • Rezyklatanteil
  • Wiederaufarbeitung und Recycling
  • CO2- und Umweltfußabdruck
  • Informationspflichten, einschließlich eines digitalen Produktpasses

In diesen Bereichen geht das Ökodesign weit über die bisherige Regulierung hinaus. Der Kreislaufgedanke und die Nachhaltigkeit spielen eine große Rolle, da bereits das Design von Produkten entscheidend für die Wiederverwertung oder das Recycling ist. Der gesamte Lebenszyklus tritt in den Fokus, zudem wird die Produktverantwortung der Hersteller erweitert: Mit der Dokumentation von nachhaltigkeitsrelevanten Produktinformationen mittels digitalem Produktpass, beispielsweise zu deren Reparierbarkeit oder fachgerechter Entsorgung. Er soll in Form eines leicht zugänglichen Etiketts auf Produkten zu finden sein. Der erste Anwendungsfall wird der Batteriepass sein, der ab dem 18. Februar 2027 jeder in Betrieb genommenen LV-, Elektrofahrzeug- und Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh beiliegen muss (siehe Batterieverordnung (EU) 2023/1542).

Es ist außerdem der Erlass eines Arbeitsplans zu bestimmten Produktgruppen bis zum 19. April 2025 vorgesehen, für den die EU-Kommission im Vorhinein einen Entwurf vorzulegen hat (delegated acts). Folgenden Produktgruppen wird dabei Vorrang eingeräumt: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien (insbesondere Bekleidung und Schuhwerk), Möbel (einschließlich Matratzen), Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte, Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte.

Mit der neuen Ökodesign-Verordnung geht ein hohes Maß an Anpassungsbedarf für die Unternehmen hinsichtlich u. a. Designvorgaben, Forschung, Prozessänderungen, Aufwänden für Dokumentation und digitaler Schnittstellen einher. Dennoch kann diese Entwicklung zu einer größeren Wettbewerbsgleichheit im EU-Binnenmarkt führen, zeitgleich für mehr Transparenz. Nicht nur gegenüber Verbrauchern und innerhalb der Lieferkette und v. a. Entsorgern, sondern auch gegenüber den eigenen Prozessen.

Vgl. die Informationen zum Right to Repair, beide Verordnungen ergänzen sich.

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Ökodesign - Hinweise für einzelne Produktgruppen

Smartphones, Tablets, Mobiltelefone, schnurlose Telefone:
Für diese Produktgruppen wurde Ende 2023 eine Durchführungsverordnung (EU) 2023/1670 nach der Ökodesign-Richtlinie veröffentlicht, welche unter anderem Vorgaben zu Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen festsetzt. Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile müssen vom Hersteller innerhalb von 5 bis 10 Arbeitstagen bereitgestellt werden und für 7 Jahre nach Beendigung des Inverkehrbringens von Modellen zur Verfügung stehen. Auch ein einfacherer Austausch von Komponenten soll möglich sein, um die Reparatur und die Wiederverwendung von gebrauchten Geräten zu erleichtern und das Recycling zu stärken. Eine Aktualisierung des Betriebssystems muss mindestens 5 Jahre nach Inverkehrbringen verfügbar sein. Es werden außerdem Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit und Batterielaufzeit der Geräte gestellt. Die Verordnung tritt ab dem 20. Juni 2025 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 6, welcher bereits am 20. September 2023 in Kraft getreten ist. Dieser legt fest, dass nur Produkte auf den Markt gebracht werden dürfen, die nicht darauf ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung durch Behörden ändern. Diese Produkte dürfen außerdem nicht darauf ausgelegt sein, ihr Verhalten und ihre Eigenschaften innerhalb eines kurzen Zeitraums zu schlechteren Ergebnissen nach den Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie zu ändern.

Elektronische Displays, Fernsehgeräte, Haushaltswaschmaschinen und -trockner, Lichtquellen, Kühlgeräte, Haushaltsgeschirrspüler:
Am 5. Dezember 2019 wurden neue Durchführungsverordnungen zur Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) im Amtsblatt L 315 der EU veröffentlicht. Die neuen Vorgaben betreffen die Reparierbarkeit von Geräten, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie die Energieeffizienz. Davon betroffen sind elektronische Displays und Fernsehgeräte, Haushaltswaschmaschinen und -trockner, Lichtquellen, Kühlgeräte (auch mit Direktverkaufsfunktion) sowie Haushaltsgeschirrspüler (insgesamt 10 Produktgruppen). Die Substitution von Halogen- durch LED-Lampen ist ebenfalls berücksichtigt. Den Unternehmen stehen für die Umsetzung verschiedene Übergangsfristen zur Verfügung.

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