Wassergefährdende Stoffe
In Produktionsprozessen wird häufig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen. Zum Schutz von Grundwasser und Umwelt müssen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Austreten von wassergefährdenden Stoffen zu verhindern (z. B. für Öltanks, Tankstellen, Lager). Die Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) regelt die Definition der Wassergefährdung und stuft die Anlagen entsprechend ein. Je nach Anlagentyp gibt es unterschiedliche Vorsorgemaßnahmen für den Betrieb und für die Wasserrückhaltung.
Die Wassergefährdung wird von Stoffen und Gemischen wird über folgende Wassergefährdungsklassen (WGK) definiert:
- nicht wassergefährdend
- WGK 1 schwach wassergefährdend (z.B. Scheibenreiniger, Bremsflüssigkeit)
- WGK 2 deutlich wassergefährdend (z.B. Diesel, Kaltreiniger, Motoröl)
- WGK 3 stark wassergefährdend (z.B. Benzin, verunreinigtes Altöl)
- allgemein wassergefährdend (awg)
Entnehmen Sie die Wassergefährdungsklasse dem Sicherheitsdatenblatt oder der online-Rigoletto-Datenbank des Umweltbundesamtes.
Für die Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage ist das Volumen/Masse und die Wassergefährdungsklasse relevant. Es gibt die Stufe A – D; Stufe A hat die geringste Gefährdungsstufe, D die höchste. Die Gefährdungsstufe bestimmt die jeweiligen Sicherheits- bzw. Schutzanforderungen und Betreiberpflichten. Unabhängig vom Volumen gelten Grundsatzanforderungen an den Betrieb der Anlage, was sich aus §17 AwSV ergibt.
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