Pfandpflicht
Das Verpackungsgesetz regelt seit Januar 2019 die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen. Seit Januar 2022 gilt die erweiterte Pfandpflicht im Rahmen der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021. Zusätzlich zur Pflicht der Erstinverkehrbringer, ein Pfand zu erheben, müssen sie die Verpackungen kennzeichnen und an einem bundesweit tätigen Pfandsystem teilnehmen.
Inhalt
- Was fällt unter die Pfandpflicht?
- Was fällt nicht unter die Pfandpflicht?
- Wie hoch ist das Pfand?
- Wer muss sich am Pfandsystem beteiligen?
- Wie funktioniert das Pfandsystem?
- Kennzeichnung
- Rücknahme von leeren Pfandflaschen
- Registrierungspflicht
- Mehrwegpfand
- Hinweis für Hersteller / Importeure für nicht-pfandpflichtige Verpackungen
Was fällt unter die Pfandpflicht?
Die Pfandpflicht aus § 31 VerpackG gilt nur für bestimmte Einweggetränkeverpackungen mit bestimmten Getränken mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter:
Pfandpflicht bei einem Füllvolumen zwischen 0,1 L und 3,0 L besteht in diesen Fällen:
Einweggetränkeverpackungen allgemein
- Alle Getränke, außer
- Sekt und Sektmischgetränke mit Sektanteil von mind. 50 % und schäumende Getränke aus alkoholfreien/-reduzierten Wein
- Wein und Weinmischgetränke mit Weinanteil von mind. 50 % und alkoholfreien/-reduzierten Wein
- weinähnliche Getränke und Mischgetränke auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 %
- Spirituosen und Alkoholerzeugnisse, alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 %
- Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 %
- Frucht- und Gemüsesäfte und -nektare ohne Kohlensäure
- Diätische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder
Ergänzend zusätzlich diese Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen
- Sekt und Sektmischgetränke
- Wein und Weinmischgetränke
- weinähnliche Getränke und Mischgetränke
- Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke
- Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
- Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure
- Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse
Ergänzend zusätzlich diese Getränke in Getränkedosen
- Sekt und Sektmischgetränke
- Wein und Weinmischgetränke
- weinähnliche Getränke und Mischgetränke
- Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke
- Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
- Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure.
- Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse
- Diätetische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder
Keine Pfandpflicht bestehet bei einem Füllvolumen unter 0,1 L und über 3,0 L oder in diesen Fällen:
- Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung)
- Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
- Folien-Standbodenbeutel
- Mehrweggetränkeverpackung
Die genaue Einordnung der Getränke knüpft im Wesentlichen an die lebensmittelrechtlichen Vorschriften an. Bei Mischgetränken und Erfrischungsgetränken muss im Zweifelsfall insbesondere anhand der genauen Zusammensetzung des Getränkes eine Entscheidung in Sachen Pfandpflicht getroffen werden.
Wie hoch ist das Pfand?
Die Pfandpflicht gilt auf jeder Handelsstufe, d. h. der Vertreiber muss von seinem Abnehmer ein Pfand in Höhe von 0,25 Euro erheben, der Großhändler vom Einzelhändler und der Einzelhändler vom Endverbraucher.
Wer muss sich am Pfandsystem beteiligen?
Die Pfandpflicht richtet sich an Vertreiber, die Getränke als sog. Erstinverkehrbringer erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen. Dies können Getränkehersteller, Abfüller oder Importeure sein. Eine Mengenschwelle gibt es nicht. Die Pfandpflicht gilt auch bei Kleinmengen.
Exportierte Einweg-Getränkeverpackungen, also Getränkeverpackungen, die außerhalb Deutschlands an den Endverbraucher abgegeben werden, unterliegen nicht der Pfandpflicht. Zu beachten sind aber unter Umständen die ausländischen Vorgaben bzgl. einer etwaigen Pfandpflicht.
Wie funktioniert das Pfandsystem?
Der Vertreiber – und auch Händler - muss sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem beteiligen.
Die Verbände der Getränkeindustrie und des Handels haben mit der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH ein bundesweit tätiges Pfandsystem geschaffen, das den Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen (Pfandclearing) untereinander ermöglicht. Die Funktionsweise des Pfandsystems bzw. des Pfandclearings wird auf den Internetseiten der DPG ausführlich beschrieben: http://www.dpg-pfandsystem.de. Auf den Seiten finden sich auch ein Erklärvideo und erste Schritte.
Kennzeichnung
Die Einweggetränkeverpackungen sind nach dem Gesetzeswortlaut „deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen“. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem DPG-Logo und einem GTIN-Strichcode.
Der Letztvertreiber ist gemäß § 32 VerpackG verpflichtet, in den Verkaufsstellen deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder Schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ anzubringen. Im Versandhandel sind in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien diese Hinweise wiederzugeben. Die vorgeschriebenen Hinweise müssen nach § 32 Abs. 4 VerpackG in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Ausgenommen von der Pflicht zur Kennzeichnung von „EINWEG“ sind Letztvertreiber, die gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.
Rücknahme von leeren Pfandflaschen
Wer Getränke in pfandpflichtigen Verpackungen an private Endverbraucher abgibt, muss leere bepfandete Verpackungen der gleichen Materialart zurücknehmen. Ausnahme: Bei weniger als 200 m2 Verkaufsfläche müssen nur Verpackungen der Marken zurückgenommen werden, die auch verkauft werden. Der Endverbraucher erhält bei der Rückgabe einer bepfandeten Verpackung 0,25 €. Die Organisation der Pfanderstattung für Händler/Letztvertreiber läuft ebenfalls über die DPG.
Registrierungspflicht
Pfandpflichtige Verpackungen einschließlich deren Schraubverschlüsse, Deckel, Kronkorken oder Etiketten sind nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen (Lizenzierung bei einem Systembetreiber), müssen aber durch den Erstinverkehrbringer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert werden.
Mehrwegpfand
Mehrwegverpackungen sind von der gesetzlichen Pfandpflicht nicht betroffen. Das Mehrwegpfand beruht auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer.
Als Mehrwegverpackungen gelten nach § 3 Absatz 3 VerpackV Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wieder verwendet zu werden. Sie sind häufig, aber nicht verpflichtend, z.B. durch folgende Logos gekennzeichnet:
Mehrwegpfandflachen tragen außerdem die Aufschrift „Mehrweg“, „Mehrwegflasche“ oder „Mehrweg-Pfandflasche“ auf dem Etikett oder die Reliefschrift „Leihflasche“ auf der Flasche selbst.
Die Pfanderhebung und Pfanderstattung ergeben sich aus der freiwilligen Vereinbarung. Grundsätzlich besagt ein solcher Vertrag, dass ein Händler, bei dem ein Pfand z. B. für eine Flasche gezahlt wurde, bei der Rückgabe dieser Flasche das Pfand erstatten muss. Der Händler ist nicht verpflichtet Flaschen zurückzunehmen, die er nicht selbst führt. Einen Anspruch auf Rückerstattung des Pfandes hat der
Kunde somit nur in dem Geschäft, in dem er das Getränk gekauft hat. In Zweifelsfällen kann der Kassenbon als Beweismittel vorgelegt werden.
Weitere Informationen zum Mehrwegpfand erhalten Sie unter: http://www.mehrweg.org/
Mehrwegverpackungen müssen gem. VerpackG registriert werden. Eine Systembeteiligungspflicht (Lizenzierung bei einem Systembetreiber) besteht nicht.
Hinweis für Hersteller / Importeure für nicht-pfandpflichtige Verpackungen
Für Hersteller und Erstinverkehrbringer von Getränken in Einweg-Verpackungen, die keiner Pfandpflicht unterliegen, gilt das VerpackG mit seinen Verpflichtungen: Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und Beteiligung bei einem Systembetreiber (duales System). Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.ihk-muenchen.de/umwelt/verpackungsgesetz/