Anforderungen an Batterien und Elektro-/Elektronikgeräte
Auf dieser Seite finden Sie die Pflichten für das Inverkehrbringen und die Rücknahme von Batterien und Elektro- bzw. Elektronikgeräten.
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Batterien
Das Batteriegesetz (BattG) regelt in Deutschland seit 2009 das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Am 01.01.2021 trat die Novelle des BattG in Kraft.
Pflichten für Hersteller und Importeure (BattG)
Registrierung
Wer gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (Hersteller/Importeur), muss sich vor dem Inverkehrbringen mit der Marke und der jeweiligen Batterieart bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) registrieren. Diese Registrierungspflicht ersetzt seit dem 01.01.2022 die bisherige Anzeigepflicht im BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes.
Die Herstellerpflichten müssen ggf. durch einen Bevollmächtigten erfüllt werden.
Bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) müssen sich auch Hersteller/ Importeure von Elektrogeräten eintragen. Elektrogeräte mit eingebauten Batterien müssen beide Produkte bei der ear registrieren.
Kennzeichnung von Batterien
Die Batterien (bei kleinen Batterien die Verpackung) sind vom Hersteller/Importeur mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen (mind. 3 Prozent der Batteriefläche, mind. aber 0,5cm x 0,5cm). Geräte- und Fahrzeugbatterien sind mit der Angabe ihrer Kapazität (in Milliamperestunden oder Amperestunden) zu kennzeichnen.
Informationspflichten
Darüber hinaus muss der Kunde durch den Hersteller/Importeur darauf hingewiesen werden, dass die Batterien an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe der Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung die verwendeten Symbole haben.
Zudem besteht die Verpflichtung, die Endnutzer über die möglichen Abfallvermeidungsmaßnahmen und die Gefahr der Vermüllung bei unsachgemäßer Entsorgung zur informieren.
Beteiligung an einem Rücknahmesystem
Hersteller/Importeure von Gerätebatterien und Akkumulatoren müssen sich an einem Rücknahmesystem beteiligen. Folgende Systeme stehen zur Auswahl:
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien, GRS
REBAT
ÖcoReCell von der IFA Ingenieurgesellschaft mbH
DS Entsorgungs GmbH
Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien müssen ebenfalls kostenfreie und zumutbare Rückgabemöglichkeiten für Vertreiber und Behandlungseinrichtungen anbieten. Diese können von der Möglichkeit der Rückgabe der Altbatterien Gebrauch machen, es besteht aber keine Überlassungspflicht an die Hersteller.
Mehr Infos:
Zum IHK-Merkblatt Batteriegesetz
Stiftung Elektroaltgeräteregister (ear) - Batterien
Batteriegesetz, BattG2 (Novelle 01.01.2021)
Pflichten für Händler und Batterienutzer (BattG)
Alle Vertreiber müssen sicherstellen, dass sie nur Batterien von gemeldeten Unternehmen (Hersteller oder Importeur) auf den Markt bringen.
Sie sind auch verpflichtet, Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat sowie auf haushaltsübliche Mengen. Der Vertreiber ist verpflichtet, die zurückgenommene Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem bereitstellen.
Darüber hinaus muss der Kunde durch den Vertreiber gut sicht- und lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Batterien an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe der Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung die verwendeten Symbole haben.
Endnutzer sind zur getrennten Erfassung und Rückgabe ihrer Altbatterien über Rücknahmestellen verpflichtet. Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Behandlungseinrichtungen erfasst.
Mehr Infos:
Zum IHK-Merkblatt Batteriegesetz
Stiftung Elektroaltgeräteregister (ear) - Batterien
Batteriegesetz, BattG2 (Novelle 01.01.2021)
Ausblick: die neue EU-Batterieverordnung
Die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Damit wird die bisher geltende Batterierichtlinie abgelöst. Die Vorgaben gelten nach einer Frist von 6 Monaten seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie soll im Rahmen des Green Deals die Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz und den Lebenszyklus von Batterien verbessern. Die Verordnung ersetzt die bisher geltende EU-Richtlinie 2006/66/EG und in Zukunft auch das deutsche Batteriegesetz. Hierfür wurde zur nationalen Anpassung am 06.11.2024 durch das Bundeskabinett der Referentenentwurf eines neuen Batterierechts-Durchführungsgesetzes (BattDG) beschlossen, welches das bisher geltende deutsche Batteriegesetz ablösen soll. Dieses übernimmt bisher gut funktionierende Strukturen aus dem bisher geltenden Gesetz, beispielsweise im Bereich der Geräte-Altbatterieentsorgung, und überträgt diese auf die neuen Anforderungen der EU-Verordnung. Außerdem werden neue Regelungen, gemäß der Verordnung, ergänzt. Vor der Verabschiedung wird sich nun der Bundesrat mit dem Gesetzesentwurf befassen. Das Gesetz soll am 18. August 2025 in Kraft treten.
Mit dieser EU-Batterieverordnung wird erstmals ein vollständiger Lebenszyklusansatz verfolgt, bei dem Beschaffung, Herstellung, Verwendung und Recycling in einem einzigen Gesetz geregelt sind. Batterien sind eine Schlüsseltechnologie, um den grünen Wandel voranzutreiben, nachhaltige Mobilität zu unterstützen und zur Klimaneutralität bis 2050 beizutragen. Die schrittweise eingeführten Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz sollen gewährleisten, dass wertvolle Materialien am Ende ihrer Nutzungsdauer zurückgewonnen und der Wirtschaft wieder zugeführt werden. Nach den Sorgfaltspflichten des neuen Gesetzes müssen Unternehmen soziale und ökologische Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel von Rohstoffen erkennen und angehen.
In der Verordnung werden folgende Batterie-Kategorien unterschieden: Allzweck-/ Gerätebatterien, LV-Batterien(Batterien für leichte Verkehrsmittel), Auto-, Elektrofahrzeug- und Industriebatterien, sowie stationäre Batterie-Energiespeichersysteme. Grundlegende Pflichten aus der EU-Verordnung sind teilweise bereits aus dem deutschen Batteriegesetz bekannt, es werden jedoch neue Anforderungen an spezifische Eigenschaften gestellt, die es zu beachten gibt.
Die Vorgaben im Einzelnen:
- Angabe des CO2-Fußabdrucks von Batterien für Elektrofahrzeuge und wiederaufladbaren Industriebatterien
- Einführung von Leistungsklassen und Grenzwerte für diese Batterien
- Verwendung von Mindestmenge an recyceltem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel bei der Herstellung neuer Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien ab 2031
- Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien, Batterien für leichte Transportmittel (LV-Batterien, z.B. in E-Bikes) und Allzweck-Gerätebatterien
- Einführung eines digitalen Batteriepasses: zentrale Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus von Traktions- und Industriebatterien müssen digital zur Verfügung gestellt werden. Der digitale Batteriepass muss ab dem 18. Februar 2027 jeder in Betrieb genommenen LV-, Elektrofahrzeug- und Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh beiliegen.
- Definition von ökologischen und sozialen Sorgfaltspflichten für vier wichtige Batterierohstoffe (Lithium, Kobalt, Nickel, Graphit). Sicherstellung beim Import, dass in der gesamten Lieferkette der für Batterien verwendeten Rohstoffe hohe ökologische und soziale Standards eingehalten werden. Diese müssen ab 2025 entlang der Lieferkette erfüllt werden (gilt ab einem Jahresumsatz von mind. 40 Mio. €).
- Überarbeitung der Bestimmungen zur Sammlung, Behandlung und Recycling von Altbatterien. Die Sammelrate von Altbatterien soll schrittweise erhöht werden und die Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien (durch Fachkräfte) muss gewährleistet werden.
Die Fristen zur Umsetzung dieser Neuerungen unterscheiden sich je nach Batteriekategorie und Anforderungen. Eine Übersicht zu verschiedenen Fristen und Relevanz für die einzelnen Batterie-Kategorien finden Sie hier.
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung der Hersteller, Importeure bzw. Bevollmächtigte dieser Geräte vor. Diese muss vor dem Markteintritt geschehen und bedarf diverser Vorbereitungen.
Mit dem ersten ElektroG im Jahr 2005 wurde die europäische WEEE-Richtlinie ins deutsche Recht übernommen (WEEE steht für „Waste on Electric and Electronic Equipment”). Die WEEE-Novelle von 2012 führte zum novellierten „ElektroG II“ vom Oktober 2015, welches danach im Jahr 2017 geringfügig ergänzt wurde. Eine weitere Novelle folgte im Mai 2021 (ElektroG III).
Wesentliche Änderungen waren die ab 15. August 2018 geltenden sechs neu formulierten Gerätekategorien gegenüber den früheren zehn Gerätekategorien und die Ausweitung des Geltungsbereiches des Gesetzes. Im Ersten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz 2021 wurden verstärkte Anforderungen an die Rücknahmeverpflichtungen und erweiterte Prüfpflichten zur Registrierung eingeführt.
Für welche Geräte gilt das ElektroG
Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen“.
Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind die in § 2 Abs. 2 aufgelisteten Gerätetypen und Fallgestaltungen, z. B. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder ortsfeste Großanlagen oder die allermeisten Verkehrsmittel oder Geräte, die
- als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und
- ihre Funktion nur speziell als Teil des anderen Gerätes erfüllen können.
Damit ist z. B. die Steuerungseinheit für eine industrielle Produktionslinie gemeint. Dagegen fallen nicht zwingend notwendige, z. B. nachträglich hinzugebaute, „Zusatzgeräte“ in solchen Produktionslinien im Normalfall in den Geltungsbereich.
Das ElektroG gilt für sämtliche elektrischen und elektronischen Geräte, die nicht explizit ausgenommen sind. Es gibt folgende sechs Gerätekategorien:
- Wärmeüberträger
- Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
- Lampen
- Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
- Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
- kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Geräte mit elektrischen Funktionen
Das Gesetz gilt teilweise auch für Möbel oder Kleidungsstücke, die elektrische Funktionen enthalten. Unterschieden wird u.a. danach, ob ein elektrischer Bestandteil funktional und/oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist. So gelten zum Beispiel Badschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle und elektrisch verstellbare Fernsehsessel komplett als Elektrogeräte. Indiz sei hierbei, dass der elektrische Bestandteil (also z. B. der Motor oder die Leuchte) in das Gesamtprodukt fest eingebaut ist und sich nur unter großer Anstrengung wieder ausbauen lässt. Dagegen sei bei einer Schrankwand mit aufgebrachter LED-Beleuchtung oder bei einem Fahrrad mit Nabendynamo nur der elektrische Teil allein (also die LED-Leiste oder der Dynamo) vom Gesetz betroffen, da hier diese elektrischen Bestandteile auch einzeln zum Nachrüsten in Verkehr gebracht und leicht ausgetauscht werden können.
Ein Gerät wird anhand seiner äußeren Abmessungen in die Kategorie Nr. 4 oder Nr. 5 eingeteilt, sofern diese nicht den speziellen Kategorien Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 6 zugehören.
Mehr Infos:
IHK-Merkblatt Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Informationsseite des Landesamtes für Umwelt
stiftung eletro altgeräte register
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Die Regulierung von Elektrogeräten ist in den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt. Prüfen Sie vor einem Export unsere DIHK-Broschüre mit den länderspezifischen Details.
Registrierungspflichten für Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte
Alle betroffenen „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes müssen sich registrieren, bevor sie Geräte „anbieten“. Zuständig ist die stiftung elektro-altgeräte-register (ear). Die ear-Homepage enthält diverse Hilfestellungen zur Registrierung. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG, welche von Zeit zu Zeit (häufig zum Jahreswechsel) angepasst wird.
Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer beim Anbieten von Geräten und auf ihren Rechnungen angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in das ear-EDV-System eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen.
Zu betonen ist, dass sich auch Hersteller von b2b-Geräten registrieren müssen. Diese müssen bei der Registrierung allerdings keine Finanzierungsgarantien vorlegen und keine vollen Sammelcontainer von Wertstoffhöfen abholen lassen.
Verantwortung für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister
Ab dem 01.01.2023 herrscht für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister eine Prüfpflicht, ob die Hersteller auf deren Plattform bei der Stiftung ear registriert sind. Nicht ordnungsgemäß registrierte Produkte dürfen dann nicht mehr vertrieben bzw. versendet werden.
Passive Geräte
Ab dem 1. Mai 2019 gelten auch passive Endgeräte – also solche, die Strom lediglich durchleiten – als Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne ElektroG. Sie müssen deshalb vom Hersteller bei der ear registriert werden.
Zu den passive Endgeräten zählen beispielsweise Verlängerungskabel, Unterputz-Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen, Schmelzsicherungen, Stecker, Adapter und Antennen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Endgeräten und Bauteilen: Bloße Bauteile bleiben auch weiterhin vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen.
Hersteller, die sich nicht sicher sind, ob von ihnen vertriebene passive Geräte künftig unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, können bei der ear einen gebührenpflichtigen Feststellungsantrag stellen.
Rücknahmeverpflichtung
Hersteller müssen gewerblichen Kunden eine zumutbare Rückgabemöglichkeit Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller. Im Rahmen der Registrierung müssen die Hersteller und Importeure der zuständigen Behörde ein Rahmenkonzept zur Rücknahme und Entsorgung gewerblicher Geräte vorlegen.
Vertreiber: Elektrogeräte müssen bei allen Vertreibern von Elektrogeräten mit einer Verkaufsfläche von mindesten 400 m² zurückgenommen werden. Die Pflicht gilt auch für Onlinehändler oder Hersteller mit entsprechender Verkaufs-/Versandfläche. Die Onlinehändler haben bei einem Kauf von einem neuen Elektroaltgerät eine kostenlose Abholung und Entsorgung des Altgerätes der Kategorie 1 (Wärmeüberträger), 2 (Bildschirme) und 4 (Großgeräte) mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm aktiv anzubieten. Bei Onlinehändlern zählt zur Grundfläche auch die Lager- und Regalfläche (z.B. bei Hochlagern).
Vertreiber von Lebensmitteln sind in die Rücknahmepflicht einbezogen, falls die Verkaufsfläche mehr als 800 m² aufweist und im Jahr mehrmals Elektrogeräte angeboten werden.
Kennzeichnung und Informationspflicht
Registrierte Elektrogeräte müssen mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein.
Zudem müssen die Kunden von den Herstellern über folgende Punkte regelmäßig informiert werden:
- Die Möglichkeiten der kostenfreiten Rückgabe von Altgeräten
- Die Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne
- Die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den Geräten
- Die Registrierungsnummer beim Anbieten (d. h. auch im Internet) und auf Rechnungen
Die Sammel- und Rücknahmestellen im Handel müssen mit einem einheitlichen Sammelstellenlogo versehen sein. Die Pflicht gilt auch für den Onlinehandel.
Mehr Infos:
IHK-Merkblatt Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Informationsseite des Landesamtes für Umwelt
stiftung eletro altgeräte register
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
IHK Merkblätter
IHK Ratgeber
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