IHK Sachverständige - werden, finden, beauftragen
Sind Sie daran interessiert Sachverständige/r zu werden oder sind Sie auf der Suche nach einem geeigneten Gutachter? Hier erfahren Sie alles zum Thema öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
FAQ über Sachverständige
Sollen wichtige Entscheidungen auf einer fachlich fundierten Basis getroffen werden und der eigene Sachverstand reicht für die Beurteilung nicht aus, kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger die Entscheidung erleichtern. Das trifft insbesondere auf die Beurteilung und Bewertung von Mängeln oder Schäden zu. Für die Ermittlung einer Schadensursache ist ebenfalls häufig ein außergewöhnlicher Sachverstand notwendig. Sollen Gebäude, Grundstücke, Unternehmen oder andere Vermögenswerte bewertet werden, führt die Einbeziehung eines Sachverständigen zu einem zuverlässigen Ergebnis. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bietet die Gewähr für eine unabhängige Feststellung von Tatsachen im Rahmen der Beweissicherung. In Auseinandersetzungen über Honorare, Vergütungen, Preise oder spezielle Eigenschaften können Sachverständige eine Einigung zwischen den Streitparteien herbeiführen und so gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden. In Gerichtsverfahren sind Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen oft unersetzlich.
Eine Honorarordnung, die Tarife für die Tätigkeiten von Sachverständigen vorgibt, existiert nicht. Die Kosten der Sachverständigen richten sich bei privater Auftragserteilung nach freier Vereinbarung zwischen ihm und dem Auftraggeber. Üblich sind Stundensätze zwischen 100 und 250 Euro, abhängig vom Sachgebiet. Dem Sachverständigen gegenüber haftet der Auftraggeber für die Zahlung des Honorars. Das Honorar für die Erstellung von Schiedsgutachten teilen die Streitparteien i.d.R. untereinander auf.
Erstellen Sachverständige Gerichtsgutachten, richtet sich ihre Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Neben dem Ersatz der Aufwendungen sieht das Gesetz Stundensätze von 50 bis 95 Euro je nach Sachgebiet vor, wobei diese Stundensätze bei Berufssachverständigen auf Antrag noch erhöht werden kann
Die Industrie- und Handelskammer als bestellende Institution ist die Aufsichtsbehörde für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Im Rahmen ihrer Aufsicht prüft die Kammer, ob der Sachverständige seine nach der Sachverständigenordnung bestehenden Pflichten verletzt hat. In diesem Rahmen erhält der Sachverständige Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Bedarf wird ein Fachgremium oder ein Vertrauenssachverständiger eingeschaltet und gibt eine Einschätzung ab.
Während eines laufenden Gerichtsverfahren ist ausschließlich das Gericht für Einwendungen und Beschwerden über einen Sachverständigen zuständig. Das Beschwerdeverfahren bei der IHK kann daher erst nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtserfahrens eingeleitet werden. Stellt sich heraus, dass die Beschwerde berechtigt ist, kann die Industrie- und Handelskammer aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören u.a.
- Erörterungs- und Belehrungsgespräche
- Rügen
- Anordnung einer erneuten fachlichen Überprüfung oder Vorlage von weiteren Gutachten
- Entzug der Bestellung.
Der Beschwerdeführer erhält keine Auskunft über die Einzelheiten und Ergebnisse der fachlichen Überprüfung des Sachverständigen.