Chemikalienrecht - Informationen zur Regulierung von Stoffen
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EU-Chemikalienstrategie
Bereits im Jahr 2020 hat die EU im Rahmen ihres Green Deal eine EU-Chemikalienstrategie veröffentlicht. Diese ist wegweisend für zukünftige Entwicklungen im Chemikalienrecht.
Weitere Infos hierzu finden Sie auf unseren Spezial-Seiten EU Green Deal - Kreislaufwirtschaft & Null-Schadstoff-Ambition.
REACH-Verordnung
REACH ist die zentrale europäische Chemikalienverordnung (EG 1907/2006). Sie steht für die „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe" (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) und ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Damit soll ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen ihre Chemikalien registrieren und sind für die sichere Verwendung verantwortlich. REACH gilt für alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
Daraus ergeben sich folgende Anforderungen (vgl. auch unser Merkblatt):
Registrierung
in der EU dürfen chemische Stoffe nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter REACH registriert sind („keine Daten - kein Markt“).
- Dabei bezieht sich die Registrierung nur auf Stoffe, von denen mehr als eine Tonne im Jahr produziert oder in die EU importiert wird (=Nicht-Phase-in-Stoffen).
- Bei Erzeugnissen bezieht sich die Mengenschwelle auf den enthaltenen Stoff und nicht das Gesamterzeugnis.
- Eine Registrierung ist auch nur dann relevant, falls es zu einer beabsichtigten Freisetzung dieses Stoffes kommt.
Beim Import von Stoffen, Gemischen und/oder Erzeugnissen in die EU sollte der Importeur prüfen, ob der Hersteller einen Alleinvertreter in der EU benannt hat, um die Pflichten von Importeuren von (Artikel 8) zu erfüllen. In diesem Fall werden Importeure als nachgeschaltete Anwender betrachtet.
Die Registrierung erfolgt über die ECHA, der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki.
Informationspflichten nach Artikel 33 REACH-Verordnung
Aktuell werden 240 Stoffe als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) eingestuft und von der ECHA in eine Kandidatenliste der übernommen. Diese Liste wird zweimal jährlich aktualisiert. Bei diesen gelisteten Stoffen müssen die Unternehmen die Abnehmer ihrer Erzeugnisse gem. Artikel 33 informieren, dass ein sogenannter „besonders besorgniserregender Stoff“ in dem Produkt vorhanden ist. Die Liste kann hier abgerufen werden.
Die Informationspflicht gegenüber einem Abnehmer besteht aber nur, falls der SVHC-Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent in diesen Erzeugnissen enthalten ist. Dann müssen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichen. Damit ist mindestens der Stoffname verbunden.
Wer solche Erzeugnisse an private Verbraucher abgibt, muss die Kunden nicht von sich aus informieren. Wenn jedoch ein privater Verbraucher eine entsprechende Auskunft verlangt, muss ihm der Händler innerhalb von 45 Tagen ebenfalls den Namen der Chemikalie mitteilen und soweit vorhanden, Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses geben.
Einen Überblick über die Informationspflichten nach Art. 33 bietet unser Erklärvideo am Ende dieses Kapitels. Formulierungshilfen für die Informationspflicht in der Lieferkette finden Sie in diesem IHK-Merkblatt.
Mitteilungspflicht nach Artikel 7 (2) REACH-Verordnung
Ist der relevante Stoffe zusätzlich in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr und Produzent/Importeur im Erzeugnis enthalten, greift die Mitteilungspflicht an die ECHA nach Artikel 7 (2)
Zulassung und Verbote
Im Anhang XIV der REACH-Verordnung sind die Stoffe aufgelistet, die einem Zulassungsverfahren unterliegen. Nach Aufnahme in diesen Anhang unterliegen sie der Zulassungspflicht, d. h. diese Stoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden.Diese Stoffe dürfen nur noch eine befristete Zeit verwendet werden, es sei denn, ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender erhält eine Zulassung für die weitere Verwendung. Auch diese Stoffe stehen auf einer Liste der ECHA.
Hinweis: Einige Stoffverbote werden nicht über REACH geregelt, sondern über andere Verordnungen, die hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit genannt sind:
- POP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004).
- Verordnung über fluorierte Treibhausgase (Verordnung (EU) Nr. 517/2014)
- Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000)
Darüber hinaus gibt es einige Produkte spezifische Regelungen, die ebenfalls Stoffverbote enthalten:
- Biozide
- Elektrische und elektronische Geräte
- Batterien
- Wasch- und Reinigungsmittel
Beschränkung
Durch Beschränkungen werden in der Regel die Herstellung, die Vermarktung (einschließlich Import) oder die Verwendung von Stoffen beschränkt bzw. verboten. Die aktuell geltenden Beschränkungen für Stoffe, Gemische und / oder Erzeugnisse sind in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) führt eine Liste der betroffenen Stoffe, die laufend erweitert wird.
Aktuell
- Beschränkung von Mikroplastik
Mit dem Beschluss zur Beschränkung von Mikroplastik durch die EU-Kommission am 25. September gehen viele Verbote von Mikroplastikverwendungen einher. Grundlage ist ein neuer Eintrag (78) im Anhang XVII der REACH-Verordnung. Dieser bezieht sich auf Mikroplastik, welcher den Produkten bewusst zugesetzt wird. Von dieser Beschränkung können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte betroffen sein. Die neue Änderung tritt am 17. Oktober 2023 in Kraft.
Unternehmen sollten nun die zahlreichen detaillierten Ausnahmen und Übergangsbestimmungen für ihre Verwendung im Beschränkungseintrag prüfen, genauso wie die Informations- und Meldepflichten durch die Lieferanten für industrielle Verwendungen.
Auf den Seiten des REACH-CLP-Biozid Helpdesk finden Sie zur Beschränkung die detaillierten Anforderungen, Definitionen und Übergangsfristen.
- Beschränkungsvorschlag PFAS
Die EU-Chemikalienstrategie sieht zukünftig vermehrte Stoffbeschränkungen vor. Ein Beispiel hierfür ist der Vorschlag für eine weitgehende Beschränkung von PFAS, den die ECHA Anfang Februar 2023 veröffentlicht hat (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen; kaum abbaubar, Verdacht auf krebserregende und toxische Eigenschaften). Die Stoffgruppe der PFAS umfasst je nach Betrachtung etwa 10.000 chemische Verbindungen und kommt in verschiedenen Bereichen zum Einsatz, etwa in Verbraucherprodukten oder bei industriellen Arbeitsschritten. Darunter sind zahlreiche Anwendungen, für die es bisher keinen Ersatz gibt und notwendig sind: z. B. bei der Herstellung von Brennstoffzellen, Halbleitern oder Wasserstoff.
Von einer umfassenden Beschränkung könnten zahlreiche Hersteller, Importeure und sonstige Verwender betroffen sein. Die IHK empfahl, sich aus diesem Grund an der damaligen öffentlichen Konsultation der EACH zur Beschränkung von PFAS zu beteiligen, um eine Ausnahme für dringend benötigte PFAS-Anwendung zu bewirken.
Die Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), ihre wissenschaftlichen Ausschüsse für Risikobewertung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC) sowie die fünf Länder (Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden – die Dossier-Einreicher) arbeiten seitdem an der Auswertung der mehr als 5.600 wissenschaftlichen und technischen eingereichten Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation. Aufgrund des umfangreichen Feedbacks hat die ECHA in ihrem letzten Bericht vom 20. November 2024 Bewegung gezeigt, was eine pauschale Beschränkung der PFAS-Stoffgruppe anbelangt. Die Anwendungsbereiche wurden erweitert, die Betroffenheit der Flourpolymere wird neu untersucht und weitere alternative Beschränkungsansätze sind im Gespräch. Die Gutachten der ECHA werden im Jahr 2025 weiter andauern.
- Vorschlag zur Überarbeitung der Quecksilberverordnung
Im Zuge des Null-Schadstoff-Ziels des European Green Deals hat die EU-Kommission auch die Quecksilberverordnung überarbeitet. So soll etwa die Herstellung, Verwendung und Ausfuhr von Zahn-Amalgam ab dem 1. Januar 2025 verboten werden. Zusätzlich soll die Herstellung und Ausfuhr von weiteren quecksilberhaltigen Produkten, wie zum Beispiel quecksilberhaltigen Lampen ab dem 1. Januar 2026 bzw. 2028 verboten werden. Die Anpassungen müssen noch genehmigt werden.
- Beschränkung von Diisocyanaten
Diisocyanate unterliegen einer Beschränkung unter REACH (Eintrag 74 Anhang XVII). Prüfen Sie die neuen Anforderungen zum 24. Februar bzw. 24. August 2023 in der Broschüre "Helpdesk kompakt" der BAuA. Diisocyanate kommen beispielsweise in Beschichtungen, Dichtstoffen oder Polyurethanschäumen zum Einsatz.
Seit 25.08.2023 sehen die neuen Anforderungen u. a. eine Schulungsverpflichtung für gewerbliche und industrielle Anwender vor. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat hierfür Leitlinien entwickelt. Damit sollen die Details zu den Schulungen konkretisiert und eine einheitliche Umsetzung der Regelungen gewährleisten werden. Schwerpunkte sind
- die Schulungsmaterialien und die Schulungen selbst,
- der Nachweis eines erfolgreichen Schulungsabschlusses sowie
- die Qualifikation des Trainers.
Die Leitlinien auf der Webseite der BLAC zur Verfügung.
- Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd
Die EU-Kommission hat für bestimmte Verbraucherprodukte neue Grenzwerte für den krebserregenden Stoff Formaldehyd festgelegt. Die Hersteller von Produkten, die Formaldehyd enthalten, haben nun bis zum 6. August 2026 Zeit (für bestimmte Produkte wie bspw. Fahrzeuge bis zum 6. August 2027), um die neuen Vorschriften einzuhalten. Die neuen Grenzwerte sind im Rahmen des Anhang XVII, im Eintrag 77 definiert.
- REACH-Revision
Nach dem EU-Konsultationsverfahren im Frühjahr 2022 wird Ende des Jahres 2023 die Revision der REACH-Verordnung erwartet. Es wird davon ausgegangen, dass diese sich an der EU-Chemikalienstrategie orientiert. Hier finden Sie die DIHK-Stellungnahme.
- Brexit
Mit dem Brexit war verbunden, dass Unternehmen, die Stoffe von Herstellern des Vereinigten Königreiches bezogen, prüfen, ob sie Registrierungen im Rahmen der EU-REACH-Verordnung an “EU-Unternehmen“ übertragen. Auch Bezieher von Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich mussten beachten, dass sie siet dem 1. Januar 2021 zum Erstinverkehrbringer für die EU werden - mit allen damit einhergehenden Pflichten.
Einen Frage-Antwort-Katalog, aktuelle Verfahrenshinweise und ein Informationsvideo für Unternehmen finden Sie auf der Website der ECHA.
Der nationale REACH-CLP-BIOZID-Helpdesk informiert ausführlich über Änderungen im Rahmen des Brexit, genauso auch die Britische Regierung.
Weitere allgemeine Informationen zum Brexit sind auf unserer IHK-Sonderseite zusammen gefasst.
- Nanomaterialien: neue Anforderungen seit dem 1. Januar 2020
Bisher fehlten in der REACH-Verordnung konkrete Vorgaben zum Umgang mit Nanomaterialien und deren Bewertung. Mit der Anpassung und Ausgestaltung der Verordnung werden nun klarere und eindeutige Regeln für Nanomaterialien auf dem europäischen Markt eingeführt. Unternehmen müssen bei der Registrierung von Nanomaterialien zukünftig eine Risikobewertung für Mensch und Umwelt für die jeweiligen registrierten Formen durchführen. Alle Akteure innerhalb der Lieferkette, sowohl die Registranten als auch die nachgeschalteten Anwender, müssen zudem für die nanoskaligen Substanzen spezifische Daten erfassen und weiterleiten.
- Information: Abgrenzung komplexer Erzeugnisse - EuGH-Urteil
Die Informationspflicht nach Artikel 33 orientiert sich an der Mengenschwelle von 0,1 Massenprozent bei einem Produkt. Besteht dies aus mehreren Teilen, die für sich betrachtet, auch als Erzeugnisse angesehen werden können, bestand die Schwierigkeit zur Abgrenzung des Begriffes Erzeugnis. Beispiel Fahrrad: Gilt die Informationspflicht erst, wenn die Schwelle von 0,1 Prozent, bezogen auf das ganze Fahrrad, überschritten ist, oder auch dann, wenn beispielsweise in den Lenkergriffen oder im Sattel mehr als 0,1 Prozent eines kritischen Stoffes enthalten sind?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Frage am 10. September 2015 entschieden: Auch einzelne Teile gelten als Erzeugnis. Wenn die 0,1-Prozent-Schwelle im Lenkergriff überschritten ist, greift die Informationspflicht. Die Pflicht zur Informationsweitergabe betrifft die gesamte Lieferkette innerhalb der EU und gilt auch für Importeure. Vgl. hierzu die Pressemitteilung des EuGH.
Hier finden Sie IHK-Merkblätter zu REACH:
Pflichten der REACH-Verordnung
Chemikalienrecht in 10 Minuten
Informationspflicht nach Artikel 33 - Formulierungshilfen
REACH Erklärfilm
Zum Video: REACH und die Anforderungen an Erzeugnisse (YouTube)
Helpdesk
Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) dient als nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe
SCIP-Meldepflicht
Die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Art. 9) schreibt für Hersteller oder Lieferanten von Erzeugnissen mit besonders besorgniserregenden Stoffen eine Informationspflicht gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vor. Diese neue Pflicht wurde in §16f Chemikaliengesetz in deutsches Recht umgesetzt. Damit unterliegen Importeure, Hersteller, nachgeschaltete Anwender sowie Händler bei der Abgabe von Erzeugnissen auf den EU-Mark seit 5. Januar 2021 der Pflicht, Angaben an die ECHA zu übermitteln (SCIP-Meldepflicht). Einzelhändler, die Erzeugnisse an private Endverbraucher abgeben, sind nicht von der Pflicht betroffen.
Voraussetzung für die Mitteilungspflicht ist, dass das Erzeugnis (bzw. Teilerzeugnis) einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC-Stoff) mit einem Gewichts-% von > 0,1 aufweist. Diese Voraussetzung entspricht der Informationspflicht in der Lieferkette nach Artikel 33 der REACH-Verordnung. Für die Übermittlung der Daten soll die SCIP-Datenbank genutzt werden, die auf der website der ECHA über das Programm IUCLID aufrufbar ist.
Mit der neuen Regelung soll die Verfügbarkeit von Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen über den gesamten Lebenszyklus einschließlich des Abfallbereichs gesichert werden. Damit sollen zum Beispiel Unternehmen der Abfallbranche unterstützt werden, SVHC-haltige Abfälle zu identifizieren und vor einer Aufarbeitung von unbelasteten Abfällen zu trennen. Damit kann eine verbesserte Recyclingqualität erzielt werden. Auch die Öffentlichkeit wird auf diese Daten zugreifen können.
Hinweis:
Am 3. März 2021 wurden im Rahmen des BIHK-Webinars „SCIP in der Praxis“ unter Zusammenarbeit mit dem Umweltcluster Bayern die Herausforderungen der neuen SCIP-Meldepflicht zusammen gefasst. Den TeilnehmerInnen bot sich zudem die Möglichkeit, Fragen zur Betroffenheit und Anwendung der Datenbank zu stellen. In diesem FAQ-Dokument sind die Fragen und Antworten aus dem Webinar zusammen gefasst.
Mehr Infos:
website der ECHA
Flyer der ECHA
FAQ des Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC)
CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging, (EG) Nr. 1272/2008), regelt europaweit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Die Verordnung gibt an, wie Hersteller, Importeure und Händler Stoffe und Gemische einstufen müssen und welche Bedingungen bei gefährlich eingestuften Stoffen für die Kennzeichnung und Verpackung gelten. Seit dem 20. Januar 2009 ist diese Verordnung in Kraft.
Zweck der Einstufung ist die Feststellung, welche Gefahren für einen Stoff oder für ein Gemisch gelten (Gefahrenermittlung). Bei der Einstufung werden verschiedenen Gefahrenklassen unterschieden: physikalische Gefahren (z. B. Explosivität oder Entzündbarkeit), Gesundheitsgefahren (z. B. Toxizität oder Karzinogenität) und Umweltgefahren (z. B. Gewässergefährdung oder Ozonschädigung).
Die Kennzeichnung resultiert aus den Ergebnissen der Einstufung. Für jede eingestufte Gefahr gibt es zugehörige standardisierte Kennzeichnungselemente (Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweise / Sicherheitshinweise). Für die Umsetzung der Einstufung und Kennzeichnung bietet das Dokument des Umweltbundesamtes wertvolle Informationen: Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung
Aktuell
- Revision der CLP-Verordnung
Am 20.11.2024 wurde mit Verordnung (EU) 2024/2865 die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 10.12.2024 in Kraft.
Im April 2023 sind bereits durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 drei neue Gefahrenklassen eingeführt worden: endokrinen Disruptoren, PBT/vPvB und PMT/vPvM. Stoffe sind spätestens ab dem 1. Mai 2025 und Gemische spätestens ab dem 1. Mai 2026 in diese neuen Gefahrenklassen einzustufen.
Mit der Revision werden Verfahren zur Stoffeinstufung, Änderungen an Vorgaben zur Kennzeichnung (u.a. Schriftgrößen, Faltetiketten, digitale Etikette), zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis sowie zur Mitteilungen an die Giftinformationszentrale vorgenommen.
Weitere Infos finden Sie auf den SEiten der BAuA.
- Neues zum Titandioxid-Verfahren
Das Europäische Gericht (EuG) hat am 23.11.2022 die Einstufung von Titandioxid als möglicherweise krebserzeugend für nichtig erklärt.
Hiergegen sind sowohl Frankreich als auch die Europäische Kommission im Februar 2023 in Berufung gegangen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren wird beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) geführt. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.
- Entscheidung Titandioxid
Nach jahrelanger Unsicherheit ist nun geregelt, dass ab 01.10.2021 Titandioxid in der CLP-Verordnung neu eingestuft wird: pulverförmiges TiO2 wird als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft und mit dem Warnhinweis H351 versehen (in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 μm). Damit wird dieser Stoff als CMR-Stoff eingeordnet. Die flüssige und feste Form gelten dagegen wie bisher als nicht krebserregend. Diese verschärfte Einstufung hat auch Rückkopplungen auf die Entsorgung, da diese Abfälle als gefährlicher Abfall behandelt werden müssen.
- Harmonisierte Giftinformation
Seit dem 01.01.2021 gilt ein harmonisiertes Meldeverfahren zur Übermittlung von Giftinformationen gem. Anhang VIII der CLP-Verordnung ((EU) 2017/542), das verbindlich in allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Zentrale Elemente der Harmonisierung sind das einheitliche Mitteilungsformat (PCN-Format), sowie die Möglichkeit, neben der Mitteilung an das BfR auch ein zentrales Mitteilungsportal der ECHA zu nutzen. Dieses zentrale Mitteilungsportal stellt für Unternehmen, die ihre Produkte in mehreren EU-Mitgliedsstaaten vermarkten, eine Erleichterung dar.
Beachten Sie die unterschiedlichen Mitteilungsfristen:
- Für Gemische für die Verwendung durch Verbraucher: Seit dem 01.01.2021
- Für Gemische für die gewerbliche Verwendung: Seit dem 01.01.2021
- Für Gemische für die industrielle Verwendung: Ab dem 01.01.2024
Zentrale Neuerung der harmonisierten Mitteilung ist unter anderem der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI). Dieser 16-stellige alphanummerische Code wird jedem zu meldenden Gemisch zugeordnet und muss grundsätzlich auf dem Kennzeichnungsetikett oder der inneren Verpackung angebracht werden. Bei unverpackten Gemischen oder Gemischen für die industrielle Verwendung kann der UFI alternativ im Sicherheitsdatenblatt (SDS) angegeben werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
REACH-CLP-Biozid-Helpdesk
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Hier könnnen Sie das Merkblatt der ECHA herunterladen:
Merkblatt der ECHA zur Umsetzung der CLP-Verordnung
Biozid-Verordnung
Biozidprodukte werden zur Bekämpfung von Organismen eingesetzt, welche die Gesundheit von Mensch oder Tier schädigen können. Dazu zählen Produkte wie Desinfektionsmittel, Insektizide, Rodentizide und Holzschutzmittel, aber auch Produkte zur Vorbeugung von Schädigungen.
In der EU regelt die Biozid-Verordnung ((EU) Nr. 528/2012) den Verkauf, die Abgabe (Bereitstellung auf dem Markt) und die Verwendung von Biozidprodukten. Von der Regulierung sind folglich Händler, Inverkehrbringer als auch Verwender von Biozidprodukten betroffen.
Vor der Bereitstellung des Biozidprodukts auf dem Markt und dessen Verwendung muss die Zulassung im Rahmen eines nationalen oder EU-weiten Zulassungs- bzw. Notifizierungsverfahren erfolgen. Gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung muss die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte (§ 16 ChemBiozidDV) mitgeteilt werden. Mitteilungen - aber auch Genehmigungen - gehen an die Bundesstelle für Chemikalien an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Aktuell
Vortragsreihe „Zulassung von Biozidprodukten – Anforderungen, Erfahrungen und Erkenntnisse“
Auf den Seiten des REACH-CLP-BIOZID-Helpdesk können alle Webinare zur Reihe zum Thema Zulassung von Biozidprodukten nachträglich nochmals angeschaut werden. aufrufbar.
Abgabebeschränkungen für den Handel mit Bioziden
Ab dem 1. Januar 2025 gilt für bestimmte Biozid-Produkte im Einzel- und Online-Handel deutschlandweit ein Selbstbedienungsverbot. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (ChemBiozidDV). Diese Verordnung regelt insbesondere die Meldung und Abgabe von Biozid-Produkten sowie die Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten im Online- und Versandhandel. U. a. muss eine besondere Sachkunde (§ 13) der abgebenden Personen vorliegen, ein Abgabegespräch durchgeführt und der Erwerber identifiziert werden. Die Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von § 3 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes.
Hinweise zur Sachkunde bietet auch die Auslegung der BLAC.
Mehr Infos:
Bundesstelle für Chemikalien
REACH-CLP-Biozid Helpdesks
RoHS-Richtlinie
Die EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, 2011/65/EU = "RoHS 2") regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten. Sie hat zum Ziel, bestimmte gefährliche Stoffe aus Elektro- und Elektronikgeräten auszuschließen oder die Nutzung bestimmter Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten einzuschränken. Dazu zählen Stoffe wie Blei, Quecksilber, Cadmium und Chrom sowie bestimmte bromhaltige Flammschutzmittel und Weichmacher sowie über (EU) 2015/863 (= "RoHS 3") geregelt DEHP, BBP, DBP, DIBP. Die Richtlinie wurde in der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) vom 19.04.2013 in deutsches Recht umgesetzt.
Diese Stoffe dürfen nur bis zu einem Höchstkonzentrationswert in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, es sei denn, Ausnahmen nach den Anhängen der Richtlinie erlauben die Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen. Damit kann eine Reduzierung und Ausschleusung von Schadstoffen erzielt werden und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbessert werden.
Mit der CE-Kennzeichnung des Produktes wird die Konformität zur RoHS-Richtlinie bestätigt.
Hinweis: Die Ausnahmen sowie zeitlich begrenzte Ausnahmen sind in Anhang III und IV gelistet. Diese Listen werden regelmäßig aktualisiert und sollten regelmäßig auf Änderungen hin überwacht werden.
Weitere Infos:
Merkblatt RoHS des bayerischen Wirtschaftsministeriums
Merkblatt zur Novelle der RoHS-Richtline der IHK Hochrhein-Bodensee
Artikel im IHK-Magazin zur Umsetzung der RoHS-Richtlinie
POP-Verordnung
Am 29. April 2004 wurden mit der Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung, (EG) Nr. 850/2004) detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrbringens, der Verwendung und der Freisetzung von persistenten organischen Schadstoffen für die EU festgelegt. Eine Aktualisierung erfolge mit der Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019. Ziel davon ist, in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeprinzip, die menschliche Gesundheit und Umwelt vor den POP zu schützen. Daneben wird im Rahmen der Verordnung die Freisetzung dieser Stoffe beschränkt und Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen festgelegt. Die POP-Verordnung und die REACH-Verordnung sind unabhängige Rechtsvorschriften, die parallel zu beachten sind. Die jeweils strengere Regelung gilt.
Mit der EU POP-Verordnung wird das Stockholmer und das Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) umgesetzt..
PIC-Verordnung
Die PIC-Verordnung (EU) Nr. 649/2012 regelt die Ausfuhr von beschränkter und verbotener Chemikalien wie bestimmte gefährliche Industriechemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel in Nicht-EU-Länder. PIC steht für Prior Informed Consent.
Mit dieser Verordnung wird das Notifizierungsverfahren sowie die ausdrücklichen Zustimmung vor dem Export geregelt. Die gefährlichen Stoffe sind wie in der EU bei der Ausfuhr üblich in der Landessprache des Empfängerlandes zu kennzeichnen.
Bei den betroffenen Stoffen handelt es sich um Chemikalien, die in der Europäischen Union verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Diese sind in Anhang I der Verordnung gelistet und sind notifizierungspflichtig. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 muss die erste Ausfuhr eines solchen Stoffes pro Kalenderjahr gemeldet werden.
Auch Erzeugnisse sind von der PIC-Verordnung betroffen, falls sie Stoffe des Anhangs I Teil 2 oder 3 in ihrem Ausgangszustand enthalten und ihre Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach EU-Recht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.
Mindestens 35 Tage vor Ausfuhr muss eine erste Meldung erfolgen. Über die Datenbank ePIC der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wird das gesamte Verfahren elektronisch umgesetzt. Für die Durchführung der Verordnung in Deutschland ist die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die zuständige Behörde.
Gefahrstoffe
Stoffe und Gemische gelten als Gefahrstoffe, wenn sie aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften für Mensch oder Umwelt gefährlich sein können oder schädigende Wirkung haben. Auch die Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden, kann Einfluss auf die Gefährlichkeit haben. Vgl. v. a. Anhang I der CLP-Verordnung. Die Gefahrstoffverordnung legt Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen fest.
Für die Lagerung von Gefahrstoffen ist die TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) maßgebend. Prüfen Sie auch die Handlungshilfen der BAuA für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.
Hinweis Gefährdungsbeurteilung: auch diese bezieht sich auf den Arbeitsschutz. Eine gute Übersicht bietet die Gewerbeaufsicht Bayern.
ChemKlimaSchutzV
Ziel der Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist es, die Emissionen der klimarelevanten fluorierten Treibhausgase zu verringern. Demnach dürfen nur von Personal mit entsprechendem Zertifikat Arbeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen durchgeführt werden.
Weitere Information finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Umwelt.
Hier können Sie das Merkblatt des DIHK herunterladen:
IHK Merkblätter
- Chemikalienrecht in 10 Minuten
- REACH: Pflichten der REACH-Verordnung
- REACH: Informationspflicht nach Artikel 33 - Formulierungshilfen
- CLP: Merblatt der ECHA zur Umsetzung der CLP-Verordnung
- RoHS: Merkblatt des bayerischen Wirtschaftsministeriums zur RoHS-Richtlinie
- Ausgangsstoffe für Explosivstoffe: Informationen zum Umgang
BIHK Wegweiser Produktkennzeichnung – Fokus Umweltrecht
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