Einwegkunststoffe
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Mit der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU-Richtline 2019/904) möchte die EU den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff reduzieren, die Ressource „Kunststoff“ besser bewirtschaften - hin zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen - sowie das achtlose Wegwerfen von Abfällen (Littering) in die Umwelt begrenzen. Dabei steht auch die Verhinderung der Verschmutzung der Meere im Fokus. Die regulierten Produkte sind die, welche am häufigsten an Stränden aufgefunden wurden.
In Deutschland wurde diese Richtlinie mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung, der Einwegkennzeichnungsverordnung und seit Neuestem mit dem Einwegkunststofffondsgesetz umgesetzt. Die Bestimmungen von betroffenen Kunststoffmaterialien und der Verwendung von Einweg finden Sie im DIHK-Merkblatt zur neuen Verordnung.
Einwegkunststofffonds
Ziel des Einwegkunststofffondsgesetzes ist, die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern und die Vermüllung der Umwelt mit Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren. Hierfür werden die Plastikhersteller von Einwegkunststoffen ab 2024 verpflichtet, in einen neuen Einwegkunststofffonds EWKFondsG einzuzahlen. Damit sollen die Folgekosten den Kommunen für die Entsorgung des „Litterings“ im öffentlichen Raum finanziert werden. Grundlage dieses Gesetzes ist die EU-Einwegkunststoffrichtlinie.
Es ergeben sich hieraus folgende Pflichten:
- Registrierung, Mengenmeldung und Einzahlung in der digitalen Plattform DIVID.
- Bestätigung der Mengenmeldung, erstmals im Jahr 2025, durch externe Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Hierfür soll das Umweltbundesamt Prüfleitlinien entwickeln. Die Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr.
Wer fällt unter diese Pflicht?
Betroffen ist derjenige, der einen Einwegkunststoff (gemäß EU-Einwegkunststoff-Richtlinien) in Deutschland in Verkehr bringt (auf dem Markt bereitstellt). D.h. konkret:
- Inverkehrbringer bestimmter, kunststoffhaltiger Verpackungen (Lebensmittelbehälter („to-go-Lebensmittel“), aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen).
- Inverkehrbringer bestimmter, nicht-verpackter Ware (Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte).
- Inverkehrbringer von Feuerwerkskörpern (ab 2026).
- Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf.
Besuchen Sie auch die Informationen auf den Seiten des Umweltbundesamts.
Verbot von Einwegkunststoffen
Seit dem 3. Juli 2021 ist das Inverkehrbringen bestimmter Kunststoffprodukte zur einmaligen Verwendung im Rahmen der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) verboten. Einwegkunststoffprodukte, für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt, dürfen künftig nicht mehr verwendet werden. Dazu zählen
- Wattestäbchen (ausgenommen medizinische Verwendung)
- Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
- Teller
- Trinkhalme (ausgenommen medizinische Verwendung)
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe (ausgenommen ausschließlich industrielle/gewerbliche Verwendungszwecke)
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol („Styropor“), für Lebensmittel, die
- dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahmegericht
- in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
darunter fallen damit auch „Fast-Food“-Behälter
-> ausgenommen sind Getränkebehälter/-becher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt - Getränkebehälter/-becher aus expandiertem Polystyrol („Styropor“), einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
Betroffen vom Verbot sind auch mit Kunststoff beschichtete Produkte, also z.B. beschichtete Pappteller oder Trinkhalme und zwar unabhängig davon ob die Beschichtung aus herkömmlichen oder aus biobasiertem und biologisch abbaubarem Kunststoff besteht.
Verboten sind außerdem alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff – das ist Kunststoff, der sich zwar zunächst zersetzt, in Form von kleinen Partikeln aber als Mikroplastik in der Umwelt verbleibt.
Die Verbote beziehen sich auf die Abgabe durch den Hersteller. Das heißt, Lagerbestände im Handel und der Gastronomie können noch aufgebraucht werden. So wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Da die Produkte jedoch EU-weit verboten werden und auch der Import aus nicht-EU-Staaten untersagt wird, ist gleichzeitig sichergestellt, dass die verbotenen Produkte künftig aus dem Handel verschwinden.
Auf der Seite des BMU finden Sie die wichtigsten Fragen zur Einwegkunststoffverbotsverordnung.
Kennzeichnung von Einwegkunststoffen
Seit dem 3. Juli 2021 müssen bestimmte Einwegkunststoffprodukte gemäß der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) gekennzeichnet werden. Durch die Kennzeichnung soll auf Kunststoff in dem Produkt hingewiesen werden. Verbote kommen bei den Produkten nicht in Betracht, da keine Verfügbarkeit von geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gesehen wird.
Künftig müssen folgende Einwegkunststoffprodukte gekennzeichnet werden:
- Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren
Weite Auslegung des Begriffs: Einweghosen zur Anwendung bei der Menstruation oder Inkontinenz fallen ebenso unter den Anwendungsbereich. - Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
Weite Auslegung des Begriffs: Feuchttücher im Hygienebereich (Babypflege, Hand- und Gesichtspflege) sowie Feuchttücher im häuslichen Gebrauch (Reinigung und Desinfektion von Flächen, Brillenreinigungstücher) fallen ebenso unter den Anwendungsbereich. Der industrielle Bereich ist ausdrücklich ausgenommen. - Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden.
- Getränkebecher
Hier ist die Abgrenzung zu Getränkebehältnissen zu beachten: Getränkebecher sind nach oben offene Behältnisse, die keine feste Verschlussvorrichtung haben. Sie weisen eine runde Form auf und haben keinen engen Flaschenhals.
Die Kennzeichnung besteht aus einem Piktogramm (Schildkröte + spezielles Piktogramm für Einwegprodukt) sowie dem Informationstext „PRODUKT BESTEHT AUS KUNSTSTOFF“. Die genauen Anforderungen an die Kennzeichnung ergeben sich EU-weit einheitlich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151. Die Piktrogramme können auf der Seite der EU-Kommission heruntergeladen werden. Die Kennzeichnung muss seit 3. Juli 2021 auf dem Produkt aufgedruckt/eingraviert sein. Hierfür gab es eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2022. Bis zu diesem Stichtag konnte die Kennzeichnung durch nicht ablösbare Aufkleber erfolgen.
Die Kennzeichnungsverordnung betrifft auch solche Produkte, die nur zum Teil aus Kunststoffen bestehen, also z.B. Kaffeebecher aus Pappe mit dünner Kunststoffbeschichtung. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Beschichtung aus herkömmlichen Kunststoff oder aus biobasiertem und biologisch abbaubarem Kunststoff handelt.
Auf der Seite des BMU finden Sie die wichtigsten Fragen zur Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung.
Hier finden Sie dieEU-Durchführungsverordnung 2020/2151 über die Kennzeichnung von Einwegkunststoffen.
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