Luftreinhaltung: Vorgaben für Unternehmen
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Immissionsschutz
Aktuelles zum anlagenbezogenen Immissionsschutz
31. BImSchV: Lösemittelverordnung
Am 29. September 2023 hat der Bundesrat hat mit einigen Änderungen der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) zugestimmt. Die neue Verordnung betrifft Anlagen, in denen organische Lösungsmittel ab einer bestimmten Menge zum Drucken, Reinigen, Verarbeiten oder Beschichten eingesetzt werden. Die Liste der Anlagen und betroffenen Tätigkeiten mit dazugehörigen Mengenschwellen werden im Anhang I und II der Verordnung gelistet.
Bei vielen IED-Anlagen werden Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) verschärft oder neu eingeführt. Neu ist zudem eine Prüfpflicht der schon bisher zu erstellenden Lösemittelbilanzen für genehmigungsbedürftige Anlagen. Künftig müssen diese Anlagen ihre Lösemittelbilanzen alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüfen lassen. Erstmals muss dies für bestehende Anlagen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Für neue oder geänderte Anlagen muss dies ein Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen.
Die Änderungen treten am Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Für bestehende Anlagen werden allerdings zahlreiche Übergangsbestimmungen festgelegt.
42. BImSchV: Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Die 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung definiert technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Sie ist am 20. August 2017 in Kraft getreten. Damit wurden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung von Anlagen in Deutschland erstmals umfassend rechtlich festgelegt.
Betroffene Anlagen müssen alle fünf Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle des Typs A überprüft werden. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 in Betrieb gegangen sind, wurde die Prüfung erstmalig bis zum 19. August 2019 erforderlich. Für jüngere Anlagen trat die Pflicht stufenweise in den folgenden Jahren in Kraft: so seit dem 19.08.2021 die Überprüfung von Anlagen, die vor dem 19.08.2015 errichtet wurden.
Anlagenbetreiber können geeignete Sachverständige, die von der IHK öffentlich bestellt sein müssen, im Sachverständigenverzeichnis Ihrer jeweiligen IHK-Organisation finden (Suchwort: „Verdunstungskühlanlagen“). Inspektionsstellen des Typs A können auf der Homepage der Deutschen Akkreditierungsstelle gefunden werden (Suchwort: „42. BImSchV and Typ A“; Art der Akkreditierung: „ISO 17020 Inspektionsstelle“).
Die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat einen Auslegungsfragenkatalog entwickelt, der Antworten auf Unsicherheiten im Anwendungsbereich, in Betriebsanforderungen sowie in Informations- und Prüfpflichten der Verordnung geben möchte. Die für den Vollzug zuständigen Länder haben den Auslegungsfragenkatalog auf der Website der LAI veröffentlicht.
Auch auf den Seiten des Landesamtes für Umwelt / Infozentrum UmweltWirtschaft finden Sie einen Fragenkatalog und eine Checkliste.
Mehr Infos:
44. BImSchV: Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Hinweis: Mittelgroße Feuerungsanlagen bis 1. Dezember 2023 registrieren!
Anlagen im Sinne der 44. BImSchV, die bereits vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 1.12.2023 bei der unteren Immissionsschutzbehörde der Landkreisen oder kreisfreien Städten angezeigt werden. In Anlage 1 der Verordnung sind die Informationen aufgeführt, welche die Anzeige enthalten muss. Nach Abschluss der o. g. Registrierungen sollen die Behörden bis zum 30.09.2024 ein Verzeichnis aller registrierten Anlagen öffentlich zugänglich machen.
Die neue 44. Bundesimmissionsschutzverordnung wurde am 13.06.2019 vom Bundesrat verabschiedet und am 19.06.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wurden Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Staub und Formaldehyd sowie verschiedene weitere Anforderungen für Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW eingeführt. Die neuen Regelungen sind unabhängig davon, ob sie nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Mit der neuen Verordnung wird die EU-Richtlinie 2015/2193 (MCP-Richtlinie, medium combustion plant) in Deutschland umgesetzt.
Ab dem 01.01.2025 werden die Emissionsgrenzwerte auch für Bestandsanlagen wirksam, solange gelten die Anforderungen der TA Luft.
Luftreinhaltung
Aktuelles zur Luftreinhaltung
Fitness-Check der EU-Luftqualitätsrichtlinien
Ende November 2019 wurden die Ergebnisse des Fitness-Checks der EU-Luftqualitätsrichtlinien veröffentlicht. Demnach haben diese Richtlinien weiterhin eine hohe Relevanz, um dem Gesundheits- und Umweltrisiko der Luftverschmutzung zu begegnen. Allerdings sind die aktuellen Grenzwerte zur Luftqualität zum Teil nicht deckungsgleich mit wissenschaftlichen Empfehlungen, so z. B. die Grenzwerte von Feinstaub PM10 oder PM2,5. Eine Revision der Richtlinien mit evt. Verschärfung von Grenzwerten bleibt offen. Zusätzliche Guidelines oder genauere Vorgaben könnten lt. Abschlussbericht zu effektiverer und effizienterer Umsetzung in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Monitoring, Modellierungen oder zu Maßnahmen oder Luftreinhaltepläne beitragen.